BYD-Aktiens­plit Steuer-Verwirrung nach Aktiens­plit bei BYD

BYD-Aktiens­plit - Steuer-Verwirrung nach Aktiens­plit bei BYD

Die Elektro­autos von BYD sind auf deutschen Straßen noch recht selten. © picture alliance / dpa / Jens Kalaene

Ein Aktiens­plit sollte eigentlich steuer­neutral sein. Doch nach der BYD-Kapitalmaß­nahme zogen Broker Kapital­ertrags­steuer ab. Das steckt dahinter.

Erster Schock­moment für BYD-Aktionäre

Viele Aktionäre des chinesischen Elektro­autobauers BYD waren nach Pfingsten beim Blick in ihr Wert­papierdepot erschüttert, denn sie sahen haar­sträubende Verluste. Der Kurs ihrer BYD-Aktien war über die Feiertage um rund zwei Drittel abge­stürzt. Die Aufregung war verständlich, aber eigentlich unbe­gründet: Die Konzern­spitze hatte einen sogenannten Aktiens­plit beschlossen, der das Wert­papier für Anleger attraktiver machen soll.

Für jede Aktie gibt es zwei weitere

Aktionäre des Auto­konzerns erhalten für jeden Anteils­schein, den sie besitzen, zwei weitere dazu. Unterm Strich haben Anleger also keine Einbußen im Depot. Das konnten sie in der Depot­anzeige allerdings nicht erkennen, da die zusätzlichen Aktien noch nicht einge­bucht waren. Die Einbuchung erfolgte später auto­matisch, es hing unter anderem von der Depot­bank ab, wann sie umge­setzt wurde.

Verwirrung um Steuer beim BYD-Aktiens­plit

Ein klassischer Aktiens­plit ist aus steuerlicher Sicht für Anleger neutral. Denn dabei wird eine Aktie in mehrere Aktien aufgeteilt, ohne dass sich der Gesamt­wert des Anteils am Unternehmen oder das Grund­kapital der Gesell­schaft ändert. Ein Aktionär, der 10 BYD-Aktien hielt, hat nach der Maßnahme 30 BYD-Aktien mit demselben Gesamt­wert im Depot. Das entspricht zwar einem 1:3-Aktiens­plit – doch BYD hat die Maßnahme in zwei Tranchen von Zusatz­aktien mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen unterteilt.

Deshalb kam es zunächst zu Verwirrung bei der steuerlichen Behand­lung durch die Banken und Broker. So hatten etwa Trade Republic und Flatex für beide Tranchen zunächst keine Abgeltungs­steuer abge­führt, dies später jedoch korrigiert. Scalable Capital und die Deutsche Bank zum Beispiel hatten hingegen für beide Trancen zunächst Steuern abge­zogen und dies ebenfalls später korrigiert.

Daten­lieferant nimmt steuerliche Bewertung vor

Wie kommen die Banken und Broker zu ihrer steuerlichen Bewertung? Laut Deutscher Bank, ING, Just­trade und Scalable Capital nimmt der Daten­lieferant WM (Wert­papier­mitteilungen) Daten­service die steuerliche Bewertung von Kapitalmaß­nahmen vor. „WM nimmt die Bewertung nach den gültigen Verwaltungs­anweisungen des Bundes­ministeriums der Finanzen vor“, teilte uns die ING mit. Laut Deutscher Bank deklarierte WM zunächst beide Tranchen als steuer­pflichtig, änderte diese Bewertung jedoch zwischen­zeitlich. Flatex und Just­trade gaben hingegen an, dass der Daten­lieferant zunächst beide Tranchen als steuerfrei angab.

Von Just­trade heißt es dazu auf unsere Anfrage detailliert: „Beide Maßnahmen wurden gemäß Randziffer (Rz.) 111 des BMF-Schreibens vom 14.05.2025 zur Abgeltungs­steuer umge­setzt, so dass die Anschaffungs­daten der Bonus­aktien mit einem Einstands­kurs von 0 Euro einge­bucht wurden. Vor kurzem gab es auf Seiten von WM Daten für die 1. Kapitalmaß­nahme (Ausgabe von Bonus­aktien) eine Änderung, so dass nicht mehr Rz. 111, sondern Rz. 18–19 gemäß BMF-Schreiben vom 25.10.2004 für die steuerliche Würdigung maßgeblich ist.“

So gehen die meisten Banken und Broker vor

Folgende steuerliche Behand­lung hat sich nach unseren Recherchen bei vielen Banken und Brokern mitt­lerweile für die neuen Aktien durch­gesetzt:

  • Abzug von Kapital­ertrags­steuer. Bonus­aktien im Verhältnis 10:8 (für 10 gehaltene Aktien bekam der Kunde 8 neue Aktien), Einstands­preis umge­rechnet rund 14,50 Euro
  • Kein Abzug von Kapital­ertrags­steuer. Zusatz­aktien durch Kapital­erhöhung aus Gesell­schafts­mitteln im Verhältnis 10:12 (für 10 gehaltene Aktien bekam der Kunde 12 neue Aktien), Einstands­preis 0 Euro.

Die Bonus­aktien, für die beim Einbuchen bereits Kapital­ertrags­steuer abge­zogen wurde, müssten später beim Verkauf nicht mehr versteuert werden, sofern der Kurs gleich bliebe. Die zweite, zunächst steuerfreie Tranche mit Einstands­preis 0 Euro muss beim Verkauf nach­versteuert werden. Die ursprüng­lich im Depot vorhandenen BYD-Aktien haben zwei Drittel ihres Kurses einge­büßt, woraus sich ein steuerlicher Verlust ergibt, der mit Aktiengewinnen verrechnet werden kann. Die entsprechenden Rechnungen führen die Banken und Broker im Hintergrund auto­matisch aus.

Ausnahme. Unter den von uns angefragten Banken und Brokern behandelt Comdirct die Zusatz­aktien anders. „Für Kundinnen und Kunden von Comdirect hat die Einbuchung der neuen BYD-Aktien zunächst keine steuerlichen Auswirkungen. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass die neuen Aktien zum Kurs von 0 Euro einge­bucht wurden, während die Anschaffungs­kosten der Altaktien unver­ändert bleiben.“

Tesla-Konkurrent auf der Erfolgs­spur

BYD wurde 1995 gegründet und produzierte zunächst vor allem wieder­aufladbare Batterien. Mitt­lerweile gehört das Unternehmen zu den welt­weit größten Herstel­lern von Elektro- und Hybridfahr­zeugen und gilt als schärfster Konkurrent von Tesla. Die BYD-Aktie wird häufig bei Neobrokern gehandelt und ist besonders in Online-Communities präsent – was auf eine gewisse Beliebtheit bei jüngeren und digitalaf­finen Anle­gerinnen und Anlegern schließen lässt, die häufig noch keine lang­jährige Erfahrung mit Aktien­anlagen haben.

Der folgende Chart zeigt die Wert­entwick­lung von BYD und Tesla im Vergleich über die vergangenen zwölf Monate. Der Aktiens­plit von BYD am 10. Juni 2025 ist im Chart bereits berück­sichtigt – daher gibts hier keinen scheinbaren Kurs­sturz.

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Einige ETF enthalten BYD-Aktien

Wer gezielt über Fonds in BYD investieren möchte, kann sich unter den Fonds der Gruppen „Aktien Thema Mobilität Welt“ und „Aktien Thema Batterien Welt“ umschauen. Folgende ETF haben aktuell BYD in ihrem Bestand:

Waystone KraneShares Electric Vehicles & Future Mobility ESG Scr (ISIN IE000YUAPTQ0). Der Anteil an BYD-Aktien beträgt 4,5 Prozent.

L&G Battery Value-Chain UCITS ETF (ISIN IE00BF0M2Z96) mit einem BYD-Anteil von 4,6 Prozent.

Der iShares Electric Vehicles and Driving Technology Ucits ETF (ISIN IE00BGL86Z12) hatte im Jahr 2024 noch einen geringen BYD-Anteil von 0,17 Prozent. Im aktuellen Facts­heet ist die Aktie jedoch nicht mehr aufgeführt. Hier geht’s zum Fondsfinder der Stiftung Warentest.

Aktien aus Schwellenländern sind heikel

Der Kauf von Einzel­aktien birgt generell höhere Risiken als ein breit gestreutes Fonds­investment, zum Beispiel in weltweit ausgerichtete Aktien-ETF. Dazu kommen bei Unternehmen aus Schwellenländern oft recht­liche oder administrative Unwäg­barkeiten und Sprach­barrieren, wenn es darum geht, an verbindliche Informationen zu kommen. Das über­fordert selbst so manche Experten. Für Einsteiger eignen sich solche Investments nicht.

Aktiens­plits kommen oft vor

Aktiens­plits sind nichts Ungewöhnliches – Unternehmen führen sie regel­mäßig durch, und sie kommen welt­weit an vielen Börsen vor. In den USA sind sie vergleichs­weise häufig. So hat der Burger­konzern McDonald`s bereits zwölf Aktiens­plits hinter sich, Apple immerhin schon fünf. Deutsche Konzerne sind zurück­haltender, SAP und Bayer kommen auf je drei Splits, bei Allianz und BASF war es nur jeweils einer.

Splits sollen Aktien attraktiver machen

Materiell ändert sich durch einen Aktiens­plit erst mal nichts. So wird bei einem Split im Verhältnis 2:1 die Aktien­anzahl verdoppelt und der Kurs halbiert. Ein Null­summen­spiel. Die gängige Begründung für diese Kapitalmaß­nahme lautet, dass eine Aktie durch die optische Verbilligung für Anle­gerinnen und Anleger attraktiver wird. Allerdings sind so hohe Kurse, dass der Erwerb einer Einzel­aktie für Durch­schnitts­anleger uner­schwing­lich wird, sehr selten. Nach einem Split erhöht sich jedenfalls oft der Börsen­umsatz der betreffenden Aktie, was grund­sätzlich als positiv gilt. Grund­sätzlich gilt: Ein Aktiens­plit sagt nichts über den inneren Wert oder die Qualität eines Unter­nehmens aus.

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Tipp: Mehr zum Thema Aktien, etwa über Kapitalmaß­nahmen, Kurs­zusätzen an der Börse oder den Umgang mit Dividenden, finden Sie im Großen Börsenbuch der Stiftung Warentest.

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10 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.09.2025 um 10:03 Uhr
    Korrektur über die Steuererklärung

    @alle: Hat Ihre Depotbank die steuerliche Belastung nicht korrigiert, müssen Anleger die Steuererklärung nutzen, um eine Korrektur zu bewirken.

  • tdoc am 13.09.2025 um 12:52 Uhr
    Hier liegt eine steuerliche Ungleichbehandlung vor

    Der eigentliche Skandal ist ja die unterschiedliche steuerliche Behandlung durch die verschiedenen Broker. Es gilt doch im Steuerrecht eigentlich der Grundsatz: "Gleiches wird gleich behandelt" und "jeder ist vor dem (Steuer-) Recht gleich?"
    Der Sachverhalt ist doch völlig offensichtlich immer der gleiche, und somit müsste auch jeder Broker die Abgeltungssteuer nach den gleichen Regeln abführen. - Natürlich ist der Broker nicht das Finanzamt (sondern nur eine Art Erfüllungsehilfe für das Eintreiben der Steuern), aber auch beim Abführen der Steuern (Abgeltungssteuer) gelten für alle Broker die gleichen deutschen Gesetze. Wenn sich der eine oder andere Broker nicht an die Gesetze hält (einer muss ja wohl falsch liegen, der Sachverhalt ist identisch), dann sollten der Staat bzw. die Steuerbehörden eingreifen. Nun ja, bei zusätzlichen Steuereinnahmen lässt der Staat die Sache wohl lieber auf sich beruhen und schaut erst mal zu.

  • Denksportler am 22.08.2025 um 14:10 Uhr
    Hohe Verluste durch späte Einbuchung

    Einbuchung der Bonusaktien erfolgte erst am 29.7., Kursabschlag bereits am 10.6..Zwischenzeitlich eingetretene Kursrückgänge gingen deshalb voll zu Lasten des eigenen Depots ( Beispiel: 300 Aktien zu 45 € - vor Kursabschlag - = 13500, danach Einbuchung von 600 Aktien, zusammen dann 900 bei einem Kurs von ca. 12,50 € = 11250. Verlust : 2250 €. Der Verlust war durch die späte Einbuchung für mich unvermeidbar, ich hätte ja zwischendurch nur 300 St. zu max. 15 € verkaufen können, was einen realisierten Verlust von 9000 € (!!) ergeben hätte. Später kam noch die Behandlung als Sachdividende dazu und die Steuerzahlung ging gegen das Verrechnungskonto. Haben alle Banken zu dem späten Zeitpunkt eingebucht oder nur meine? Ggf. Schadensersatz
    ? Warum können die Banken denselben Vorgang steuerlich unterschiedlich behandeln? M.E. ist nur die Vorgehensweise der Commerzbank korrekt.

  • dj_frank am 22.08.2025 um 13:29 Uhr
    Bisher nur Verlust erzielt bei Aktiensplits

    Hab jetzt zwei Aktiensplits hinter mir, einmal TUI vor ein paar Jahren und jetzt BYD. Beide male hatte ich dadurch unterm Strich einen deutlichen Verlust erzielt.
    Und in beiden Fällen hieß es im Vorfeld in der Fachpresse, der Split sei wertneutral. Kann ich so nicht bestätigen.

  • foobar99 am 21.08.2025 um 13:33 Uhr
    Erinnert an Google-Split

    Dasselbe Problem gab es beim Google-Split in A- und C-Aktien. Plötzlich musste ich auf Gewinne, die es nicht gab und auch nicht realisiert wurden, Abgeltungssteuer zahlen. Da ich damit nicht gerechnet hab, war das Verrechnungskonto um einen ordentlichn Betrag (effektiv 12,5% der Anlagesumme) überzogen und ich musste Zinsen zahlen.
    Nach einem Widerspruch wurde die Entscheidung später revidiert und es wurde als normaler Split eingestuft.
    Das hat mir allerdings nicht geholfen. Denn ich hatte die Aktien zwischenzeitlich verkauft und war eigentlich wieder +/- 0. Bei der Nachberechnung wurde mir aber die Erstattung zum damaligen Tag gutgeschrieben, der zusätzliche Abzug für den Verkauf in gleicher Höhe aber rückwirkend zum Tag des Verkaufs. Mein Konto war wieder (rückwirkend!) überzogen und ich sollte erneut Überziehungszinsen zahlen.