Mietvertrag Welche Klauseln unzulässig sind

Die 20 wichtigsten Klauseln in Mietverträgen, die Mieter stark benachteiligen und deshalb unwirksam sind, listet die Zeitschrift FINANztest in ihrer August-Ausgabe auf. Denn jüngst hat der Bundesgerichtshof eine Reihe von mieterfreundlichen Entscheidungen getroffen.

Die vorformulierte Klausel, dass der Mieter beim Einzug renovieren muss, ist zum Beispiel unwirksam. Der Mieter wäre sonst verpflichtet, Schäden seines Vormieters zu beheben. Auch die Doppelverpflichtung, dass der Mieter sowohl regelmäßig Schönheitsreparaturen als auch eine Endrenovierung durchführen muss, ist unzulässig. Das gleiche gilt für eine Klausel, die Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen nicht selbst, sondern von einem Fachmann auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Ebenfalls unwirksam: Das generelle Verbot, einen Kinderwagen im Hof oder Hausflur abzustellen.

Vermieter verwenden gerne vorgedruckte Mietverträge. Hier hat der Mieter keinen Einfluss auf die Einzelheiten. Unverständliche oder grob ungerechte Klauseln sind deshalb unwirksam. Selbst wenn der Mieter unterschrieben hat, gelten sie nicht. Werden aber zwischen Mieter und Vermieter einzelne Teile oder der ganze Vertrag ausgehandelt, dürfen diese Individualvereinbarungen auch strenger sein als eine vorformulierte Klausel.

Finanztest rät, sich von einem Fachanwalt für Mietrecht oder dem örtlichen Mieterverein beraten zu lassen, wenn man sich mit seinem Vermieter über die Wirksamkeit einzelner Klauseln streitet.

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