Solar­strom

Solar­strom bleibt steuerfrei

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Solar­strom - So lohnt sich Photovoltaik

Solarmodule. Alle Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern sind jetzt steuerfrei, wenn die Spitzen­leistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. © Adobe Stock / mmphoto

Für typische Hausdach­anlagen müssen Anlagen­betreiber keine Steuern mehr zahlen. Bei der Einkommens­steuer gilt das schon rück­wirkend ab 2022.

Solar­strom So lohnt sich Photovoltaik freischalten

Umfassende Steuerfreibefreiung

Für Haus­eigentümer ist es jetzt deutlich einfacher geworden, Solar­strom auf dem Dach zu erzeugen. Das Mitte Dezember verabschiedete Jahres­steuergesetz 2022 sieht eine umfassende Steuerbefreiung für Betreiber kleiner und mitt­lerer Solar­kraft­werke vor. Erträge aus der Einspeisung und dem Eigen­verbrauch des erzeugten Solar­stroms sind bereits rück­wirkend ab dem Kalender­jahr 2022 steuerfrei. Für die Installation einer Anlage auf oder in der Nähe eines Wohn­gebäudes fällt außerdem keine Umsatz­steuer mehr an.

Keine Einkommens­steuer für Anlagen bis 30 kW

Die Befreiung von der Einkommens­steuer gilt bei Einfamilien­häusern für alle Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt (kW) – auch für Altanlagen und unabhängig davon, wie und von wem der erzeugte Strom genutzt wird. Die Anlagen können auf dem Dach des Hauses oder auf Neben­gebäuden wie Garagen oder Gartenhäusern installiert sein. Bei Zwei- und Mehr­familien­häusern sowie gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Wohn- oder Gewer­beein­heit. Betreiben Steuerzahlende mehrere Anlagen, darf die Gesamt­leistung der begüns­tigten Anlagen nicht über 100 kW liegen.

Tipp: Die genauen Regeln zur Steuerbefreiung und verschiedene Beispielfälle finden Sie im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023.

Bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2022 müssen Eigentümer keine Angaben mehr zu Einkünften aus dem Betrieb ihrer Anlage machen und keine Einnahmen-Über­schuss-Rechnung mehr einreichen. Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Steuer­vorteile, beispiels­weise durch Sonder­abschreibungen oder den Abzug von Wartungs­kosten, gibt es seitdem auf dem bisherigen Weg aber auch nicht mehr.

Antrags­regelung entfällt

Vor der Neuregelung gab es eine Steuerbefreiung nur auf Antrag, nur für Anlagen mit maximal 10 kW Leistung und nur, wenn der erzeugte Strom ausschließ­lich in das öffent­liche Netz gespeist oder in selbst genutzten Wohn­räumen verbraucht wird. Einkünfte aus solchen Anlagen sind ab 2022 stets einkommensteuerfrei. Anträge auf Steuerbefreiung sind also nicht mehr nötig. Auf die Kalender­jahre bis einschließ­lich 2021 wirkt sich die neue Steuerbefreiung aber nicht aus. Die alten Steuer­bescheide werden dadurch also nicht geändert.

Steuerermäßigung für Hand­werk­erleistungen nutzen

Auch wenn Sie für Ihre Anlage keine Einkommens­steuer zahlen müssen, können Sie Steuern sparen: In diesem Fall können Sie die Steuerermäßigung für Hand­werk­erleistungen in Anspruch nehmen. Begüns­tigt sind Arbeits­kosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Hand­werk­erkosten (ohne Material­kosten) von bis zu 6 000 Euro im Jahr, maximal also 1 200 Euro im Jahr. Wird die Anlage auf einem Neubau noch vor dessen Fertigstellung installiert, ist die Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Sie öffent­liche Fördermittel für die Anlage erhalten haben. Sie dürfen die Rechnung auf keinen Fall bar zahlen. Alle Details zur Steuer­mäßigung finden Sie in unseren Steuertipps Handwerker und Haushaltshilfen.

Umsatz­steuer fällt weg

Auch bei der Umsatz­steuer bleibt das Finanz­amt künftig außen vor. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Mehr­wert­steuer an, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohn­gebäudes installiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Gebäude für Tätig­keiten genutzt wird, die dem Gemein­wohl dienen. Der Steu­ersatz von 0 Prozent umfasst auch Neben­leistungen wie die Montage der Solarmodule, die Kabel­installation, die Lieferung und den Anschluss des Wechsel­richters oder eines Zwei­richtungs­zählers, die Aufstellung eines Gerüsts und falls nötig die Erneuerung des Zählerschranks – kurz gesagt alles, was für die Errichtung und optimale Nutzung der Photovoltaikanlage erforderlich ist. Dazu zählt zum Beispiel auch die Software zur Steuerung und Über­wachung der Anlage. Steuer­begüns­tigt sind auch Balkon­anlagen, die über die Steck­dose ange­schlossen werden, nicht aber mobile Solarmodule etwa für Camper.

Hat die Anlage nicht mehr als als eine Leistung von 30 kW, kann der Installateur die Rechnung ohne Umsatz­steuer stellen, ohne die Gebäuden­utzung zu prüfen. Für vor 2023 installierte Anlagen ändert sich bei der Umsatz­steuer aber nichts.

Will­kommene Neben­wirkung der Vereinfachung: Künftig dürfen Lohn­steuer­hilfe­ver­eine auch Arbeitnehmer beraten, die Solar­strom erzeugen. Vorher war ihnen das noch verboten.

Steuerfreiheit auch für einzelne Komponenten

Von der Umsatz­steuerbefreiung können auch Besitzer von Altanlagen profitieren, wenn sie zum Beispiel schadhafte Solarmodule austauschen, den Wechsel­richter ersetzen oder nach­träglich einen Stromspeicher anschaffen. Denn der Null­steu­ersatz gilt nicht nur für die Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage, sondern auch für das Liefern und Installieren ihrer „wesentlichen“ Komponenten. Die Finanz­verwaltung zählt dazu zum Beispiel auch die Dachhalterung, das Energiemanagement-System, Solar­kabel, Einrichtungen zur Notstrom­versorgung oder einen Funk-Rund­steuerungs­emfänger zur Fern­steuerung der Anlage. Bei Steckergeräten ist auch der Einbau einer sogenannten Wieland-Steck­dose steuerfrei. Für Reparatur- und Wartungs­arbeiten ohne den Austausch einzelner Komponenten wird aber nach wie vor Umsatz­steuer fällig. Das gleiche gilt für die Lieferung von Komponenten, die nach Auffassung der Finanz­verwaltung nicht wesentlich für eine Solar­strom­anlage sind, etwa Schrauben und Nägel oder eine Wall­box.

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Kauf vor 2023: Steuererstattung nur mit viel Aufwand

Bei einem Kauf vor 2023 konnten sich Haus­eigentümer die beim Kauf gezahlte Mehr­wert­steuer vom Finanz­amt zwar erstatten lassen. Doch dafür mussten sie auf die Steuerbefreiung verzichten, die ihnen als Klein­unternehmer mit einem Jahres­umsatz unter 22 000 Euro zusteht. Das hat sich unterm Strich gelohnt, war aber mit hohem Aufwand verbunden.

Viel Bürokratie – die künftig entfällt

Beim Verzicht auf die Klein­unternehmer­regel verlangt das Finanz­amt im Jahr der Inbetrieb­nahme und im Folge­jahr nach ­jedem Quartal eine Umsatz­steuer­vor­anmeldung und außerdem eine jähr­liche Umsatz­steuererklärung. Die Eigentümer müssen dem Netz­betreiber auf die Einspeise­vergütung 19 Prozent Umsatz­steuer in Rechnung stellen und ans Finanz­amt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatz­steuer auf den selbst genutzten Solar­strom an. Dafür setzt das Amt pro Kilowatt­stunde 19 Prozent des Netto­preises an (ohne Umsatz­steuer), den Anlagen­betreiber für Strom vom Energieversorger zahlen.

Wer auf die Klein­unter­regelung verzichtet hat, bleibt zunächst weiter umsatz­steuer­pflichtig. Die Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren können sich Betreibende wieder von der Umsatz­steuer befreien lassen. Stellen sie den Antrag ab dem siebten Kalender­jahr nach Inbetrieb­nahme, dürfen sie die für die Anlage erstattete Umsatz­steuer voll behalten.

Wer seine Anlage ab 2023 anschafft, muss dafür keine Umsatz­steuer mehr zahlen und kann die Steuerbefreiung für Klein­unternehmer ohne Nachteil genießen. Inzwischen müssen Betreiber die steuer­begüns­tigte Photovoltaikanlage in vielen Fällen auch nicht mehr beim Finanz­amt anmelden – auch wenn sie Strom ins Netz einspeisen. Voraus­setzung dafür ist, dass sich die gewerb­liche und unternehmerische Tätig­keit der Betreiber ausschließ­lich auf die Solar­anlage bezieht und die Klein­unternehmer­regelung genutzt wird. Das geht aus einem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 hervor.

Umsatz­steuer bei Miete, Mietkauf und Leasing

Die bloße Vermietung einer Photovoltaikanlage ist keine Lieferung und unterliegt daher der Umsatz­steuer mit dem Regel­steu­ersatz von 19 Prozent. In der Praxis handelt es sich bei den Mietmodellen aber recht­lich oft um Mietkauf- oder Leasing­verträge. In diesem Fall gilt die Über­gabe der Photovoltaik­anlage als Lieferung zum Null­steu­ersatz, wenn

  • das Eigentum an der Anlage laut Vertrag nach dem Ende der Miet­zeit auto­matisch an den Mieter übergeht oder
  • der Mieter eine Kauf­option hat, deren Ausübung für ihn die einzig wirt­schaftlich sinn­volle Alternative ist. Das ist der Fall, wenn er die Anlage nach 20 Jahren umsonst über­nehmen oder gegen einen symbolischen Betrag von beispiels­weise einem Euro erwerben kann.

Die Miete oder Leasingrate enthält allerdings auch nicht begüns­tigte Service­leistungen, etwa Wartungs- und Reparatur­arbeiten, die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage mit einer Haft­pflicht- oder Vermögens­schaden­versicherung. Der Kosten­anteil für diese Service­leistungen muss spätestens ab 1. April 2023 aus den Leasingraten heraus­gerechnet werden. Ist das anteilige Entgelt für diese Leistungen im Vertrag nicht ausgewiesen, kann der Leasing­geber dafür entweder seine interne Kalkulation zugrundelegen oder pauschal 10 Prozent ansetzen.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Ganymed am 31.10.2023 um 20:29 Uhr
    Langsam auch etwas für Ältere

    Eine Amortisationsdauer von 15, 18 oder mehr Jahren ist für ältere Interessenten ab 60 tatsächlich Nonsens. Ich (66) habe mit Lichtblick jetzt eine kleine Anlage mit ReCash in 9,7 Jahren gefunden. Geht doch! Dann wäre ich 76, wenn ich's erlebe 😜 Dann kann ich doch etwas zur Energiewende beitragen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.10.2023 um 18:11 Uhr
    Wechsel Volleinspeisung / Überschusseinspeisung

    @yalgoo: Zwar ist ein Wechsel zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung jährlich möglich, aber hier sollten die Kosten genau abgewogen werden. Ein jährlicher Wechsel ist in den seltensten Fällen lohnend.

  • yalgoo am 21.10.2023 um 20:50 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Nacho196 am 14.07.2023 um 19:13 Uhr
    Lohnt sich nicht für Lebensältere

    Wenn ich nun mit 60 auf unseren altersgerechten Neubau eine PVA rauf setzte, amortisiert sich die Investition gemäß Rechnung in 18 Jahren, dann, mit 78, müsste jedoch wieder ein neuer Speicher angeschafft werden.
    Nee, tut mir leid, wir sind davon erstmal wieder ab. Mit 2 Personen, die zudem viel mit dem WoMo unterwegs sind, ist die Eigenverbrauchsmöglichkeit einfach zu gering und die Einspeisevergütung zu niedrig.
    Vielen kommen mal PVA-Projekte gemeinsam mit Nachbarn auf den Markt.

  • pohlslena1 am 29.05.2023 um 17:45 Uhr
    alles Super wie bei ARAL

    alles Super wie bei ARAL