Wechseln Kunden das Kreditinstitut, soll ihr Wertpapierdepot in der Regel mit umziehen. Verlassene Sparkassen kassieren da aber zum Abschied kräftig ab. So verlangte zum Beispiel die Kreissparkasse Mayen von einem Kunden, der zur Sparda-Bank Koblenz wechselte, satte 48 Euro für die Übertragung des Depots.
Ob die Sparkassen solche Gebühren bei Depotauflösung verlangen dürfen, wird nun der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren klären. Denn anders als Banken aus dem Bundesverband deutscher Banken oder dem Bundesverband der Volksbanken und Raiffeisenbanken mauern die Sparkassen.
Während die anderen Kreditinstitute keine Gebühren mehr verlangen, argumentieren die Sparkassen so: Kunden können zwar kostenlos die Herausgabe der Wertpapiere bei Depotschließung verlangen. Doch die elektronische Übertragung auf ein anderes Depot sei eine gesonderte Dienstleistung, die abzurechnen sei.
Das ist kurios, denn Aktien in Papierform hat heutzutage kaum noch ein Kunde im Depot. Deshalb ist eine Depotschließung ohne elektronische Übertragung so gut wie nie möglich.
Tipp: Mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Ex-Sparkassenkunden verjähren in der Regel in drei Jahren. Wer noch Zeit hat, sollte die Entscheidungen des BGH abwarten und erst dann gegebenenfalls die Gebühren zurückfordern. Betroffene, bei denen die Verjährung von Ansprüchen droht, können sich über den Sparkassenverband an die Schlichtungsstellen wenden (Tel. 0 30/20 22 50, www.dsgv.de). Laut Verband weisen die Schlichter die jeweilige Sparkasse an, sich bis zur BGH-Entscheidung nicht auf die Verjährung zu berufen.
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- Wenn ein Ehepartner dem anderen die Zugangsdaten zum Online-Banking gibt, führt das im Betrugsfall nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Bank.
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