Möbliert vermieten

Wenn die Wohnung nur vorüber­gehend vermietet wird

Datum:
  • Text: Michael Sittig
  • Faktencheck: Angela Ortega Stülper

Die Miet­preisbremse gilt auch für möbliert vermietete Wohnungen. Läuft der Vertrag nur über eine kurze Zeit, sieht das Bürgerliche Gesetz­buch aber eine Ausnahme vor.

Auffällig oft werden möblierte Wohnungen nur für kurze Mietdauer angeboten, etwa nur für ein Jahr. Für Studenten, die zum Beispiel nur für zwei Semester eine Wohnung suchen oder Berufs­tätige, die nur vorüber­gehend in der Stadt sind, passt das womöglich perfekt. Für Dauer­bewohner einer Stadt sind solche Angebote hingegen ein Ärgernis: wer will schon nach einem Jahr wieder auf Wohnungs­suche gehen.

Möglicher­weise spekulieren Vermieter, die möbliert und nur kurz vermieten möchten, auf eine weitere Ausnahme von der Miet­preisbremse: nämlich Paragraf 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Danach bleiben solche Wohnungen von der Miet­preisbremse verschont, die nur zum „vorüber­gehenden Gebrauch“ gemietet werden.

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  • FrankJung999 am 09.08.2025 um 07:28 Uhr
    Aufreger wert?

    Soll man sich wirklich über die hohen Kosten der armen Leute aufregen, die eine möblierte Wohnung suchen?
    Das sie dieses Thema als "Aufreger der Woche" bezeichnen, darüber könnte ich mich, in Anbetracht der wirklichen Wohnungsnot, echt aufregen.