
Unbeschwert. Wer eine neue PV-Anlage anschafft, hat heute meist keine Steuersorgen mehr. © Getty Images / Ross Helen
Die Ende 2022 beschlossene Steuerfreiheit für Solaranlagen soll für weniger Bürokratie sorgen. Bei Betreibern älterer Anlagen wirft sie jedoch Fragen auf.
Wer vor 2023 eigenen Solarstrom erzeugen und dabei Steuern sparen wollte, musste sich mit einigen komplizierten Regeln herumschlagen. Damit ist inzwischen Schluss. Anfang 2023 wurden die Steuerregeln für Photovoltaik-Anlagen grundlegend auf den Kopf gestellt: Von den meisten kleineren privaten Solarkraftwerken (dazu zählen auch Balkonkraftwerke) will das Finanzamt seitdem nichts mehr wissen. Von der Umsatzsteuer sind solche Anlagen seit 2023 befreit, von der Einkommenssteuer sogar schon seit 2022.
Anders sieht es jedoch für alle aus, die ihre PV-Anlage schon vor 2023 angeschafft haben: Für sie sind durch die Steuerbefreiung längst nicht alle Fragen vom Tisch. Wir erklären, was für Altanlagenbetreiber gilt.
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Grundsätzlich begrüße ich, dass der Erwerb von PV-Anlagen und Speichern jetzt umsatzsteuerfrei erfolgen kann und auch das bisherige sehr umständliche Verfahren bei der Einkommensteuererklärung "vereinfacht" wurde. Was ich aber absolut nicht nachvollziehen kann, ist dass Betreiber von älteren Anlagen jetzt ihre Aufwendungen/Abschreibungen nicht mehr steuerlich geltend machen können. Dies war ein wichtiger Baustein zur Wirtschaftlichkeit der Anlage. Meine Anlage ist seit 2017 in Betrieb, im Steuerbescheid für 2022 wurde mir jetzt mitgeteilt, dass die negativen Einkünfte daraus nicht mehr anerkannt werden. Hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg? Es kann ja wohl nicht sein, dass Privatleute, die schon früh ihren Beitrag zur Energiewende geleistet haben, und die damals noch teureren Anlagen und Batteriespeicher installiert haben, jetzt abgestraft werden!
@PeterM46: Die Bauabzugssteuer gilt auch für private Betreiber von PV-Anlagen. Diese sind ebenfalls Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, selbst wenn für die erzielten Erträge der Umsatzsteuersatz von Null Prozent Anwendung findet.
Die Errichtung der Anlage stellt eine Bauleistung im Sinne des § 48 EStG. Die ertragsteuerliche Befreiung für die erzielten Stromerlöse nach § 3 Nr. 72 EStG ändert an der Unternehmereigenschaft ebenfalls nichts.
Unter dem folgenden Link finden Sie die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern dazu. Dort wird die bundeseinheitlich abgestimmte Rechtslage noch einmal dargestellt:
www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/photovoltaikanlagen/photovoltaikanlagen-und-bauabzugsteuer#c2285
Dass diese Rechtslage privaten Betreibern nicht bekannt ist, ändert leider nichts an der gesetzlichen Lage.
Ihre Darstellung in Heft 4/2024 zur Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugssteuer hat mich verwirrt. Als Bauherr einer PV-Anlage soll ich mir diese Freistellungsbescheinigung geben lassen. Trifft dieses auch für private Bauherren zu? Laut www.finanzamt.bayern.de - Häufig gestellte Fragen - Bauabzugssteuer, stellt sich für mich die Lage anders da: "Ein Einbehalt der Bauabzugsteuer und damit auch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung zur Vermeidung des Abzugs ist nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber die Bauleistung nicht für sein Unternehmen bezieht oder gar kein Unternehmen betreibt." soweit das Finanzamt Bayern. Was sagen Sie dazu?
@pepekra: Wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben und Umsatzsteuerpflichtig bleiben, dann können Sie auch die Umsatzsteurer für Ausgaben auf Reparatur-, Wartungs-, Deinstallations- und Entsorgungskosten die mit der Anlage zusammenhängen in Abzug bringen.
Ich habe eine aeltere Anlage von 2009 und habe diese nun als Liebhaberei einstufen lassen. Nach dem EEG 2009 wird auch der Eigenverbrauch finanziell gefoerdert. Laut meinem Finanzamt muss ich nun die Einnahmen von meiner PV-Anlage nicht mehr in der Einkommensteuer angeben, aber ich muss weiterhin eine Umsatzsteuererklaerung fuer die Einnahmen des eingespeisten und selbstverbrauchten Stroms abgeben.
Die Frage ist nun kann ich auch bei den Reparatur- und Wartungskosten die Mehrwertsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnen?