Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in zwei Fällen entschieden, dass der Widerruf für eine WGS-Fondsbeteiligung, die Kunden in einer Haustürsituation aufgeschwatzt wurde, auch den damit verbundenen Darlehensvertrag erfasst. Die LB-BW Landesbank Baden-Württemberg (L-Bank) könne deshalb von ihren Kunden nicht die Rückzahlung von Darlehen verlangen. Mit diesen Darlehen finanzierte die L-Bank Beteiligungen der Kunden an den WGS Fonds 33 und 39 (Az. 11 U 10/01 und 11 U 26/01, nicht rechtskräftig).
„Die beiden bahnbrechenden Urteile bedeuten für Anleger, dass sie so gestellt werden, als wenn sie die Fondsbeteiligung nie abgeschlossen hätten“, erklärte Rechtsanwalt Wolf von Buttlar von der Kanzlei Tilp und Kälberer in Kirchentellinsfurt. Beteiligungs- und Darlehensvertrag müssen rückabgewickelt werden. Geleistete Zinszahlungen muss die Bank komplett erstatten und zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherungen zurückübertragen. Im Gegenzug wird der L-Bank die Fondsbeteiligung übertragen.
Da die Ausübung des Widerrufsrechts laut OLG zur endgültigen Unwirksamkeit des Haustürgeschäfts führe, sei jede Partei verpflichtet, der anderen Partei die empfangenen Leistungen zurück- zugeben. Darlehens- und Beitrittsvertrag zur Fondsgesellschaft bildeten eine wirtschaftliche Einheit in dem Sinne, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes gebiete es, bei wirtschaftlich einheitlichen Geschäften die Wirkungen des Widerrufs eines Geschäfts auf das andere zu erstrecken. Nur so werde erreicht, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung frei und nicht durch die Bindung an das andere Geschäft (hier: Darlehensvertrag) eingeschränkt ist, stellten die Richter klar. Im vorliegenden Fall wurde die enge Verknüpfung beider Geschäfte dadurch belegt, dass Darlehens- und Beitrittsvertrag Regelungen enthielten, die eine direkte Überweisung des Darlehens durch die L-Bank bestimmte. Darüber hinaus sei die Verknüpfung von Anlage- und Kreditgeschäft auch dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die L-Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschritt. So habe die L-Bank die inzwischen insolvente WGS-Wohnungsbaugesellschaft in Stuttgart dazu veranlasst, 5 Millionen Mark auf ein „Mietgarantiekonto“ des Treuhänders zu deponieren. Die WGS hatte für den Fonds eine Mietgarantie abgegeben.
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