Finanztest Mai 2005 Steuersparnis bei Pflegekosten: Belege sind das A und O

Rund 1,5 Millionen Bundesbürger pflegen ihre Angehörigen zu Hause. Damit sind oft hohe Ausgaben verbunden für Fahrten zum Arzt oder für eine Haushaltshilfe. Ein Teil solcher Kosten gilt als zumutbar, manches übernimmt das Finanzamt. Neuerdings gibt es auch für Pflegedienst und Minijob-Haushaltshilfe Steuerermäßigungen. Allerdings müssen etliche Nachweise erbracht werden. Die Mai-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest erklärt, welche Ausgaben absetzbar sind und wie man unter dem Strich oft mehrere tausend Euro spart..

Eine kranke Person zu pflegen bedeutet nicht nur eine zusätzliche psychische Belastung, sondern in der Regel auch eine finanzielle. Immerhin können Steuerzahler einen Teil ihrer Kosten als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend machen, neuerdings auch zusätzlich Abzüge für den Pflegedienst oder die Haushaltshilfe als Minijob. Doch ohne Belege erkennen die Finanzamtbeamten nichts an, und auch entsprechende Nachweise gelten nur, wenn die Ausgaben „zwangsläufig, notwendig und angemessen“ sind.

Die Stiftung Warentest hat zusammengestellt, welche Kosten unter welchen Voraussetzungen und Nachweisen steuerlich zählen. Betreuen beispielsweise Angehörige jemanden in der Pflegestufe III, erhalten sie unter bestimmten Umständen den Pflegepauschbetrag von 924 Euro pro Jahr, ohne Kosten nachzuweisen. Das gilt aber nur, wenn sie dafür weder Kosten erstattet noch Vergütung bekommen. Ausführiche Informationen zu Pflegekosten finden sich in der Mai-Ausgabe von Finanztest.

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