Klima­schutz-Versprechen Land­gericht stoppt Apple-Werbung

Klima­schutz-Versprechen - Land­gericht stoppt Apple-Werbung

Unlauterer Wett­bewerb. 2023 verkündete Apple, dass jede Apple Watch in einer CO2-neutralen Version erhältlich sei. © Depositphotos

Apple darf seine Smartwatches nicht mehr als CO2-neutral bewerben. Das Land­gericht Frank­furt am Main folgt damit einer Unterlassungs­klage der Deutschen Umwelt­hilfe.

Apple betreibt irreführende Werbung für seine Smartwatches und darf die Produkte nicht mehr als „CO2-neutral“ bewerben. So hat es jetzt das Landgericht Frankfurt am Main entschieden und damit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Recht gegeben. Die Werbung verstoße gegen das Wett­bewerbs­recht (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett­bewerb, UWG).

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CO2-Ausgleichs­fläche zu kurz gepachtet

Um CO2-Emissionen auszugleichen, die bei der Herstellung der Apple Watch entstehen, betreibt Apple in Paraguay eine Eukalyptusbaum-Plantage. Einen Groß­teil der Fläche hat der Konzern nur bis 2029 gepachtet. Zu kurz, urteilte das Gericht, denn Verbraucher würden erwarten, dass ein solches Klima­schutz­projekt mindestens bis zur Mitte des Jahr­hunderts gesichert ist: „Die Verbrauchersicht ist geprägt durch das (…) Pariser Über­einkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des welt­weiten Temperatur­anstiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahr­hunderts nicht mehr klima­schädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlen­stoff­dioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden.“

Deutsche Umwelt­hilfe wirft Apple Greenwashing vor

Die DUH hält das Projekt für grund­legend unge­eignet und spricht von „Greenwa­shing“: Eukalyptusbäume würden im Schnitt alle 14 Jahre abge­holzt und größ­tenteils verbrannt. Auf den Mono­kulturen würden viele Chemikalien einge­setzt, sie verbrauchten viel Wasser und gerieten bei Dürre schnell in Brand. Für einen echten Klima­effekt müssten Auffors­tungs­projekte auf Jahr­hunderte angelegt sein.

Urteil noch nicht rechts­kräftig

Die DUH hatte in der Klage auch ein von Apple selbst gestaltetes „Carbon Neutral“-Logo bean­standet: Es erwecke den Anschein eines offiziellen Gütesiegels. Hier gab das Gericht der DUH nicht Recht. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erkennungs­zeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral einge­ordnet werde.

Das Urteil (Az. 3–06 O 8/24) ist noch nicht rechts­kräftig und kann vor dem Ober­landes­gericht Frank­furt am Main angefochten werden.

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