Irrtümer beim Fahr­radfahren Finanztest sagt, welche Regeln wirk­lich gelten

Radfahrer gehören auf den Radweg? Falsch! Den Radweg müssen sie nur benutzen, wenn er ausdrück­lich durch ein blaues Radwegschild gekenn­zeichnet ist. Ansonsten sollten Radler zu ihrer eigenen Sicherheit besser auf der Straße fahren, weil Auto­fahrer sie dort besser sehen. Diesen und weitere Irrtümer rund ums Radfahren klärt die Zeit­schrift Finanztest in ihrer April-Ausgabe auf.

Wer betrunken Fahr­rad fährt, verliert seinen Führer­schein! Auch diese Annahme ist falsch. Nur wer mit mehr als 1,6 Promille Rad fährt, muss um seinen Lappen fürchten. Entgegen der land­läufigen Meinung haben Radler auch keine Mitschuld an einem Unfall, wenn sie keinen Helm tragen. Der Irrtum hält sich hartnä­ckig, weil manche Richter die Schadens­ersatz­ansprüche von Radfahrern mindern, wenn die Kopf­verletzung des Radlers durch das Tragen des Helms weniger schlimm ausgefallen wäre. In so einem Fall bekommt der Radler zwar weniger Geld, für die Schuld­frage ist der Helm aber nicht relevant.

Auch dass Fahr­radfahrer nicht neben­einander fahren dürfen, während der Fahrt keine Musik hören dürfen oder keinen Hund an der Leine führen sollen, stimmt nicht. All das ist erlaubt, solange es niemanden gefährdet oder behindert. Verboten ist es hingegen, freihändig zu fahren, Kinder ohne Fahr­radsitz auf dem Gepäck­träger mitzunehmen oder auf dem linken Radweg zu fahren, wenn es rechts keinen gibt. Ein Bußgeldkatalog für Radfahrer mit Strafen von 5 bis zu 350 Euro findet sich ebenfalls in Finanztest.

Der ausführ­liche Artikel “Irrtümer ums Radfahren“ ist in der April-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de veröffent­licht.

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