Eine Reiserücktrittskostenversicherung darf die Übernahme von Stornokosten für eine wegen Krankheit abgesagte Reise verweigern, wenn es sich bei der Krankheit um eine akute Phase einer chronischen Krankheit handelt. Das entschieden die Richter des Amtsgerichts Hamburg (Az. 18 B C 200/02). Im konkreten Fall hatte ein schon länger an Prostatakrebs leidender Mann eine gebuchte Reise abgesagt, weil sich sein gesundheitlicher Zustand überraschend verschlechtert hatte. Die Kosten der Stornierung verlangte er von seiner Reiserücktrittskostenversicherung zurück. Die weigerte sich zu zahlen. Das Gericht gab dem Unternehmen Recht.
Die Richter werteten die Überraschung des Mannes angesichts der Verschlechterung seines Zustands als eine rein subjektive Wahrnehmung.
Da chronische Krankheiten immer wieder in ein akutes Stadium träten, könne objektiv nicht von einer unerwarteten Krankheit gesprochen werden. Der Krebskranke hätte dies wissen müssen und könne deshalb keine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft geltend machen.
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