
Die Elektroautos von BYD sind auf deutschen Straßen noch recht selten. © picture alliance / dpa / Jens Kalaene
Ein Aktiensplit sollte eigentlich steuerneutral sein. Doch nach der BYD-Kapitalmaßnahme zogen Broker Kapitalertragssteuer ab. Das steckt dahinter.
Erster Schockmoment für BYD-Aktionäre
Viele Aktionäre des chinesischen Elektroautobauers BYD waren nach Pfingsten beim Blick in ihr Wertpapierdepot erschüttert, denn sie sahen haarsträubende Verluste. Der Kurs ihrer BYD-Aktien war über die Feiertage um rund zwei Drittel abgestürzt. Die Aufregung war verständlich, aber eigentlich unbegründet: Die Konzernspitze hatte einen sogenannten Aktiensplit beschlossen, der das Wertpapier für Anleger attraktiver machen soll.
Für jede Aktie gibt es zwei weitere
Aktionäre des Autokonzerns erhalten für jeden Anteilsschein, den sie besitzen, zwei weitere dazu. Unterm Strich haben Anleger also keine Einbußen im Depot. Das konnten sie in der Depotanzeige allerdings nicht erkennen, da die zusätzlichen Aktien noch nicht eingebucht waren. Die Einbuchung erfolgte später automatisch, es hing unter anderem von der Depotbank ab, wann sie umgesetzt wurde.
Verwirrung um Steuer beim BYD-Aktiensplit
Ein klassischer Aktiensplit ist aus steuerlicher Sicht für Anleger neutral. Denn dabei wird eine Aktie in mehrere Aktien aufgeteilt, ohne dass sich der Gesamtwert des Anteils am Unternehmen oder das Grundkapital der Gesellschaft ändert. Ein Aktionär, der 10 BYD-Aktien hielt, hat nach der Maßnahme 30 BYD-Aktien mit demselben Gesamtwert im Depot. Das entspricht zwar einem 1:3-Aktiensplit – doch BYD hat die Maßnahme in zwei Tranchen von Zusatzaktien mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen unterteilt.
Deshalb kam es zunächst zu Verwirrung bei der steuerlichen Behandlung durch die Banken und Broker. So hatten etwa Trade Republic und Flatex für beide Tranchen zunächst keine Abgeltungssteuer abgeführt, dies später jedoch korrigiert. Scalable Capital und die Deutsche Bank zum Beispiel hatten hingegen für beide Trancen zunächst Steuern abgezogen und dies ebenfalls später korrigiert.
Datenlieferant nimmt steuerliche Bewertung vor
Wie kommen die Banken und Broker zu ihrer steuerlichen Bewertung? Laut Deutscher Bank, ING, Justtrade und Scalable Capital nimmt der Datenlieferant WM (Wertpapiermitteilungen) Datenservice die steuerliche Bewertung von Kapitalmaßnahmen vor. „WM nimmt die Bewertung nach den gültigen Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen vor“, teilte uns die ING mit. Laut Deutscher Bank deklarierte WM zunächst beide Tranchen als steuerpflichtig, änderte diese Bewertung jedoch zwischenzeitlich. Flatex und Justtrade gaben hingegen an, dass der Datenlieferant zunächst beide Tranchen als steuerfrei angab.
Von Justtrade heißt es dazu auf unsere Anfrage detailliert: „Beide Maßnahmen wurden gemäß Randziffer (Rz.) 111 des BMF-Schreibens vom 14.05.2025 zur Abgeltungssteuer umgesetzt, so dass die Anschaffungsdaten der Bonusaktien mit einem Einstandskurs von 0 Euro eingebucht wurden. Vor kurzem gab es auf Seiten von WM Daten für die 1. Kapitalmaßnahme (Ausgabe von Bonusaktien) eine Änderung, so dass nicht mehr Rz. 111, sondern Rz. 18–19 gemäß BMF-Schreiben vom 25.10.2004 für die steuerliche Würdigung maßgeblich ist.“
So gehen die meisten Banken und Broker vor
Folgende steuerliche Behandlung hat sich nach unseren Recherchen bei vielen Banken und Brokern mittlerweile für die neuen Aktien durchgesetzt:
- Abzug von Kapitalertragssteuer. Bonusaktien im Verhältnis 10:8 (für 10 gehaltene Aktien bekam der Kunde 8 neue Aktien), Einstandspreis umgerechnet rund 14,50 Euro
- Kein Abzug von Kapitalertragssteuer. Zusatzaktien durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis 10:12 (für 10 gehaltene Aktien bekam der Kunde 12 neue Aktien), Einstandspreis 0 Euro.
Die Bonusaktien, für die beim Einbuchen bereits Kapitalertragssteuer abgezogen wurde, müssten später beim Verkauf nicht mehr versteuert werden, sofern der Kurs gleich bliebe. Die zweite, zunächst steuerfreie Tranche mit Einstandspreis 0 Euro muss beim Verkauf nachversteuert werden. Die ursprünglich im Depot vorhandenen BYD-Aktien haben zwei Drittel ihres Kurses eingebüßt, woraus sich ein steuerlicher Verlust ergibt, der mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann. Die entsprechenden Rechnungen führen die Banken und Broker im Hintergrund automatisch aus.
Ausnahme. Unter den von uns angefragten Banken und Brokern behandelt Comdirct die Zusatzaktien anders. „Für Kundinnen und Kunden von Comdirect hat die Einbuchung der neuen BYD-Aktien zunächst keine steuerlichen Auswirkungen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die neuen Aktien zum Kurs von 0 Euro eingebucht wurden, während die Anschaffungskosten der Altaktien unverändert bleiben.“
Tesla-Konkurrent auf der Erfolgsspur
BYD wurde 1995 gegründet und produzierte zunächst vor allem wiederaufladbare Batterien. Mittlerweile gehört das Unternehmen zu den weltweit größten Herstellern von Elektro- und Hybridfahrzeugen und gilt als schärfster Konkurrent von Tesla. Die BYD-Aktie wird häufig bei Neobrokern gehandelt und ist besonders in Online-Communities präsent – was auf eine gewisse Beliebtheit bei jüngeren und digitalaffinen Anlegerinnen und Anlegern schließen lässt, die häufig noch keine langjährige Erfahrung mit Aktienanlagen haben.
Der folgende Chart zeigt die Wertentwicklung von BYD und Tesla im Vergleich über die vergangenen zwölf Monate. Der Aktiensplit von BYD am 10. Juni 2025 ist im Chart bereits berücksichtigt – daher gibts hier keinen scheinbaren Kurssturz.
{{data.error}}
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
- {{item.i}}
- {{item.text}}
Einige ETF enthalten BYD-Aktien
Wer gezielt über Fonds in BYD investieren möchte, kann sich unter den Fonds der Gruppen „Aktien Thema Mobilität Welt“ und „Aktien Thema Batterien Welt“ umschauen. Folgende ETF haben aktuell BYD in ihrem Bestand:
Waystone KraneShares Electric Vehicles & Future Mobility ESG Scr (ISIN IE000YUAPTQ0). Der Anteil an BYD-Aktien beträgt 4,5 Prozent.
L&G Battery Value-Chain UCITS ETF (ISIN IE00BF0M2Z96) mit einem BYD-Anteil von 4,6 Prozent.
Der iShares Electric Vehicles and Driving Technology Ucits ETF (ISIN IE00BGL86Z12) hatte im Jahr 2024 noch einen geringen BYD-Anteil von 0,17 Prozent. Im aktuellen Factsheet ist die Aktie jedoch nicht mehr aufgeführt. Hier geht’s zum Fondsfinder der Stiftung Warentest.
Aktien aus Schwellenländern sind heikel
Der Kauf von Einzelaktien birgt generell höhere Risiken als ein breit gestreutes Fondsinvestment, zum Beispiel in weltweit ausgerichtete Aktien-ETF. Dazu kommen bei Unternehmen aus Schwellenländern oft rechtliche oder administrative Unwägbarkeiten und Sprachbarrieren, wenn es darum geht, an verbindliche Informationen zu kommen. Das überfordert selbst so manche Experten. Für Einsteiger eignen sich solche Investments nicht.
Aktiensplits kommen oft vor
Aktiensplits sind nichts Ungewöhnliches – Unternehmen führen sie regelmäßig durch, und sie kommen weltweit an vielen Börsen vor. In den USA sind sie vergleichsweise häufig. So hat der Burgerkonzern McDonald`s bereits zwölf Aktiensplits hinter sich, Apple immerhin schon fünf. Deutsche Konzerne sind zurückhaltender, SAP und Bayer kommen auf je drei Splits, bei Allianz und BASF war es nur jeweils einer.
Splits sollen Aktien attraktiver machen
Materiell ändert sich durch einen Aktiensplit erst mal nichts. So wird bei einem Split im Verhältnis 2:1 die Aktienanzahl verdoppelt und der Kurs halbiert. Ein Nullsummenspiel. Die gängige Begründung für diese Kapitalmaßnahme lautet, dass eine Aktie durch die optische Verbilligung für Anlegerinnen und Anleger attraktiver wird. Allerdings sind so hohe Kurse, dass der Erwerb einer Einzelaktie für Durchschnittsanleger unerschwinglich wird, sehr selten. Nach einem Split erhöht sich jedenfalls oft der Börsenumsatz der betreffenden Aktie, was grundsätzlich als positiv gilt. Grundsätzlich gilt: Ein Aktiensplit sagt nichts über den inneren Wert oder die Qualität eines Unternehmens aus.
{{data.error}}
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
- {{item.i}}
- {{item.text}}
Tipp: Mehr zum Thema Aktien, etwa über Kapitalmaßnahmen, Kurszusätzen an der Börse oder den Umgang mit Dividenden, finden Sie im Großen Börsenbuch der Stiftung Warentest.
-
- Banken im Ausland bieten hohe Zinsen für Tages- und Festgeld, Zinsportale erleichtern den Zugang. Wir zeigen, wie es auch mit der Steuererklärung läuft.
-
- Oft kaufen Anleger aus Angst vor Währungsrisiken keine ETF, deren Anteile auf Dollar lauten. Dazu gibt es keinen Grund. Währungsrisiken lauern woanders. Wir zeigen, wo.
-
- Nach dem Schreckensjahr 2022 mit hohen Verlusten fragen uns Anlegende, ob sich Euro-Rentenfonds noch lohnen. Unsere Analyse sagt: Ja! Wir erläutern, worauf zu achten ist.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@alle: Hat Ihre Depotbank die steuerliche Belastung nicht korrigiert, müssen Anleger die Steuererklärung nutzen, um eine Korrektur zu bewirken.
Der eigentliche Skandal ist ja die unterschiedliche steuerliche Behandlung durch die verschiedenen Broker. Es gilt doch im Steuerrecht eigentlich der Grundsatz: "Gleiches wird gleich behandelt" und "jeder ist vor dem (Steuer-) Recht gleich?"
Der Sachverhalt ist doch völlig offensichtlich immer der gleiche, und somit müsste auch jeder Broker die Abgeltungssteuer nach den gleichen Regeln abführen. - Natürlich ist der Broker nicht das Finanzamt (sondern nur eine Art Erfüllungsehilfe für das Eintreiben der Steuern), aber auch beim Abführen der Steuern (Abgeltungssteuer) gelten für alle Broker die gleichen deutschen Gesetze. Wenn sich der eine oder andere Broker nicht an die Gesetze hält (einer muss ja wohl falsch liegen, der Sachverhalt ist identisch), dann sollten der Staat bzw. die Steuerbehörden eingreifen. Nun ja, bei zusätzlichen Steuereinnahmen lässt der Staat die Sache wohl lieber auf sich beruhen und schaut erst mal zu.
Einbuchung der Bonusaktien erfolgte erst am 29.7., Kursabschlag bereits am 10.6..Zwischenzeitlich eingetretene Kursrückgänge gingen deshalb voll zu Lasten des eigenen Depots ( Beispiel: 300 Aktien zu 45 € - vor Kursabschlag - = 13500, danach Einbuchung von 600 Aktien, zusammen dann 900 bei einem Kurs von ca. 12,50 € = 11250. Verlust : 2250 €. Der Verlust war durch die späte Einbuchung für mich unvermeidbar, ich hätte ja zwischendurch nur 300 St. zu max. 15 € verkaufen können, was einen realisierten Verlust von 9000 € (!!) ergeben hätte. Später kam noch die Behandlung als Sachdividende dazu und die Steuerzahlung ging gegen das Verrechnungskonto. Haben alle Banken zu dem späten Zeitpunkt eingebucht oder nur meine? Ggf. Schadensersatz
? Warum können die Banken denselben Vorgang steuerlich unterschiedlich behandeln? M.E. ist nur die Vorgehensweise der Commerzbank korrekt.
Hab jetzt zwei Aktiensplits hinter mir, einmal TUI vor ein paar Jahren und jetzt BYD. Beide male hatte ich dadurch unterm Strich einen deutlichen Verlust erzielt.
Und in beiden Fällen hieß es im Vorfeld in der Fachpresse, der Split sei wertneutral. Kann ich so nicht bestätigen.
Dasselbe Problem gab es beim Google-Split in A- und C-Aktien. Plötzlich musste ich auf Gewinne, die es nicht gab und auch nicht realisiert wurden, Abgeltungssteuer zahlen. Da ich damit nicht gerechnet hab, war das Verrechnungskonto um einen ordentlichn Betrag (effektiv 12,5% der Anlagesumme) überzogen und ich musste Zinsen zahlen.
Nach einem Widerspruch wurde die Entscheidung später revidiert und es wurde als normaler Split eingestuft.
Das hat mir allerdings nicht geholfen. Denn ich hatte die Aktien zwischenzeitlich verkauft und war eigentlich wieder +/- 0. Bei der Nachberechnung wurde mir aber die Erstattung zum damaligen Tag gutgeschrieben, der zusätzliche Abzug für den Verkauf in gleicher Höhe aber rückwirkend zum Tag des Verkaufs. Mein Konto war wieder (rückwirkend!) überzogen und ich sollte erneut Überziehungszinsen zahlen.