
Spezialregeln. Wir zeigen, wie die Besteuerung von ETF und Fonds funktioniert. © Getty Images / Mlenny, Yuichiro Chino (M)
Im Januar müssen viele ETF- und Fondsanleger Steuern auf die Vorabpauschale zahlen. So verstehen Sie die Fondsbesteuerung und Ihre Depotabrechnung.
Wie im vergangenen Jahr müssen viele Anlegerinnen und Anleger auch im Januar 2025 spürbar Steuern im Voraus zahlen – obwohl sie keine Anteile gewinnbringend verkauft haben. Die 2018 eingeführte Vorabpauschale gilt prinzipiell für alle Fonds, macht sich aber vor allem bei den beliebten thesaurierenden ETF bemerkbar. Solche Fonds schütten Dividenden nicht an die Anleger aus, sondern legen sie automatisch wieder an.
Wir zeigen, wie Fonds- und ETF-Sparer die Abrechnungen ihres Depotanbieters nachvollziehen können und wie sie die Vorabbesteuerung bestmöglich für sich gestalten. Außerdem werfen wir einen Blick zurück auf die Investmentsteuerreform von 2018, damit klarer wird, wie die Fondsbesteuerung seither funktioniert. Denn die Vorabpauschale war nicht die einzige Neuerung.
Angebot auswählen und weiterlesen
-
- Seit 2018 gilt neues Recht bei der Besteuerung von Investmentfonds. Viele Anleger verstehen seitdem ihre Abrechnungen nicht mehr. Wir erklären sie Schritt für Schritt.
-
- Von Kapitalerträgen zieht die Bank automatisch 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli ab. Doch in einigen Fällen können Anlegende Geld sparen, wenn sie aktiv werden.
-
- Opa, Patentante, Eltern – viele fragen sich, wie sie am besten für Kinder sparen. Dabei ist es ganz einfach. Wir zeigen die richtigen Anlageprodukte und wie es geht.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@dergo: Bitte achten Sie darauf, dass die Vorabpauschale nicht mit der Steuer auf die Vorabpauschale gleichzusetzen ist. Die Vorabpauschale ist eine Schätzgröße für einen Gewinn, den der Fonds unterjährig gemacht hat. Hat die Depotbank Steuern an das Finanzamt für die Vorabpauschale abgeführt, kürzt die Bank beim Verkauf den errechneten Ertrag / Zuwachs um die Höhe der Vorabpauschalen. Übrig bleibt ein Ertrag, auf den Steuern anfallen oder ein Verlust, der im Verlusttopf zum Depotkonto verbucht wird.
Ihre Fragen zum Teilverkauf habe ich als Anregung an die Fachabteilung weitergeleitet. Bitte gedulden Sie sich diesbezüglich etwas.
Die Depotbanken sind seit 2008 verpflichtet, beim Depotumzug der neuen Depotbank alle steuerrelevanten Daten, die ihr vorliegen, zu übermitteln. Dazu gehören auch die Höhe der Vorabpauschalen und Angaben zu den Verlusttöpfen. Kunden müssen sich nicht darum kümmern, sollten aber checken ob die übermittelten Daten stimmen. Uns berichten ab und zu Leser:innen, das unrichtige Einstandskurse übermittelt wurden. Beschwert man sich rechtzeitig, korrigiert die Bank die Einstandskurse.
Sie schreiben "Die Vorabpauschalen werden aber auf den späteren Verkaufsgewinn angerechnet, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt." Wie funktioniert das bei einem Teilverkauf, wird dann die bisher aufgelaufene Vorabsteuer komplett auf die Steuern beim Verkauf angerechnet? Oder vielleicht doch nur anteilig im Verhältnis der verkauften Aktien zu der Gesamtzahl der Aktien? Und wie ist das bei einem Depotumzug, wird die bisher bezahlte Steuer zuverlässig an die neue Bank mit übermittelt? Gibt es hierzu Erfahrungen?
@kuschmiwi: Ja, auch bei den ausschüttenden Fonds können die Banken die Höhe der an das Finanzamt abzuführende Steuern über die Vorabpauschale bestimmen. Das passiert, wenn die Dividendenausschüttungen sehr niedrig sind und unter dem Betrag der Vorabpauschale liegen. Dann funktioniert die Vorabpauschale sozusagen als Mindestberechnungsgröße.
Achtung: Sie bezahlen nicht die Vorabpauschale ans Finanzamt. Die Vorabpauschale ist eine schematische Berechnungsweise, um Erträge, die der Fonds im laufenden Jahr erzielt hat, zu schätzen. Die Abgeltungssteuer ist auf die Vorabpauschale zu bezahlen. Die Höhe der Vorabpauschale ist also nicht mit der Höhe der Steuerlast identisch.
In Ihrem Artikel in Finanztest 10/24 berichten Sie über die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds.
Ich habe einen ausschüttenden ETF; die Ausschüttungen erfolgen im Februar und August eines Jahres. Meine Depotbank hat für diesen ETF im Januar eine Vorabpauschale berechnet. Ist dies richtig?
@svasylenko: Befindet sich das Wertpapierdepot bei einer Depotbank im Ausland, zum Beispiel in Irland, kann man keinen Freistellungsauftrag einreichen, um Kapitalerträge unterhalb des Sparerpauschbetrages freizustellen.
Ja, im Ausland erzielte Kapitaleinnahmen müssen über die Steuererklärung veranlagt werden.
Und über die Steuererklärung findet dann auch die Steuerfreistellung von Kapitaleinnahmen innerhalb des Sparerpauschbetrag statt.