Wer seinen Chef oder Kollegen öffentlich beleidigt – etwa im Internet oder auf Facebook, dem kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Darauf weist die Stiftung Warentest in der April-Ausgabe ihrer Zeitschrift Finanztest hin.
Als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ bezeichnete ein Auszubildender aus Bochum seinen Chef auf Facebook, die Arbeit sei „dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent“. Die Quittung: Dem jungen Mann wurde gekündigt. Sein Einwand, dass es sich um allgemeine Kritik an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen handele – Kritik, die unter die Meinungsfreiheit falle – überzeugte die Richter des Landesarbeitsgerichts nicht. Auch eine Abmahnung habe es vor dem Rausschmiss nicht geben müssen. Andere Arbeitsgerichte entschieden in vergleichbaren Fällen ähnlich.
Arbeitnehmer dürfen zwar Kritik am Arbeitgeber äußern, unter Umständen auch überspitzt. Aber grob schmähende Angriffe, Beleidigungen oder Lügen muss ein Chef nicht hinnehmen. Im vertraulichen Kreis dürfen sich Arbeitnehmer durchaus diffamierend über Vorgesetzte und Kollegen äußern. Sie können darauf bauen, dass die Kritik nie veröffentlicht wird.
Ansonsten gilt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung in einem „geschützten Raum“ – etwa einem Chat oder einer geschlossenen Facebook-Gruppe – höher bewertet wird als die auf einer Internetpinnwand oder in öffentlich gestalteten Profilangaben. Die Stiftung Warentest rät Facebook-Usern daher, ihre Privatsphäre-Einstellungen daraufhin zu überprüfen, wer die Einträge, Profilinformationen und Aktivitäten lesen kann. Sonst ermöglicht man ohne Not auch dem Arbeitgeber den Zugriff.
Der ausführliche Bericht Kündigung erscheint in der April-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (ab 18.03.2015 am Kiosk) und ist bereits unter www.test.de/thema/arbeitsrecht abrufbar.
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