Verkehrs­recht Straßenreinigung hat keine Sonderrechte

Ein gelbes Blink­licht gibt keine Vorrechte gegen­über anderen Verkehrs­teilnehmern. Ein Pkw war mit einem Fahr­zeug der Straßenreinigung zusammen­gestoßen. Er hatte die Kehr­maschine lang­sam über­holt, als deren Fahrer plötzlich nach links ausscherte. Die Gemeinde als Halterin der Maschine meinte, der Pkw habe ihr Fahr­zeug – wenn über­haupt – nur mit äußerster Vorsicht über­holen dürfen. Doch der Fall lag genau anders, urteilte das Ober­landes­gericht Düssel­dorf: Der Fahrer der Kehr­maschine hätte nur mit äußerster Vorsicht ausscheren dürfen. Er habe trotz der Rund­umleuchten keinerlei Vorrechte gehabt (Az. I-1 U 125/16).

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