Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat heute die Klage der Firma 4 s-Marketing GmbH gegen die Stiftung Warentest abgewiesen. Damit kann die Stiftung den Testbericht über Versandkosmetika und das „mangelhafte“ Qualitätsurteil für die „Uschi Glas hautnah Face Cream“ aus der test-Ausgabe 04/2004 weiter verbreiten.
Glaubhaft nachgewiesen
In der Begründung des Landgerichts heißt es, dass die Stiftung Warentest glaubhaft habe nachweisen können, dass dem Testbericht keine bewussten Fehlurteile und Verzerrungen, insbesondere keine bewusst unrichtigen Angaben und keine bewusst einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Cremes zugrunde lag.
Kein Unterlassungsanspruch
Die angewandten Prüfmethoden hätten den aufgestellten Prüfungsrichtlinien entsprochen. Auch seien die Testpersonen für alle Produkte vergleichbar und eine fehlende Neutralität des Testinstituts nicht ersichtlich. In der Begründung heißt es weiter, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch wegen der im test-Heft beanstandeten Aussagen nicht zu, denn der veröffentlichte vergleichende Warentest beeinträchtige die Klägerin nicht unzulässig in ihren Rechten.
Berufung möglich
Mit dem Urteil des Landgerichts Berlin ist die Behauptung der Firma 4 s-Marketing GmbH und von Uschi Glas, die Stiftung Warentest habe das Testverfahren fehlerhaft angelegt, widerlegt. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin kann Berufung eingelegt werden.
- [Update: 02.05.2005]: Urteilsbegründung
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