Die Stiftung Warentest hat ihre Empfehlungen für die Werbung mit Testergebnissen modifiziert. Anlass für die Änderung ist die Erfahrung der Stiftung bei der Werbung mit Lebensmitteltests, z.B. der Werbung der Firma Lidl mit dem test-Qualitätsurteil „gut“ für ein Olivenöl der Güteklasse „nativ extra“. Lidl hatte die Werbung mit dem positiven Urteil aus der test-Ausgabe 10/02 noch zu einem Zeitpunkt fortgesetzt, als das inzwischen angebotene Olivenöl von einer deutlich schlechteren Qualität war.
Wenn die Stiftung Warentest bei einer Untersuchung von Lebensmitteln die Loskennzeichnung, also beispielsweise das Mindesthaltbarkeitsdatum angibt, muss dies in Zukunft bei der Werbung ebenfalls mitgeteilt werden, um auch dem beworbenen Kunden die Chargenabhängigkeit des zitierten Testergebnisses zu verdeutlichen.
Da werbende Anbieter in den letzten Jahren häufig dazu übergegangen sind, anstelle der Bewertungen günstige Einzelaussagen bzw. Kommentierungen isoliert in die Werbung aufzunehmen, ist auch für diese Fälle in die Empfehlungen aufgenommen worden, dass diese Aussagen nicht isoliert angegeben werden dürfen, wenn andere weniger günstig sind.
Außerdem darf mit einem Testergebnis dann nicht mehr geworben werden, wenn eine neue Untersuchung der gleichen Produktgruppe unter geänderten Bedingungen oder neue Erkenntnisse zur Untersuchungs- und Bewertungsmethodik vorliegen.
Die Aktivitäten von Anbietern und Händlern bei der Werbung mit Testergebnissen werden von einem von der Stiftung Warentest beauftragten Rechtsanwalt überprüft. Unzulässige Werbung wird an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weitergeleitet, der – im Gegensatz zur Stiftung – bei unlauterer Werbung befugt ist, gerichtlich gegen unzulässige Werbung vorzugehen. Die Zahl wettbewerbswidriger und von der Stiftung beobachteter Werbungen hat sich in den letzten Jahren nicht deutlich erhöht und liegt bei ca. 15 Fällen pro Monat.
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