
Solarmodule. Alle Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern sind jetzt steuerfrei, wenn die Spitzenleistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. © Adobe Stock / mmphoto
Für typische Hausdachanlagen müssen Anlagenbetreiber keine Steuern mehr zahlen. Bei der Einkommenssteuer gilt das schon rückwirkend ab 2022.
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So lohnt sich PhotovoltaikUmfassende Steuerfreibefreiung
Für Hauseigentümer ist es jetzt deutlich einfacher geworden, Solarstrom auf dem Dach zu erzeugen. Das Mitte Dezember verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 sieht eine umfassende Steuerbefreiung für Betreiber kleiner und mittlerer Solarkraftwerke vor. Erträge aus der Einspeisung und dem Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms sind bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2022 steuerfrei. Für die Installation einer Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes fällt außerdem keine Umsatzsteuer mehr an.
Keine Einkommenssteuer für Anlagen bis 30 kW
Die Befreiung von der Einkommenssteuer gilt bei Einfamilienhäusern für alle Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt (kW) – auch für Altanlagen und unabhängig davon, wie und von wem der erzeugte Strom genutzt wird. Die Anlagen können auf dem Dach des Hauses oder auf Nebengebäuden wie Garagen oder Gartenhäusern installiert sein. Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern sowie gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Betreiben Steuerzahlende mehrere Anlagen, darf die Gesamtleistung der begünstigten Anlagen nicht über 100 kW liegen.
Tipp: Die genauen Regeln zur Steuerbefreiung und verschiedene Beispielfälle finden Sie im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023.
Bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2022 müssen Eigentümer keine Angaben mehr zu Einkünften aus dem Betrieb ihrer Anlage machen und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr einreichen. Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Steuervorteile, beispielsweise durch Sonderabschreibungen oder den Abzug von Wartungskosten, gibt es seitdem auf dem bisherigen Weg aber auch nicht mehr.
Antragsregelung entfällt
Vor der Neuregelung gab es eine Steuerbefreiung nur auf Antrag, nur für Anlagen mit maximal 10 kW Leistung und nur, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz gespeist oder in selbst genutzten Wohnräumen verbraucht wird. Einkünfte aus solchen Anlagen sind ab 2022 stets einkommensteuerfrei. Anträge auf Steuerbefreiung sind also nicht mehr nötig. Auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2021 wirkt sich die neue Steuerbefreiung aber nicht aus. Die alten Steuerbescheide werden dadurch also nicht geändert.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nutzen
Auch wenn Sie für Ihre Anlage keine Einkommenssteuer zahlen müssen, können Sie Steuern sparen: In diesem Fall können Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Begünstigt sind Arbeitskosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Handwerkerkosten (ohne Materialkosten) von bis zu 6 000 Euro im Jahr, maximal also 1 200 Euro im Jahr. Wird die Anlage auf einem Neubau noch vor dessen Fertigstellung installiert, ist die Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Sie öffentliche Fördermittel für die Anlage erhalten haben. Sie dürfen die Rechnung auf keinen Fall bar zahlen. Alle Details zur Steuermäßigung finden Sie in unseren Steuertipps Handwerker und Haushaltshilfen.
Umsatzsteuer fällt weg
Auch bei der Umsatzsteuer bleibt das Finanzamt künftig außen vor. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Mehrwertsteuer an, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Gebäude für Tätigkeiten genutzt wird, die dem Gemeinwohl dienen. Der Steuersatz von 0 Prozent umfasst auch Nebenleistungen wie die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallation, die Lieferung und den Anschluss des Wechselrichters oder eines Zweirichtungszählers, die Aufstellung eines Gerüsts und falls nötig die Erneuerung des Zählerschranks – kurz gesagt alles, was für die Errichtung und optimale Nutzung der Photovoltaikanlage erforderlich ist. Dazu zählt zum Beispiel auch die Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage. Steuerbegünstigt sind auch Balkonanlagen, die über die Steckdose angeschlossen werden, nicht aber mobile Solarmodule etwa für Camper.
Hat die Anlage nicht mehr als als eine Leistung von 30 kW, kann der Installateur die Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen, ohne die Gebäudenutzung zu prüfen. Für vor 2023 installierte Anlagen ändert sich bei der Umsatzsteuer aber nichts.
Willkommene Nebenwirkung der Vereinfachung: Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch Arbeitnehmer beraten, die Solarstrom erzeugen. Vorher war ihnen das noch verboten.
Steuerfreiheit auch für einzelne Komponenten
Von der Umsatzsteuerbefreiung können auch Besitzer von Altanlagen profitieren, wenn sie zum Beispiel schadhafte Solarmodule austauschen, den Wechselrichter ersetzen oder nachträglich einen Stromspeicher anschaffen. Denn der Nullsteuersatz gilt nicht nur für die Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage, sondern auch für das Liefern und Installieren ihrer „wesentlichen“ Komponenten. Die Finanzverwaltung zählt dazu zum Beispiel auch die Dachhalterung, das Energiemanagement-System, Solarkabel, Einrichtungen zur Notstromversorgung oder einen Funk-Rundsteuerungsemfänger zur Fernsteuerung der Anlage. Bei Steckergeräten ist auch der Einbau einer sogenannten Wieland-Steckdose steuerfrei. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten ohne den Austausch einzelner Komponenten wird aber nach wie vor Umsatzsteuer fällig. Das gleiche gilt für die Lieferung von Komponenten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht wesentlich für eine Solarstromanlage sind, etwa Schrauben und Nägel oder eine Wallbox.
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So lohnt sich PhotovoltaikKauf vor 2023: Steuererstattung nur mit viel Aufwand
Bei einem Kauf vor 2023 konnten sich Hauseigentümer die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zwar erstatten lassen. Doch dafür mussten sie auf die Steuerbefreiung verzichten, die ihnen als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22 000 Euro zusteht. Das hat sich unterm Strich gelohnt, war aber mit hohem Aufwand verbunden.
Viel Bürokratie – die künftig entfällt
Beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregel verlangt das Finanzamt im Jahr der Inbetriebnahme und im Folgejahr nach jedem Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung und außerdem eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Die Eigentümer müssen dem Netzbetreiber auf die Einspeisevergütung 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Solarstrom an. Dafür setzt das Amt pro Kilowattstunde 19 Prozent des Nettopreises an (ohne Umsatzsteuer), den Anlagenbetreiber für Strom vom Energieversorger zahlen.
Wer auf die Kleinunterregelung verzichtet hat, bleibt zunächst weiter umsatzsteuerpflichtig. Die Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren können sich Betreibende wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Stellen sie den Antrag ab dem siebten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme, dürfen sie die für die Anlage erstattete Umsatzsteuer voll behalten.
Wer seine Anlage ab 2023 anschafft, muss dafür keine Umsatzsteuer mehr zahlen und kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ohne Nachteil genießen. Inzwischen müssen Betreiber die steuerbegünstigte Photovoltaikanlage in vielen Fällen auch nicht mehr beim Finanzamt anmelden – auch wenn sie Strom ins Netz einspeisen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die gewerbliche und unternehmerische Tätigkeit der Betreiber ausschließlich auf die Solaranlage bezieht und die Kleinunternehmerregelung genutzt wird. Das geht aus einem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 hervor.
Umsatzsteuer bei Miete, Mietkauf und Leasing
Die bloße Vermietung einer Photovoltaikanlage ist keine Lieferung und unterliegt daher der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. In der Praxis handelt es sich bei den Mietmodellen aber rechtlich oft um Mietkauf- oder Leasingverträge. In diesem Fall gilt die Übergabe der Photovoltaikanlage als Lieferung zum Nullsteuersatz, wenn
- das Eigentum an der Anlage laut Vertrag nach dem Ende der Mietzeit automatisch an den Mieter übergeht oder
- der Mieter eine Kaufoption hat, deren Ausübung für ihn die einzig wirtschaftlich sinnvolle Alternative ist. Das ist der Fall, wenn er die Anlage nach 20 Jahren umsonst übernehmen oder gegen einen symbolischen Betrag von beispielsweise einem Euro erwerben kann.
Die Miete oder Leasingrate enthält allerdings auch nicht begünstigte Serviceleistungen, etwa Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage mit einer Haftpflicht- oder Vermögensschadenversicherung. Der Kostenanteil für diese Serviceleistungen muss spätestens ab 1. April 2023 aus den Leasingraten herausgerechnet werden. Ist das anteilige Entgelt für diese Leistungen im Vertrag nicht ausgewiesen, kann der Leasinggeber dafür entweder seine interne Kalkulation zugrundelegen oder pauschal 10 Prozent ansetzen.
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So lohnt sich Photovoltaik-
- Mit Solarstromanlagen können Hauseigentümer mindestens 20 Jahre lang Geld verdienen und Stromkosten sparen. Unser Solarrechner ermittelt Kosten, Erträge und Rendite.
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- Für Photovoltaikanlagen galten bis 2021 komplizierte Steuerregeln, die Anlagenbetreiber beachten mussten. Rückwirkend für 2022 ändert sich das.
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- Auf vielen Dachflächen und an vielen Fassaden ist Platz für eine Solaranlage – sei es zur Stromerzeugung oder für Warmwasser. test.de informiert und gibt Praxistipps.
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Eine Amortisationsdauer von 15, 18 oder mehr Jahren ist für ältere Interessenten ab 60 tatsächlich Nonsens. Ich (66) habe mit Lichtblick jetzt eine kleine Anlage mit ReCash in 9,7 Jahren gefunden. Geht doch! Dann wäre ich 76, wenn ich's erlebe 😜 Dann kann ich doch etwas zur Energiewende beitragen.
@yalgoo: Zwar ist ein Wechsel zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung jährlich möglich, aber hier sollten die Kosten genau abgewogen werden. Ein jährlicher Wechsel ist in den seltensten Fällen lohnend.
Kommentar vom Autor gelöscht.
Wenn ich nun mit 60 auf unseren altersgerechten Neubau eine PVA rauf setzte, amortisiert sich die Investition gemäß Rechnung in 18 Jahren, dann, mit 78, müsste jedoch wieder ein neuer Speicher angeschafft werden.
Nee, tut mir leid, wir sind davon erstmal wieder ab. Mit 2 Personen, die zudem viel mit dem WoMo unterwegs sind, ist die Eigenverbrauchsmöglichkeit einfach zu gering und die Einspeisevergütung zu niedrig.
Vielen kommen mal PVA-Projekte gemeinsam mit Nachbarn auf den Markt.
alles Super wie bei ARAL