Das Finanzamt darf einem Grundstückskäufer nicht die gezahlte Maklerprovision bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer anrechnen. Das haben die Kölner Finanzrichter ( Az. 5 K 8151/97) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 48/89) in einem Fall bekräftigt. Bauträger und Maklerfirma hatten vereinbart, dass bei Vertragsabschluss der Makler sowohl vom Bauträger als auch vom Käufer Provision verlangen könnte. Somit habe der Käufer die Provision für Leistungen gezahlt, die nicht allein dem Bauträger zugute kamen, sondern auch ihm, schlussfolgerten die Richter.
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