Wer mit dem Kauf einer Immobilie liebäugelt, sollte deren Wert selbst herausfinden. Der Grundstücksverkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer darüber wahrheitsgemäß aufzuklären. Überreicht der Verkäufer ein Wertgutachten, das für die Immobilie einen überhöhten Verkehrswert nennt, muss er dafür im Normalfall nicht haften. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 9 U 265/00).
In dem Fall war einem Käufer eine Wohnung im vermeintlichen Wert von knapp 205 000 Euro angedreht worden. In einem späteren Rechtsstreit schätzte der gerichtlich bestellte Sachverständige den wahren Wert auf weniger als die Hälfte des Betrags. Die Oberlandesrichter verneinten trotzdem jegliche Ansprüche des reingefallenen Käufers.
Wird im Zuge der Verkaufsverhandlungen ein Gutachten übergeben, so sei das nicht ohne weiteres so zu verstehen, als wolle der Verkäufer damit den Verkehrswert des Kaufobjekts objektiv zutreffend angeben. Der Käufer könne nicht erwarten, dass der Verkäufer für die Richtigkeit seines Privatgutachtens einstehen wolle.
Tipp: Beauftragen Sie vor dem Immobilienkauf selbst einen Sachverständigen mit der Wertermittlung. Die Kosten des Gutachtens steigen mit dem Immobilienwert. Liegt der etwa bei 150 000 Euro, wird das Gutachten mindestens 725 Euro kosten. Öffentlich bestellte und vereidigte Wertermittler nennt Ihnen die lokale Industrie- und Handelskammer.
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