Vorsorgeregister So melden Sie Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung

Vorsorgeregister - So melden Sie Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung

Wichtiges Dokument. Wenn Sie eine Vorsorgevoll­macht haben, ist es wichtig, dass das im Notfall bekannt ist. Mit dem Zentralen Vorsorgeregister funk­tioniert das gut. © Getty Images / Klaus Vedfelt

Oft liegen Dokumente zu Hause in der Schublade, im Ordner oder bei Angehörigen. Zusätzlich sollte eine Vorsorgevoll­macht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert sein.

Plötzlich auf der Intensiv­station und nicht mehr ansprech­bar – das kann im Prinzip jedem Menschen irgend­wann passieren. Problem dann in der Praxis: Kaum jemand hat im Alltag seine Dokumente für die recht­liche Vorsorge dabei. Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung liegen vielleicht zu Hause in der Schublade, sind in einem Ordner im Regal oder bei Angehörigen. In einem Notfall wissen die Ärzte im Kranken­haus nichts davon. Das geschieht, wenn keine Angehörigen oder Ansprech­personen vor Ort sind.

Wichtige Dokumente selbst registrieren

Sinn­voll ist es, Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zu registrieren, denn hier können Ärztinnen und Ärzte dann nach­fragen. Jede Privatperson kann die Registrierung selbst veranlassen. Das Zentrale Vorsorgeregister wird im gesetzlichen Auftrag von der Bundes­notarkammer geführt und ist die offizielle Melde­stelle für Vorsorgever­fügungen. Registriert werden können folgende Dokumente:

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuungs­verfügung
  • Wider­spruch gegen das Ehegatten-Notvertretungs­recht
  • Kontakt­daten von Personen, die im Notfall benach­richtigt werden können

Ärzte und Richter haben Zugriff auf die Daten

Sind in einem medizi­nischen Notfall keine Angehörigen vor Ort und haben behandelnde Ärzte in einer Klinik keine Informationen über Kontakte des Patienten oder der Patientin, dürfen sie auf das Zentrale Vorsorgeregister zugreifen. Ebenso haben Richte­rinnen und Richter eines Betreuungs­gerichts, einer speziellen Abteilung des Amts­gerichts, rund um die Uhr Zugriff auf die Daten. Sie dürfen ermitteln, ob es zum Beispiel eine Vorsorgevoll­macht gibt und können die Vertrauens­person benach­richtigen.

Einmalige Kosten für die Registrierung

Eine Registrierung kostet einmalig eine Gebühr von 20,50 Euro (Zahlung per Last­schrift) bei einer Online­registrierung, je zusätzlicher Vertrauens­person sind es 3,50 Euro mehr. Auch eine posta­lische Registrierung ist möglich. Die für die Registrierung notwendigen Formulare können entweder aus dem Internet herunter­geladen oder telefo­nisch ange­fordert werden (Telefon kostenfrei: 0 800/3 55 05 00).

Wichtig: Für die Registrierung müssen die Dokumente nicht einge­reicht werden. Sie werden auch nicht geprüft. „Viele schi­cken ihre komplette Vorsorgemappe an das Vorsorgeregister“, sagt Dominik Hüren, Presse­sprecher der Bundes­notarkammer. Das ist falsch. „Die Dokumente schi­cken wir ungeprüft wieder zurück.“

Ratgeber mit allen Formularen

Viele Menschen möchten für den Fall vorsorgen, dass sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest hilft dabei.

Recht­zeitig regeln. Patienten­verfügung, Vorsorgevoll­macht, Betreuungs­verfügung: Das Vorsorge-Set informiert, welche Verfügung was leistet und wo die Fall­stricke liegen. Außerdem erklären wir, was beim Verfassen eines Testaments zu beachten ist und wie man den digitalen Nach­lass regelt. Der Ratgeber der Stiftung Warentest enthält die wichtigsten Formulare zum Heraus­trennen und Abheften. Die Formulare sind aktuell und entsprechen den Anforderungen der Recht­sprechung des Bundes­gerichts­hofs. Zu allen Formularen gibt es Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die in verständlichem Deutsch abge­fasst sind. Der Ratgeber hat 144 Seiten und ist im test.de-Shop für 15,00 Euro erhältlich (PDF/E-Book: 13,99 Euro).

Über 6 Millionen Einträge

Seit dem Jahr 2004 hat das Zentrale Vorsorgeregister den gesetzlichen Auftrag für die Registrierung von Vorsorgever­fügungen. Mitt­lerweile haben über 6 Millionen Menschen ihre Daten hinterlegt. Privatpersonen und Notare nutzen diese Möglich­keit.

Vertrauens­person wird benach­richtigt

Wer im Vorsorgeregister seine Daten hinterlegt hat, kann damit rechnen, dass das Betreuungs­gericht in einem Notfall schnell ermittelt, wer für den Patienten handeln kann. Im Ideal­fall weiß der oder die Bevoll­mächtigte dann, wo die Originaldokumente, also Vorsorgevoll­macht und Patienten­verfügung liegen und kann sie in der Klinik vorlegen.

Ehepartner können beim Vorsorgeregister Wider­spruch einlegen

Seit Januar 2023 ist es möglich, dass Verheiratete und einge­tragene Lebens­partner auto­matisch die recht­liche Vertretung in Gesund­heits­angelegenheiten für den anderen über­nehmen dürfen – sofern keine Vorsorgevoll­macht vorliegt. Möchte ein Ehepartner oder -part­nerin nicht, dass in einem medizi­nischen Notfall auto­matisch der andere für einen selbst gesundheitliche Entscheidungen trifft, kann dagegen beim Zentralen Vorsorgeregister ein Wider­spruch einge­legt werden. Die Wider­spruch-Registrierungs­gebühr beträgt einmalig 17 Euro.

Vorsorgevoll­macht auch für Ehepaare

Das so genannte Ehegatten-Notvertretungsrecht ermöglicht Ehepaaren und einge­tragenen Lebens­part­nern, auch ohne Vorsorgevoll­macht, den anderen in einer medizi­nischen Notfall­situation maximal sechs Monate lang in Gesund­heits­angelegenheiten zu vertreten. Besser ist es, wenn Ehepaare in einer Vorsorgevoll­macht fest­legen, wer im Ernst­fall Vertrauens­person sein soll. Viele Ehepaare bevoll­mächtigen sich gegen­seitig. Doch nicht alle trauen ihrem Partner oder Part­nerin die recht­liche Vertretung zu. Wer das nicht möchte, kann eine andere Vertrauens­person bestimmen.

185 018 Justiz­abfragen im Jahr 2023

Im Jahr 2023 fragten Gerichte aus dem ganzen Bundes­gebiet rund 185 000 Mal beim Zentralen Vorsorgeregister nach, ob eine Patientin oder ein Patient Daten gemeldet hatte. Ergibt die Abfrage beim Vorsorgeregister, dass keine Daten hinterlegt sind, und ist kein Bevoll­mächtigter oder Betreuer auffind­bar, beauftragt das Betreuungs­gericht eine „fremde“ Person als Betreuer. Er entscheidet im Notfall mit den Ärzten im Interesse des Patienten.

Unser Rat

Vorsorgeregister. Haben Sie bereits eine Vorsorgevoll­macht, eine Patienten- oder Betreuungs­verfügung (im Amts­deutsch Vorsorgeur­kunden)? Dann sollten Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister melden. Im Notfall fragen Gerichte beim Register nach, ob Sie Daten hinterlegt haben. Das Gericht erfährt so den Namen und die Anschrift Ihres Bevoll­mächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers. Haben Sie Ihre Vorsorge mithilfe eines Notars geregelt, über­nimmt dieser – sofern gewünscht – die Registrierung.

Änderung. Einen Eintrag können Sie jeder­zeit ändern oder löschen lassen, teils gebühren­pflichtig.

Kosten. Die dauer­hafte Registrierung der Daten kostet einmalig – je nach Umfang – ab 20,50 Euro.

Kontakt. Das Register erreichen Sie online (vorsorgeregister.de) oder per Post: Bundes­notarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Post­fach 08 01 51, 10001 Berlin. Das Meldeformular können Sie auch telefo­nisch anfordern (Telefon: 0 800/3 55 05 00, kostenlos).

Bevoll­mächtigte werden nach Eintragung informiert

Niemand muss befürchten, ohne sein Wissen als Bevoll­mächtigter oder vorgeschlagener Betreuer registriert zu sein: Zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbst­bestimmung informiert das Vorsorgeregister jede im Formular genannte Person über die Eintragung und das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen.

Infokarte oder Zettel im Geldbeutel

Mit oder ohne Vorsorgeregister: Eine kleine Infokarte oder ein Zettel in der Brieftasche kann im Notfall Ärzten schon weiterhelfen. Das ZVR und oft auch Sozial- oder Betreuungs­ver­eine bieten „Notfall­karten“ im Scheck­kartenformat an. Vermerkt sollte sein: „Ich habe eine Vorsorgevoll­macht. Im Notfall Person xx, Rufnummer xx informieren.“

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14 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • ChristianLeibold am 31.12.2024 um 10:12 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.08.2024 um 15:36 Uhr
    Aktualisierung der Patientenverfügung

    @Koschka_324: Nur Änderungen, die im Vorsorgeregister auch eingetragen sind, werden durch einen (teilweisen) Widerspruch oder einen Löschantrag beseitigt. Eine Anleitung dazu finden Sie hier:
    https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zentrales-vorsorgeregister/informationen-fuer-privatpersonen/vorsorgende/registrierung-widerrufen.html
    Änderungen, die den Inhalt der Patientenverfügung, zum Beispiel die Veränderung einer Maßnahme in Todesfallnähe, ändern Sie nur in der Patientenverfügung.
    Der Widerruf einer Bevollmächtigung ist im Vorsorgeregister zu vermerken.

  • Koschka_324 am 30.08.2024 um 12:20 Uhr
    aktualisierte Vorsorgedokumente

    Sollte oder muss die Aktualisierung von Vorsorgedokumenten im Vorsorgeregister ebenfalls vermerkt werden (beispielsweise eine aktualisierte Patientenverfügung mit neuem Datum und neuer Unterschrift, wie auch in Ihrem Vorsorgeset vorgesehen)?
    Wenn ja, welches Antragsformular sollte hierfür benutzt werden?
    Vielen Dank!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.01.2024 um 14:53 Uhr
    Aufbewahrung Vorsorgedokumente

    @markus.ke: Aus unserer Sicht spricht nichts dagegen, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung im privaten Haushalt aufzubewahren. Wichtig ist, dass Sie dafür Sorge tragen, dass die bevollmächtigten Personen wissen, wo die Unterlagen zu finden sind, bzw. wie sie an diese herankommen.
    Es stimmt, dass im Vorsorgeregister nicht die Dokumente selbst hinterlegt werden können, doch Sie können dort Hinweise hinterlegen, wo die Dokumente zu finden sind.

  • markus.ke am 21.01.2024 um 14:36 Uhr
    Aufbewahrungsmöglichkeiten

    Danke für die wertvollen Information rund um das Thema Vorsorge!!!
    Ich nutze ebenfalls begeistert Ihre Vorsorgeset (für meinen Vater und auch für mich selbst).
    Nach meinem Verständnis: Besteht aktuell nicht die direkte Möglichkeit der (rechtssicheren) "Aufbewahrung" der Detaildokumente und Inhalten beim Vorsorgeregister in elektr. Form? Nur "welche" Dokumente existieren.
    Können Sie dazu vielleicht noch einmal Alternativen nennen? Also außerhalb des privaten Bereichs, nicht beim Notar (dafür nutzen wir ja Ihre tollen Hilfsmittel...).
    Gibt es andere zentrale und neutrale "Aufbewahrungsmöglichkeiten" z.B. Ämter? Archive? o.ä. Zum Beispiel oder vergleichbar wie in meinem Fall: Alleinstehende ohne direkte Vertrauensperson für derartige Angelegenheiten oder die Ihre Dinge schlicht alleine regeln möchten. Wäre ein Vorsorgeregister MIT direkter Hinterlegung der Details zu den Inhalten wünschenswert.
    Danke vorab!