Recht am eigenen Bild Wann Fotos und Videos erlaubt sind

Recht am eigenen Bild - Wann Fotos und Videos erlaubt sind

Selfies sind meist legal. Alle Abge­bildeten sind einverstanden, die Persönlich­keits­rechte somit gewahrt. © Getty Images

Wann darf ich andere Personen aufnehmen? Wie beachte ich deren Recht am eigenen Bild? Darf ich Aufnahmen auf Youtube, Instagram oder Tiktok hoch­laden? Die Spiel­regeln.

Jeder darf selbst bestimmen, ob er fotografiert oder gefilmt werden will und ob und wo die Aufnahmen veröffent­licht werden dürfen. So folgt es aus dem allgemeinen Persönlich­keits­recht, wie es Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes garan­tiert. Schon fürs bloße Knipsen gilt: Sie dürfen nur Menschen fotografieren oder filmen, die damit auch einverstanden sind. Wer Foto- oder Film­aufnahmen von Personen ohne deren Einverständnis veröffent­licht, dem droht sogar eine Strafe. So steht es ausdrück­lich in Paragraf 22 und 32 des Kunsturhebergesetzes. Bis zu ein Jahr Frei­heits­strafe verhängen die Gerichte bei Verstößen. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest klären auf.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 13.09.2024 um 12:10 Uhr
    Fotos von Fremden

    @Till_Wollheim: Das ist nicht richtig. Nach § 201a des Strafgesetzbuches wird unter besonderen Umständen schon die Aufnahme von Fotos bestraft. Soweit jenseits dieser Umstände ungenehmigte Fotos anderer Personen nicht strafbar sind, heißt das nicht, dass sie rechtmäßig sind. Dafür sind wie im Artikel dargestellt die Regelungen zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zur informationellen Selbstbestimmung maßgebend.

  • Till_Wollheim am 13.09.2024 um 02:47 Uhr
    Falsche Subsumtion

    Es sehr wohl erlaubt Fotos von Fremden anzufertigen. Das ergibt sich eindeutig aus § 201a StGB. Allerdings darf man diese nicht veröffentlichen. Und man darf keine Fotos von Personen machen, die sich nicht im öffentlichen Raum aufhalten, oder wenn die Aufnahme peinlich für die Person wäre.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.08.2022 um 16:35 Uhr
    Maskenpflicht in der Bahn

    @dr.daniele: Grundsätzlich gilt: "Kein Foto ohne vorherige Erlaubnis".
    https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
    Fotografieren zwecks Beweisicherungs- oder Ermittlungszwecken ist Sache von Behörden.
    Es kann aber gerechtfertigt sein, zu Beweiszwecken Fotos anzufertigen. Das ist u. E. auf jeden Fall dann der Fall, wenn jemand im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html
    auf frischer Straftat betroffen ist. Bei Ordnungswidrigkeiten allerdings ist das nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn nicht der Fall, siehe:
    www.ra-kotz.de/heimliche-fotoaufnahmen-von-ordnungswidrigkeiten-dritter-zulaessig.htm. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich zugelassen sind nur behördliche Aufnahmen
    www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__24.html .
    Wenn es darum geht, eigene Rechte durchzusetzen, kann u. E. auch eine Situation mit Recht zur Selbsthilfe
    www.gesetze-im-internet.de/bgb/__229.html
    Beweisfotos von Personen ohne Einwilligung rechtfertigen.

  • dr.daniele am 26.08.2022 um 17:13 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 11.08.2021 um 20:35 Uhr
    Re: Da fehlt was

    Wie im Absatz "Was gilt als Zeit­geschichte?" kurz erwähnt: Polizeibeamte sind bei Einsätzen im öffentlichen Raum oft Personen der Zeitgeschichte und müssen es sich gefallen lassen, bei der Arbeit beobachtet, fotografiert und gefilmt zu werden. Genauer wollten wir auf diesen Aspekt eigentlich nicht eingehen.