Wer beim Sport mit dem Fuß umknickt, kann keine Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung verlangen. Denn als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Für Ausrutscher auf normalem Boden trifft das in der Regel nicht zu – wohl aber, wenn der Untergrund ungewöhnlich ungünstig ist, zum Beispiel bei Glätte durch Nässe, Eis oder Schnee.
Eine Tennisspielerin, die auf dem Platz umgeknickt war, behauptete, sie sei auf einem Blatt auf dem Platz ausgerutscht. Das aber konnte sie nicht beweisen. Ihre Mitspielerin bestätigte nur, dass die Frau nach dem Sturz über ein Blatt geflucht hatte. Gesehen hatte sie das nicht (Kammergericht Berlin, Az. 6 U 54/14).
-
- Eine medizinische Reha soll die Menschen fit für den Beruf machen. Die Stiftung Warentest erklärt, wann die Rentenversicherung zahlt und was beim Antrag zu beachten ist.
-
- Stecken sich Angestellte im Beruf mit dem Corona-Virus an, kann das als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Doch je nach Tätigkeit sind die Hürden hoch.
-
- Alle Beschäftigten stehen automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was das für sie bedeutet und in welchen Fällen die Versicherung hilft.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.