Insolventes Bank­haus Obotritia Anleger werden nach Bank­pleite entschädigt

Insolventes Bank­haus Obotritia - Anleger werden nach Bank­pleite entschädigt

Entschädigung. Die Einlagen der 1 300 verbleibenden Kunden des Bank­haus Obotritia sind bis zur Entschädigungs­grenze sicher. © picture alliance / greatif

Die Finanz­aufsicht hat den Entschädigungs­fall beim insolventen Bank­haus Obotritia fest­gestellt. Die Einlagen der Kunden sind bis 100 000 Euro geschützt.

Im Fall der insolventen Bank­haus Obotritia GmbH hat die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (Bafin) am 10. März 2025 den Entschädigungs­fall fest­gestellt. Das Bank­haus war nicht mehr in der Lage, die bei ihr unterhaltenen Einlagen voll­ständig zurück­zuzahlen und befindet sich bereits in der Liquidation. Das Amts­gericht München eröff­nete am selben Tag das Insolvenz­verfahren und bestellte Michael Jaffé zum Insolvenz­verwalter.

Vorgehen der Entschädigungs­einrichtung

Die Bank unterliegt ausschließ­lich der gesetzlichen Einlagensicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), die nun verpflichtet ist, die verbleibenden 1 300 Einleger eigen­ständig schnellst­möglich zu entschädigen. Die EdB stellt sicher, dass der Entschädigungs­betrag inner­halb von sieben Arbeits­tagen zur Verfügung steht. Damit sind Einlagen grund­sätzlich bis zu einer Höhe von 100 000 Euro pro Einleger geschützt. Das Institut ist nicht Mitglied im Bundes­verband deutscher Banken und nimmt daher nicht an dessen freiwil­ligem Einlagensicherungs­fonds teil, welcher Einleger über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus absichern würde.

Besondere Rege­lungen

In bestimmten Fällen gewährt der Gesetz­geber für sechs Monate nach Einzahlung einen Rechts­anspruch auf die Entschädigung von Einlagen bis zu 500 000 Euro. Dies gilt bei Einzahlungen, die im Zusammen­hang mit gravierenden Lebens­ereig­nissen wie dem Verkauf einer privat genutzten Immobilie, Eheschließung, Scheidung, Renten­eintritt oder anderen vergleich­baren Umständen erfolgt sind. Anspruchs­berechtigte müssen die entsprechenden Nach­weise schriftlich erbringen.

Umfang des Einlagen­schutzes

Der gesetzliche Einlagen­schutz erfasst Sicht-, Termin- und Spar­einlagen sowie auf den Namen des Anlegers oder der Anlegerin lautende Spar­briefe. Nicht geschützt sind Verbindlich­keiten in Form von Inhaber­papieren (z. B. Inhaberschuld­verschreibungen, Zertifikate). Wert­papierdepots können weiter genutzt werden, sofern keine Sicherungs­rechte der Bank entgegen­stehen.

Nicht in unserem Vergleich

Wir führten die Angebote der Bank, welche über das Zinsportal Welt­sparen abge­schlossen werden konnten, bis März 2023 in unserem Festgeldvergleich. Danach waren keine Neueröff­nungen mehr möglich. Grund­sätzlich nimmt die Stiftung Warentest nur solche Banken in ihre Über­sichten auf, die aus wirt­schaftlich starken Ländern stammen (Rating AAA oder AA). Maßstab sind für uns die Bewertungen der drei großen Rating­agenturen Fitch, Stan­dard & Poor‘s und Moody‘s (Noten für die Wirt­schafts­kraft).

Moratorium verhängt

Am 27. Februar 2025 hatte die Bundes­anstalt für Finanz­dienst­leistungs­aufsicht (BaFin) gemäß Kreditwesengesetz (KWG) ein Moratorium über das Bank­haus Obotritia GmbH verhängt. Diese Maßnahme führte dazu, dass das Bank­haus umge­hend für den Kunden­verkehr geschlossen und ein Veräußerungs- und Zahlungs­verbot erlassen wurde. Infolgedessen war es der Bank nicht mehr möglich, Auszahlungen von Einlagen vorzunehmen.

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