Sollen Minderjährige eine Immobilie geschenkt bekommen, können die Eltern das Geschenk nicht allein im Namen des Kindes annehmen. Ein vom Amtsgericht bestellter Ergänzungspfleger muss zustimmen (Bundesgerichtshof, Az. V ZB 206/10).
Eine Frau wollte ihrer elf Jahre alten Enkelin eine Eigentumswohnung schenken. Doch das Grundbuchamt verweigerte die Umschreibung.
Die Richter gaben der Behörde recht. Weil das Kind als Wohnungseigentümer Kosten für die Instandhaltung zu tragen hat, muss es von einem unabhängigen Ergänzungspfleger vertreten werden. Er prüft, ob die Schenkung im Interesse des Kindes liegt.
Den Antrag auf einen Ergänzungspfleger stellen die Eltern in der Abteilung für Familiensachen beim Amtsgericht. „Sie können Personen vorschlagen, etwa den Patenonkel des Kindes oder einen Steuerberater“, sagt Thomas Wachter, Notar in München. Wachter rät, die Person gleich mitzunehmen. Das könne die Bestellung des Pflegers beschleunigen.
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