Auch in Ländern der Europäischen Union sowie Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen herrscht, kann es gesetzlich versicherten Deutschen passieren, dass sie im Falle einer Krankheit hohe Zuzahlungen leisten müssen. Darauf weist die Zeitschrift Finanztest in ihrer Juli-Ausgabe hin.
Zwar gibt es für gesetzlich Versicherte Leistungen der Krankenkassen des Gastlandes, wenn Deutsche ambulante ärztliche Behandlung brauchen oder gar ins Krankenhaus müssen. Die deutsche Kasse erstattet diese Kosten aber nur nach dem Sachleistungskatalog und den Sätzen des betreffenden Landes. Müssen die gesetzlich Versicherten dort hohe Zuzahlungen leisten, sind diese auch für den deutschen Patienten fällig
Ein Reisender in Länder der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes erhält von seiner Kasse auf Anfrage den Auslandskrankenschein, den er im Reiseland bei einer gesetzlichen Krankenkasse in einen nationalen Aushilfskrankenschein umtauschen soll. Die Praxis sieht aber meist anders aus: Der Arzt ist nicht einmal verpflichtet, den Auslandskrankenschein zu akzeptieren. Er behandelt den deutschen Urlauber wie einen Privatpatienten, bei dem er nach erhöhten Sätzen abrechnet. Das Geld will er bar und sofort.
Betroffene sollten deshalb auf einer Rechnung bestehen und die später bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen, um wenigstens einen Teil der Summe zuzückbekommen. Wer sich jedoch Ärger und mögliche Kosten ersparen will, sollte eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen, zumal diese schon für knapp fünf Euro Jahresbeitrag zu haben ist. Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung finden sich in der Juli-Ausgabe von Finanztest.
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