Patienten­verfügung Selbst­bestimmt das Lebens­ende planen

Patienten­verfügung - Selbst­bestimmt das Lebens­ende planen

Beratung. Es ist sinn­voll, eine Patienten­verfügung mit dem Haus­arzt oder einer Fach­ärztin zu besprechen. © plainpicture / Roger Richter

In einer Patienten­verfügung kann jeder medizi­nische Anweisungen für die letzte Lebens­phase geben. Unser Vordruck hilft, alles rechts­sicher zu formulieren.

Selbst­bestimmt leben bis zum Schluss. Das ist die Idee hinter der Patienten­verfügung. Rund 90 Prozent der Erwachsenen in Deutsch­land haben davon gehört, längst nicht jede und jeder hat sie. In einer Patienten­verfügung legen Menschen im Voraus fest, was im Fall der eigenen Einwilligungs- und Entscheidungs­unfähigkeit in der letzten Lebens­phase gelten soll: Wann darf ein Krank­heits­prozess seinen natürlichen Lauf nehmen? Sind in einer aussichts­losen Krank­heits­situation lebens­erhaltende Maßnahmen wie Wiederbe­lebung, künst­liche Beatmung oder künst­liche Ernährung gewünscht?

In einer Patienten­verfügung kommen die eigenen Wert­vorstel­lungen und die Einstellung zu Leben, Tod und Sterben zum Ausdruck. Eine Patienten­verfügung hilft Ärzten und Nahe­stehenden in einer sehr kritischen Krank­heits­situa­tion, wenn es um Leben und Tod geht. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest erklären, wann eine Patienten­verfügung zum Einsatz kommen kann und bieten ein rechts­sicheres Formular zum Ausfüllen an.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.10.2025 um 11:12 Uhr
    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht etc.

    @DiehlF: Es besteht die Möglichkeit, zusätzliche Daten und Dokumente in der Elektronischen Patientenakte zu hinterlegen: www.test.de/elektronische-Patientenakte-6165565-0/. Achten Sie darauf, dass die gewünschten Dokumente dann auch für die Behandler freigegeben sind.

  • DiehlF am 17.10.2025 um 09:31 Uhr
    Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht etc.

    Alternativ zur Bundesnotarkammer lassen sich die Patientenverfügung etc. auch in die EPA (elektronische Patientenakte) hochladen.
    Franz Diehl

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.09.2024 um 14:18 Uhr
    Keine inhaltliche Änderung in den Formularen

    @MarkRad: Das Erscheinen einer Neuauflage ist kein Grund dafür, eine bereits ausgefüllte, ältere Vorsorgevollmacht zu verwerfen. Die Formulare aus den alten Auflagen sind nach wie vor aktuell. Die Formulare entsprechen nach wie vor den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
    Nur in der 5. Auflage gab es eine kleine Veränderung, die sich auf die Innenverhältnisregelung bezieht. Auch diese erfolgte nicht aufgrund einer Rechtsänderung, sondern weil wir die neue Darstellung passender finden.
    Dort wurde beim Platz zur Benennung von zwei Bevollmächtigten, von denen eine Person die Finanzen und die andere die Gesundheitssorge übernimmt (alte Innenverhältnisregelung), im neuen Formular Platz für drei gleichberechtigte Bevollmächtigte in Rangfolge geschaffen.

  • MarkRad am 01.09.2024 um 14:04 Uhr
    Welche Neuerungen gab es in den Vorsorgeformularen

    Liebes SW-Team,
    eine jährliche Aktualisierung ist schon ein Aufwand. Es wäre hilfreich, wenn Sie die Änderungen in den Versionen dokumentieren/publizieren könnten (Changelog). Dieser Verbesserungsvorschlag kommt ja offenbar von vielen Seiten und auf Nachfrage versenden Sie die Änderungshsitorie ja bereits. Über Zusendung würde ich mich ebenfalls freuen.
    Vielen Dank für Euren Service.

  • macallan66 am 21.08.2024 um 23:25 Uhr
    Eine Patientenverfügung kann wertlos sein

    ohne Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit.
    In meiner Praxis als Palliativmediziner und Hausarzt erlebe ich häufig, dass ein jetzt dementer (=nicht einwilligungsfähiger) Patient eine PV in der Vergangenheit selbst verfasst hat, aber niemand bestätigt hat, dass er damals noch nicht dement war. Damit ist diese Verfügung nicht anfechtungssicher.
    Meine wichtigste Empfehlung heißt: Patientenverfügung (PV) und Vorsorgevollmacht (VV) sollten Sie mit dem Arzt Ihres Vertrauens im Beisein Ihrer Bevollmächtigen besprechen und sich die Konsequenzen Ihrer Entscheidungen erläutern lassen. Er kennt Sie und bestätigt medizinisch sicher Ihre Einwilligungsfähigkeit. D.h. dass Sie verstanden haben, was die Ablehnung bestimmter medizinischer Prozedúren für positive und negative Folgen für Sie hat.
    Ein Notar/Jurist (der Ihnen möglicherweise zum ersten Mal begegnet) kann und sollte dies nicht tun, da er keine medizinischen Kenntnisse besitzt um die Tragweite Ihrer Entscheidung in der PV zu erläutern.