Die Mietpreisbremse gilt auch für möbliert vermietete Wohnungen. Läuft der Vertrag nur über eine kurze Zeit, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch aber eine Ausnahme vor.
Auffällig oft werden möblierte Wohnungen nur für kurze Mietdauer angeboten, etwa nur für ein Jahr. Für Studenten, die zum Beispiel nur für zwei Semester eine Wohnung suchen oder Berufstätige, die nur vorübergehend in der Stadt sind, passt das womöglich perfekt. Für Dauerbewohner einer Stadt sind solche Angebote hingegen ein Ärgernis: wer will schon nach einem Jahr wieder auf Wohnungssuche gehen.
Möglicherweise spekulieren Vermieter, die möbliert und nur kurz vermieten möchten, auf eine weitere Ausnahme von der Mietpreisbremse: nämlich Paragraf 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Danach bleiben solche Wohnungen von der Mietpreisbremse verschont, die nur zum „vorübergehenden Gebrauch“ gemietet werden.
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Soll man sich wirklich über die hohen Kosten der armen Leute aufregen, die eine möblierte Wohnung suchen?
Das sie dieses Thema als "Aufreger der Woche" bezeichnen, darüber könnte ich mich, in Anbetracht der wirklichen Wohnungsnot, echt aufregen.