Wenn die Hauskatze immer wieder an derselben Stelle kratzt und dabei einen Schaden anrichtet, muss die Privathaftpflichtversicherung nicht dafür aufkommen – selbst dann nicht, wenn Mietsachschäden ausdrücklich im Vertrag eingeschlossen sind. Dieser Einschluss erstreckt sich in der Regel nicht auf Schäden durch eine übermäßige Beanspruchung. Im vorliegenden Fall hatte eine Katze sich ständig über das Dichtgummi der Terrassentür hergemacht. Die Halterin hätte dies verhindern können, meinte das Amtsgericht Offenbach. Stattdessen ließ sie aber das Tier frei gewähren (Az. 33 C 291/14).
Tipp: Versichern Sie Mietsachschäden trotzdem in Ihrer Privathaftpflicht. Sie kommt für Schäden auf, die Sie verursacht haben, und für die Sie als Mieter einstehen müssen – wie Flecken im Fußboden, Bruchschäden an Fliesen, auch in einer Ferienwohnung*.
* Meldung korrigiert am 25.9.2015
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@kues: haben Sie vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Meldung korrigiert. (TK)
Glasbruch ist in der Regel doch für die Mietwohnung in den Privathaftpflichtversicherungsbedingungen ausgeschlossen- oder hat sich da inzwischen etwas in den AVBs bewegt? Meist wird man auf eine extra Glasversicherung (ggf. im Verbund mit der Hausratsversicherung) verwiesen.