Katzenkratzer Versicherung zahlt nicht

Wenn die Hauskatze immer wieder an derselben Stelle kratzt und dabei einen Schaden anrichtet, muss die Privathaft­pflicht­versicherung nicht dafür aufkommen – selbst dann nicht, wenn Mietsach­schäden ausdrück­lich im Vertrag einge­schlossen sind. Dieser Einschluss erstreckt sich in der Regel nicht auf Schäden durch eine über­mäßige Bean­spruchung. Im vorliegenden Fall hatte eine Katze sich ständig über das Dicht­gummi der Terrassentür hergemacht. Die Halterin hätte dies verhindern können, meinte das Amts­gericht Offenbach. Statt­dessen ließ sie aber das Tier frei gewähren (Az. 33 C 291/14).

Tipp: Versichern Sie Mietsach­schäden trotzdem in Ihrer Privathaft­pflicht. Sie kommt für Schäden auf, die Sie verursacht haben, und für die Sie als Mieter einstehen müssen – wie Flecken im Fußboden, Bruch­schäden an Fliesen, auch in einer Ferien­wohnung*.

* Meldung korrigiert am 25.9.2015

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.09.2015 um 14:52 Uhr
    Glasbruch

    @kues: haben Sie vielen Dank für den Hinweis. Wir haben die Meldung korrigiert. (TK)

  • kues am 24.09.2015 um 12:27 Uhr
    Glasbruch in der Mietwohnung?

    Glasbruch ist in der Regel doch für die Mietwohnung in den Privathaftpflichtversicherungsbedingungen ausgeschlossen- oder hat sich da inzwischen etwas in den AVBs bewegt? Meist wird man auf eine extra Glasversicherung (ggf. im Verbund mit der Hausratsversicherung) verwiesen.