
Solarmodule. Alle Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern sind jetzt steuerfrei, wenn die Spitzenleistung der Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt beträgt. © Adobe Stock / mmphoto
Für typische Hausdachanlagen müssen Anlagenbetreiber keine Steuern mehr zahlen. Bei der Einkommensteuer gilt das schon rückwirkend ab 2022.
So lohnt sich Photovoltaik
Umfassende Steuerfreibefreiung
Für Hauseigentümer ist es jetzt deutlich einfacher geworden, Solarstrom auf dem Dach zu erzeugen. Das Mitte Dezember verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 sieht eine umfassende Steuerbefreiung für Betreiber kleiner und mittlerer Solarkraftwerke vor. Erträge aus der Einspeisung und dem Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms sind bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2022 steuerfrei. Für die Installation einer Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes fällt außerdem keine Umsatzsteuer mehr an.
Keine Einkommensteuer für Anlagen bis 30 kW
Die Befreiung von der Einkommensteuer gilt bei Ein- und Zweifamilienhäusern für alle Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt (kW) – auch für Altanlagen und unabhängig davon, wie und von wem der erzeugte Strom genutzt wird. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Betreiben Steuerzahlende mehrerer Anlagen, darf deren Gesamtleistung nicht über 100 Kilowatt liegen.
Bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2022 müssen Eigentümer keine Angaben mehr zu Einkünften aus dem Betrieb ihrer Anlage machen und keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr einreichen. Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden. Steuervorteile beispielsweise durch Sonderabschreibungen oder den Abzug von Wartungskosten gibt es seitdem aber auch nicht mehr.
Antragsregelung entfällt
Vor der Neuregelung gab es eine Steuerbefreiung nur auf Antrag, nur für Anlagen mit maximal 10 kW Leistung und nur, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz gespeist oder in selbst genutzten Wohnräumen verbraucht wird. Einkünfte aus solchen Anlagen sind ab 2022 stets einkommensteuerfrei. Anträge auf Steuerbefreiung sind also nicht mehr nötig. Auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2021 wirkt sich die neue Steuerbefreiung aber nicht aus. Die alten Steuerbescheide werden dadurch also nicht geändert.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nutzen
Auch wenn Sie für Ihre Anlage keine Einkommensteuer zahlen müssen, können Sie Steuern sparen: In diesem Fall können Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Begünstigt sind Arbeitskosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Handwerkerkosten (ohne Materialkosten) von bis zu 6 000 Euro im Jahr, maximal also 1 200 Euro im Jahr. Wird die Anlage auf einem Neubau noch vor dessen Fertigstellung installiert, ist die Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Sie öffentliche Fördermittel für die Anlage erhalten haben. Sie dürfen die Rechnung auf keinen Fall bar zahlen. Alle Details zur Steuermäßigung finden Sie in unseren Steuertipps Handwerker und Haushaltshilfen.
Umsatzsteuer fällt weg
Auch bei der Umsatzsteuer bleibt das Finanzamt künftig außen vor. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern fällt ab 2023 keine Mehrwertsteuer an, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Das Gleiche gilt, wenn das Gebäude für Tätigkeiten genutzt wird, die dem Gemeinwohl dienen. Der Steuersatz von 0 Prozent umfasst auch Nebenleistungen wie die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallation, die Lieferung und den Anschluss des Wechselrichters oder eines Zweirichtungszählers, die Aufstellung eines Gerüsts und falls nötig die Erneuerung des Zählerschranks – kurz gesagt alles, was für die Errichtung und optimale Nutzung der Photovoltaikanlage erforderlich ist. Dazu zählt zum Beispiel auch die Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage. Steuerbegünstigt sind auch Balkonanlagen, die über die Steckdose angeschlossen werden, nicht aber mobile Solarmodule etwa für Camper.
Hat die Anlage nicht mehr als als eine Leistung von 30 kW, kann der Installateur die Rechnung ohne Umsatzsteuer stellen, ohne die Gebäudenutzung zu prüfen. Für vor 2023 installierte Anlagen ändert sich bei der Umsatzsteuer aber nichts.
Willkommene Nebenwirkung der Vereinfachung: Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch Arbeitnehmer beraten, die Solarstrom erzeugen. Vorher war ihnen das noch verboten.
Steuerfreiheit auch für einzelne Komponenten
Von der Umsatzsteuerbefreiung können auch Besitzer von Altanlagen profitieren, wenn sie zum Beispiel schadhafte Solarmodule austauschen, den Wechselrichter ersetzen oder nachträglich einen Stromspeicher anschaffen. Denn der Nullsteuersatz gilt nicht nur für die Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage, sondern auch für das Liefern und Installieren ihrer „wesentlichen“ Komponenten. Die Finanzverwaltung zählt dazu zum Beispiel auch die Dachhalterung, das Energiemanagement-System, Solarkabel, Einrichtungen zur Notstromversorgung oder einen Funk-Rundsteuerungsemfänger zur Fernsteuerung der Anlage. Bei Steckergeräten ist auch der Einbau einer sogenannten Wieland-Steckdose steuerfrei. Für Reparatur- und Wartungsarbeiten ohne den Austausch einzelner Komponenten wird aber nach wie vor Umsatzsteuer fällig. Das gleiche gilt für die Lieferung von Komponenten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht wesentlich für eine Solarstromanlage sind, etwa Schrauben und Nägel oder eine Wallbox.
So lohnt sich Photovoltaik
Kauf vor 2023: Steuererstattung nur mit viel Aufwand
Bei einem Kauf vor 2023 konnten sich Hauseigentümer die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zwar erstatten lassen. Doch dafür mussten sie auf die Steuerbefreiung verzichten, die ihnen als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 22 000 Euro zusteht. Das hat sich unterm Strich gelohnt, war aber mit hohem Aufwand verbunden.
Viel Bürokratie – die künftig entfällt
Beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregel verlangt das Finanzamt im Jahr der Inbetriebnahme und im Folgejahr nach jedem Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung und außerdem eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Die Eigentümer müssen dem Netzbetreiber auf die Einspeisevergütung 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Solarstrom an. Dafür setzt das Amt pro Kilowattstunde 19 Prozent des Nettopreises an (ohne Umsatzsteuer), den Anlagenbetreiber für Strom vom Energieversorger zahlen.
Wer auf die Kleinunterregelung verzichtet hat, bleibt zunächst weiter umsatzsteuerpflichtig. Die Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren können sich Betreibende wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Stellen sie den Antrag ab dem siebten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme, dürfen sie die für die Anlage erstattete Umsatzsteuer voll behalten.
Wer seine Anlage ab 2023 anschafft, muss dafür keine Umsatzsteuer mehr zahlen und kann die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ohne Nachteil genießen. Um ein bisschen Bürokratie kommen künftige Solarstromerzeuger allerdings nicht herum: Sie müssen ihre Anlage weiterhin beim Finanzamt anmelden, wenn sie den Strom ganz oder teilweise gegen Entgelt ins öffentliche Netz einspeisen.
Umsatzsteuer bei Miete, Mietkauf und Leasing
Die bloße Vermietung einer Photovoltaikanlage ist keine Lieferung und unterliegt daher der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. In der Praxis handelt es sich bei den Mietmodellen aber rechtlich oft um Mietkauf- oder Leasingverträge. In diesem Fall gilt die Übergabe der Photovoltaikanlage als Lieferung zum Nullsteuersatz, wenn
- das Eigentum an der Anlage laut Vertrag nach dem Ende der Mietzeit automatisch an den Mieter übergeht oder
- der Mieter eine Kaufoption hat, deren Ausübung für ihn die einzig wirtschaftlich sinnvolle Alternative ist. Das ist der Fall, wenn er die Anlage nach 20 Jahren umsonst übernehmen oder gegen einen symbolischen Betrag von beispielsweise einem Euro erwerben kann.
Die Miete oder Leasingrate enthält allerdings auch nicht begünstigte Serviceleistungen, etwa Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Einholung behördlicher Genehmigungen oder die Versicherung der Anlage mit einer Haftpflicht- oder Vermögensschadenversicherung. Der Kostenanteil für diese Serviceleistungen muss spätestens ab 1. April 2023 aus den Leasingraten herausgerechnet werden. Ist das anteilige Entgelt für diese Leistungen im Vertrag nicht ausgewiesen, kann der Leasinggeber dafür entweder seine interne Kalkulation zugrundelegen oder pauschal 10 Prozent ansetzen.
So lohnt sich Photovoltaik
-
- Mit Solarstromanlagen können Hauseigentümer mindestens 20 Jahre lang Geld verdienen und Stromkosten sparen. Unser Solarrechner ermittelt Kosten, Erträge und Rendite.
-
- Für Photovoltaikanlagen galten bis 2021 komplizierte Steuerregeln, die Anlagenbetreiber beachten mussten. Rückwirkend für 2022 ändert sich das.
-
- Auf vielen Dachflächen und an vielen Fassaden ist Platz für eine Solaranlage – sei es zur Stromerzeugung oder für Warmwasser. test.de informiert und gibt Praxistipps.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@danielpandora: Dieser Artikel konzentriert sich auf die verbesserten Bedingungen für die Stromerzeugung auf dem Dach, die Vergütungssätze, etc.
Ausführliche Informationen zur Technik sowie zu den Möglichkeiten, bekannte Verschattungen in der Planung zu berücksichtigen, finden Sie im Handbuch Photovoltaik & Batteriespeicher, das ab dem 21.4.2023 erhältlich sein wird:
www.test.de/photovoltaik-batteriespeicher
Auf Seite 19 im Artikel schreiben Sie:"Problematisch ist es, wenn zeitweise Schatten auf das Dach fällt. Da die Module in Reihe
geschaltet sind, können selbst kleinere Verschattungen die Gesamtleistung der Anlage
erheblich beeinträchtigen."Ja, das das gilt für normale Reihenschaltungen. Es gibt aber Leistungsoptimierer, diese steigern den Energieertrag von PV-Anlagen, indem der Punkt der maximalen Leistungsabgabe (MPPT) für jedes Modul einzeln gesucht wird. Das heißt Dächer mit Teilverschattungen oder Ost-Westausrichtung profitieren hiervon. Dadurch können viele weitere Dächer sinnvoll mit PV-Modulen belegt werden.
@gangl: Für die erhöhte Einspeisevergütung müssen Sie den Netzbetreiber rechtzeitig informieren, siehe Punkt 3 "Geld verdienen mit Solarstrom". Für die Teilung der Anlage benötigen Sie zwei getrennte Zähler.
Ja, ein Wechsel ist möglich, siehe https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/63
Mehr Verschatten kann man eine PV nicht - da ist nicht viel zu holen.
Gewonnen haben die Komponenten Hersteller und der Solateur.