
Hammer. Sparkassen wollen die Sparschweine ihrer Kunden schlachten. © Alamy Stock Photo / Jakub Krechowicz
Erst zahlten die Sparkassen zu wenig Zinsen und dann kündigten sie. Oft war das rechtswidrig. test.de erklärt, was Ihnen zusteht und wie Sie es geltend machen.
Worum gehts? Was gibts Neues?
Prämiensparverträge waren lange ein Bestseller. Vor allem Sparkassen boten sie ab Anfang der 90-er-Jahre an. Zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit steigt. In Niedrigzinsphasen bringen allein die Sparprämien mehr Rendite als sonst für eine vergleichbar sichere Geldanlage zu bekommen ist. Doch Sparkassen und Banken wollen die Prämien nicht länger zahlen. Sie kündigen deshalb die alten Verträge. Das war schon nach Auffassung deutscher Gerichte oft unzulässig. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs schränkt das Kündigungsrecht weiter ein. (Kündigung alter Sparverträge).
Kunden rechtswidrig benachteiligt
Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilten zudem: Die Sparkassen haben ihre Kunden bei der Anpassung der Zinsen rechtswidrig benachteiligt. Ihnen steht ein Nachschlag zu. Wie viel Geld Kunden noch bekommen, ist immer noch umstritten. Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Einzelfall rechtskräftig entschieden: Die Verträge sind anhand der Entwicklung der Monatswerte für die Umlaufrendite von börsennotierten Bundeswertpapieren mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit abzurechnen. Danach bekommen viele Sparer zwar oft noch vierstellige Beträge, aber erheblich weniger Geld, als Verbraucherschützer und -anwälte für angemessen halten. Sparkassen, die die Sparraten der Prämiensparer entsprechend der voraussichtlichen Restlaufzeit immer sicher angelegt haben, beschert das Urteil aus Dresden einen erheblichen Extra-Gewinn. Es sind aber noch etliche Musterfeststellungsklagen anhängig. Bei diesen ist stets die Revision zulässig und wahrscheinlich wird sich auch der Bundesgerichtshof noch mal mit der Abrechnung der Prämiensparverträge befassen. Verbraucherschützer hoffen: Er urteilt verbraucherfreundlicher als die Oberlandesrichter in Dresden.
Was gibts Neues?
- Der Europäische Gerichtshof hat geurteilt: Missbräuchliche und daher unwirksame Klauseln dürfen nicht einfach durch gleichlautende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch ersetzt werden. Verbraucherschützer und -anwälte und wir denken jetzt: Sparkassen haben kein Recht zur Kündigung vor Mai 2015 geschlossener Verträge. Die damalige Regelung in den Sparkassen-AGB war unwirksam und der Mechanismus für ihre Änderung war es auch.
- Das Oberlandesgericht Brandenburg will wegen der Prämienspar-Musterklage gegen die Sparkasse Barnim ein Gutachten dazu einzuholen, wie die Zinsen fair anzupassen sind. Wer Gutachter wird, steht noch nicht fest.
- Die BW-Bank hat Kundinnen und Kunden mit „Express-“ und „Express 2000“-Prämiensparplänen angeschrieben. Sie sollen sich für eine Vertragsbeendigung oder Fortführung jeweils unter bestimmten Bedingungen entscheiden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Vorschläge der Bank für ungünstig und empfiehlt, keine der Optionen zu akzeptieren. Einzelheiten direkt bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Was Kund:innen der BW-Bank jetzt wissen müssen. Die Verbraucherschützer haben eine Musterantwort an die BW Bank entwickelt, mit der Sie alle Ihre Rechte wahren.
- Das Amtsgericht Erlangen hat die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchstadt Herzogenaurath dazu verurteilt, einem Prämiensparer 1 249 Euro nachzuzahlen.
- test.de bietet einen Online-Rechner, mit dem Sie für Standard-Sparverträge ermitteln können, wie viel Geld Ihnen nach Meinung der Gerichte und Verbraucherschützern wirklich zusteht. Sie finden ihn unten im Abschnitt: Zinsnachschlag fordern (mit Online-Rechner).
Umstrittene Zinsanpassung
Fest steht: Prämiensparer erhalten einen Nachschlag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zu einem Vertrag der Ostsächsischen Sparkasse fällt er aber geringer aus als erwartet. Der Kläger erhält statt gut 11 000 nur etwas mehr als 6 200 Euro.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.04.2022
Aktenzeichen: 5 U 1973/20
Klägeranwälte: Dr. Bock & Collegen Rechtsanwälte, Dresden
Laut der Richter in Dresden, die auch für verschiedene weitere Klagen und vor allem die Musterfeststellungsklagen gegen die sächsischen Sparkassen zuständig sind, sind die Verträge mit den Monatswerten der Umlaufrendite von börsennotierten Bundeswertpapieren mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit abzurechnen. Sparer erhalten damit für einen im Dezember 1994 abgeschlossenen Prämiensparvertrag mit einem Startzinssatz von, wie beim Kläger, 4,75 Prozent und monatlich 100 Euro Einzahlung gut 4 000 Euro weniger als bei Abrechnung des Vertrags mit dem von Verbraucherschützern für fair gehaltenen Zinsdurchschnitt von Hypothekenpfandbriefen mit neun bis zehn Jahren Restlaufzeit. Die Juristen bei test.de halten die Abrechnung der Sparverträge mit den jeweils aktuellen Monatswerten für unfair. Wenn Banken und Sparkassen die Sparraten ihrer Kunden immer sofort fest anlegen, bekommen sie den zu diesem Zeitpunkt geltenden Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Anlage. Deshalb ist nach Ansicht von test.de mit dem vom Beginn des Sparvertrags an gebildeten Durchschnittszinssatz der geeigneten Anlage der Gelder durch Banken und Sparkassen zu rechnen. Im Falle steigender Zinsen ist die Zinsanpassung nach Maßgabe des Oberlandesgerichts Dresden für Banken und Sparkassen verlustträchtig. Sie haben keine Chance, die Kundengelder so anzulegen, dass die Erträge daraus im Verhältnis zu den Zinsen stehen, die sie ihren Sparern danach zahlen müssen. Das war wohl auch der Hintergrund dafür, dass einige Banken und Sparkassen ursprünglich selbst vorgeschlagen hatten, mit gleitenden Durchschnittswerten zu rechnen.
Verzinsung „nach Gutsherrenart“
Zuvor hatte bereits der Bundesgerichtshof grundsätzlich geurteilt: Sparkassen haben Prämiensparer unangemessen benachteiligt. Die Zinsen nach „Gutsherrenart“ zu erhöhen und zu senken, sei rechtswidrig, sagte Jürgen Ellenberger, Vize-Präsident des BGH zur Begründung des Urteils. „Das ist ein Paukenschlag und wichtiger Meilenstein für den Verbraucherschutz in Deutschland“, freute sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen gleich nach der Urteilsverkündung. Vor zwei Jahren hatten er und sein Team die Klage erhoben. Inzwischen haben die Verbraucherschützer etliche weitere Sparkassen verklagt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2021
Aktenzeichen: XI ZR 234/20
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof über die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Zwickau, die Erzgebirgssparkasse und die Sparkasse Vogtland genau so geurteilt.
Erzgebirgssparkasse:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2021
Aktenzeichen: XI ZR 461/20
Sparkasse Zwickau:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2021
Aktenzeichen: XI ZR 310/20
Sparkasse Vogtland:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2023
Aktenzeichen: XI ZR 257/21
Verjährungsfrist beachten
Gut für Prämiensparer: So lange ihr Vertrag läuft, verjährt das Recht auf einen Zinsnachschlag nicht. Ab Ende des Prämiensparvertrags allerdings läuft die Verjährung. Sobald nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag nach Kündigung durch die jeweilige Sparkasse den Vertrag geendet hat, drei Jahre vergangen sind, ist das Recht auf eine Zinsnachzahlung nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung können Ex-Prämiensparer stoppen, indem sie ihre Rechte zur Musterfeststellungsklage gegen ihre Sparkasse anmelden, sich beim Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte wie ein Mahn- oder Klageverfahren einleiten. Dazu sollten sie einen Rechtsanwalt mit Erfahrung auf diesem Gebiet einschalten (Diese Anwälte waren bereits erfolgreich).
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen
Etliche Klagen anhängig. Die Verbraucherzentralen und ihre Bundesverband haben die Sparkassen Barnim, Bautzen, Dresden, Leipzig, Märkisch-Oderland, Meißen, Mittelsachsen, München, Muldental, Nürnberg, Spree Neiße, Stendal und Vogtland sowie Ostsächsiche Sparkasse Dresden, Erzgebirgs- und Saalesparkasse verklagt. Nur Kunden der Sparkasse Spree-Neiße können sich noch beim Bundesjustizamt zur Musterfeststellungsklage anmelden und sich so ihre Rechte in wenigen Minuten kostenlos sichern. Für alle übrigen Klagen ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen. Details in unserem Special Musterfeststellungsklage.
Bafin: Sparkassen müssen von sich aus informieren
Eine Studie der Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg hatte früh gezeigt: Die Zinsberechnung vieler Sparkassen hält einer Überprüfung anhand fairer Kriterien nicht stand. Einzelheiten dazu im ausführlichen Bericht der VZ. Die Bafin hatte die Sparkassen in der Folge dazu gedrängt, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Als das nicht fruchtete, ordnete die Behörde an: Sparkassen müssen Kunden von sich aus darüber informieren, dass die Zinsanpassung unwirksam war und sie möglicherweise weniger Zinsen als angemessen gezahlt haben. Darüber hinaus sollen sie ihren Kunden Nachzahlungen zusichern.
Sparkassen wehren sich
Die 1 156 betroffenen Banken und Sparkassen haben inzwischen Widerspruch eingelegt. Folge: Sie müssen die Bafin-Anordnung erst einmal nicht befolgen. In sechs Musterverfahren hat die Bafin die Widersprüche zurückgewiesen. Dagegen sind die betroffenen Banken und Sparkassen vors Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gezogen. Anschließend werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch der hessische Verwaltungsgerichtshof und schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit der Sache befassen müssen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil werden Jahre vergehen. Die Bafin empfiehlt Prämiensparern deshalb, ihre Ansprüche selbst zivilrechtlich geltend zu machen und sich nicht darauf zu verlassen, dass es der Behörde gelingt, die Geldinstitute zu Nachzahlungen zu zwingen.
Hoffnung auf Geld trotz Verjährung
Trotzdem kann die Allgemeinverfügung der Bafin noch Bedeutung bekommen, wenn die Verwaltungsgerichte die Prämiensparverfügung der Behörde am Ende bestätigen. Die Behörde kann die Sparkassen nach Einschätzung der Stiftung Warentest dann zwingen, Zinsnachschläge auch solchen Kunden zuzusichern, die selbst nichts unternommen haben und deren zivilrechtliche Forderungen gegen das jeweilige Geldinstitut deshalb inzwischen verjährt sind. Allerdings sollte sich darauf niemand verlassen. So ist denkbar, dass die Verwaltungsgerichte die Allgemeinverfügung aufheben, sobald alle denkbaren Forderungen gegen die jeweilige Sparkasse verjährt sind. Außerdem sind die Rechtsexperten der Stiftung Warentest nicht sicher, ob es der Bafin gelingt, in allen Einzelfällen die Zusage für Zinsnachschläge zu erzwingen, auch wenn die Verwaltungsgerichte ihre Allgemeinverfügung am Ende bestätigen.
Zinsnachschlag fordern (mit Online-Rechner)
Wenn die Sparkasse die Zinsen nicht von sich aus fair angepasst hat, steht Prämiensparern ein Zinsnachschlag zu. Das sind oft vierstellige Beträge.
Rechtsstreit kann sich lohnen
So hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Sparkasse Märkisch-Oderland dazu verurteilt, einer Frau 6 612,55 Euro Zinsen nachzuzahlen. Sie hatten von 1996 an monatlich erst 500 Mark und später 255,65 Euro eingezahlt. Ein Ehepaar erhielt für einen 250 Mark-Sparvertrag aus den 90-er Jahren noch 7 429,90 Euro. Das Amtsgericht Greifswald sprach einem Sparer der Sparkasse Vorpommern 3 269,35 Euro zu. Der Mann hatte im Jahr 1995 einen Prämiensparvertrag abgeschlossen und zahlte monatlich 100 Mark, später 51,13 Euro ein. Das Landgericht Duisburg urteilte ähnlich: Die Sparkasse der Ruhrgebietsstadt muss einer Frau, die im Dezember 1999 zwei Prämiensparverträge abgeschlossen hatte, 3 281,40 Euro Zinsen nachzahlen. Ein Ehepaar erhält wegen seiner beiden bereits 1998 geschlossenen Prämiensparverträge noch 3 245,88 Euro. Außerdem hatte das Landgericht München I die Stadtsparkasse München dazu verurteilt, einem Sparer mit 1997 abgeschlossenem Prämiensparvertrag gut 8 000 Euro nachzuzahlen. Das Amtsgericht Erlangen sprach einem Prämiensparer einen Nachschlag von 1 249 Euro zu. Er hatte von September 1998 bis Januar 2020 zunächst 100 DM und später 51,13 Euro fürs Prämiensparen bei der Sparkasse Erlangen eingezahlt.
Amtsgericht Erlangen, Urteil vom 09.08.2022
Aktenzeichen: 5 C 179/21 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
Amtsgericht Greifswald, Urteil vom 24.02.2022
Aktenzeichen: 23 C 237/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Anwaltskanzlei Lenné, Leverkusen
Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 300/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Rechtsanwalt Jörn Reifenrath, Düsseldorf/Moers
Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 301/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Rechtsanwalt Jörn Reifenrath, Düsseldorf/Moers
Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 03.06.2022
Aktenzeichen: 19 O 87/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwälte: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 02.11.2021
Aktenzeichen: 19 O 54/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwälte: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Landgericht München I, Urteil vom 23.07.2021
Aktenzeichen: 22 O 15646/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwältin: Sarah Mahler von WMP-Rechtsanwälte, München
Landgericht Regensburg, Urteil vom 22.01.2022
Aktenzeichen: 23 O 1374/21 Fin (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwälte: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Allerdings: Das Oberlandesgericht Dresden, das für zahlreiche Prämiensparfälle und etliche Musterfeststellungsklagen zuständig ist, hält, wie oben ausführlich berichtet, nur geringere Nachschläge für gerechtfertigt. Wir halten das nicht für richtig und hoffen, dass sich die für Verbraucher günstigere Rechenweise der Verbraucherschützer durchsetzt.
Nachschlag berechnen
Für Standard-Prämiensparpläne mit den verzinslichen Prämien von 3 Prozent des Jahressparbeitrags nach 3 Jahren bis 50 Prozent nach 15 Jahren können Sie mit unserem Sparplan-Rechner ermitteln, wie viel Geld Ihnen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden einerseits und Verbraucherschützern andererseits zusteht. Von der Sparkasse ans Finanzamt gezahlte Abgeltungssteuer berücksichtigt der Rechner nicht. Das Ergebnis gilt für Sie nur, wenn alle Zinsen und Prämien über die ganze Laufzeit hinweg von Freistellungsaufträgen abgedeckt waren. Wenn die Sparkasse Abgeltungssteuer zahlen musste, sinkt das Ergebnis um diese Beträge und die Zinsen darauf.
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Beachten Sie: Das Ergebnis unseres Rechners gilt nur für die oben beschriebenen Prämiensparpläne und nur, wenn Sie Ihre Sparraten immer am Monatsanfang gezahlt haben. Haben Sie Ihre Raten ab dem 16. des Monats gezahlt, kommen Sie näher ans richtige Ergebnis, wenn Sie Ihre Daten so eingeben, als hätten Sie jeweils einen Monat später gezahlt. Eine cent-genaue Berechnung bietet unser Rechner nicht. Sie hängt von finanzmathematischen Feinheiten ab und ist aufwendig. Wir können Ihnen dementsprechend auch keine gerichtsfeste Dokumentation der Berechnung anbieten
Auch Rechtsanwalt Patrick Maisch hat einen Online-Rechner für Prämiensparverträge entwickelt. Er trennt Sparbeiträge und Zinsen und bietet Benutzern verschiedene Optionen für die Eingabe der Daten und die Darstellung der Ergebnisse. Die errechnete Nachzahlung zeigt der Rechner kostenlos an. Das vollständige Ergebnis samt aller Zwischenschritte kostet aktuell 9,98 Euro.
Nachschlag fordern
Um den Nachschlag zu fordern, sollten Sie als Prämiensparer an Ihre Bank oder Sparkasse schreiben. Nutzen Sie dafür nachstehenden Mustertext:
„Ich habe im [Monat/Jahr] bei Ihnen einen langfristig angelegten Sparvertrag abgeschlossen. Sie führen ihn unter der Nummer [Vertragsnummer einfügen]. Sie waren verpflichtet, den Zinssatz fair anzupassen. Bitte überprüfen Sie, ob Sie das getan haben und teilen Sie mir mit, nach welchen Regeln Sie die Zinsen jeweils festgelegt haben.
[Wenn das Sparkonto noch besteht:] Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, schreiben Sie den Betrag bitte dem Sparkonto gut.
[Alternativ, falls Konto bereits aufgelöst: Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, überweisen Sie diese auf mein Girokonto (IBAN/BIC einfügen)].
Bitte verzichten Sie zumindest bis sechs Monate nach Rechtskraft eines Musterfeststellungs-Urteils zur ergänzenden Auslegung von langfristig angelegten Sparverträgen wie meinem verbindlich auf die Einrede der Verjährung.
Ihre Antwort erwarte ich bis spätestens [Frist von mindestens drei Wochen setzen]. Sollten Ihre Antwort und der fällige Zinsnachschlag oder zumindest der verbindliche Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht bis zum genannten Tag bei mir eingehen, behalte ich mir vor, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung ohne weitere Ankündigung den Ombudsmann einzuschalten oder sonst mit Kosten verbundene rechtliche Schritte einzuleiten, um meine Forderungen gegen Sie durchzusetzen.
Zustellung belegen
Schicken Sie das Forderungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein oder bitten Sie einen zuverlässigen Bekannten, der als Zeuge benannt werden kann, es bei Ihrer Bank oder Sparkasse abzugeben oder in den Briefkasten Ihrer Filiale zu stecken.
Urteile abwarten oder Rechte anmelden
Wenn Ihre Sparkasse auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder Sie Ihre Rechte zu einer Musterklage gegen Ihre Sparkasse angemeldet haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen und können abwarten, bis in den Musterfeststellungsverfahren rechtskräftig geklärt ist, wie die Verträge fair abzurechnen sind. Wenn Ihr Prämiensparvertrag noch läuft, brauchen Sie ebenfalls noch nichts zu unternehmen. Wenn Ihr Vertrag bereits gekündigt ist, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren danach die Verjährung stoppen. Dazu können Sie sich beim zuständigen Ombudsmann beschweren, sobald Ihre Sparkasse Ihnen eine faire Abrechnung und den sich daraus ergebenden Nachschlag verweigert hat.
Oft muss die Sparkasse zahlen
Soweit Ihre Sparkasse Sie trotz korrekter Forderung weiter rechtswidrig benachteiligt hat, muss sie die Kosten für Ihren Anwalt oder die Beratung bei einer Verbraucherzentrale übernehmen. Einige Verbraucherzentralen, allen voran die in Baden-Württemberg, haben Sparkassen erfolgreich abgemahnt oder sogar auf Unterlassung verklagt, wenn die Sparkassen den Zinsnachschlag verweigert haben. Diese Sparkassen zahlen jetzt, siehe in der Liste unten.
Diese Anwälte waren bereits erfolgreich
test.de nennt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits Zinsnachschläge für Prämiensparer durchgesetzt haben:
- Derra, Meyer & Partner, 01099 Dresden
- Dr. Bock & Collegen, 01187 Dresden und 09112 Chemnitz
- Kai Malte Lippke, 04229 Leipzig
- Schirp & Partner Rechtsanwälte, 10117 Berlin
- Olivia Holik, 10629 Berlin
- Dr. Storch & Kollegen, 10789 Berlin
- Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, 12203 Berlin
- Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, 28195 Bremen
- Wittum & Partner, 31683 Obernkirchen
- Juliane Brauckmann, 33517 Bielefeld
- Wolfgang Benedikt-Jansen, 35066 Frankenberg
- Jörn Reifenrath, 40210 Düsseldorf/47441 Moers
- Rechtsanwälte Frowein & Partner, 42103 Wuppertal
- Richard Vogelskamp, 42119 Wuppertal
- Brockerhoff Geiser Brockerhoff Rechtsanwälte, 47051 Duisburg
- Rechtsanwälte Preisigke & Preisigke, 47799 Krefeld
- Anwaltskanzlei Lenné, 51377 Leverkusen
- Mogwitz Rechtsanwälte, 56068 Koblenz
- Michael Strauß, 66123 Saarbrücken
- Borst & Andjelkovic, 70372 Stuttgart
- Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, 73730 Esslingen am Neckar
- Bernd Paschek, 86150 Augsburg
- WMP Rechtsanwälte, 80469 München
- ASP Rechtsanwälte, 81675 München
- Christian Arnold, 85435 Erding
- Christoph Ruther, 88662 Überlingen
- Rechtsanwälte Tolle.Hoffmann, 90419 Nürnberg
- Schieder & Partner, 90489 Nürnberg
Als Erfolg werten wir Urteile und Vergleiche, nach denen die Sparkasse mehr als die Hälfte der Kosten zu tragen hat.
Diese Sparkassen haben schon gezahlt
test.de nennt Sparkassen, die Prämiensparern mit oder ohne Gerichtsverfahren Zinsnachschläge gezahlt haben.
Folgende Geldinstitute zahlen – zumindest im Einzelfall – auch ohne Gerichtsverfahren Zinsnachschläge:
- Frankfurter Sparkasse
- Kreissparkasse Biberach
- Kreissparkasse Borken
- Kreissparkasse Kaiserslautern (inzwischen: Sparkasse Kaiserslautern)
- Kreissparkasse Köln
- Kreissparkasse Tübingen
- Müritz-Sparkasse
- Sparkasse Ansbach
- Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau
- Sparkasse Baden-Baden Gaggenau
- Sparkasse Bodensee
- Sparkasse Bonndorf-Stühlingen
- Sparkasse Burgenlandkreis
- Sparkasse Celle-Gifhorn
- Sparkasse Dachau
- Sparkasse Duisburg
- Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau
- Sparkasse Gelsenkirchen
- Sparkasse Germersheim Kandel
- Sparkasse Kinzigtal (seit 01.01.2021, ehemals Haslach-Zell)
- Sparkasse Hegau-Bodensee
- Sparkasse Heidelberg
- Sparkasse Hochrhein
- Sparkasse Karlsruhe
- Sparkasse Kraichgau Bruchsal-Bretten-Sinsheim
- Sparkasse Lörrach-Rheinfelden
- Sparkasse Mainfranken Würzburg
- Sparkasse Meißen
- Sparkasse Minden-Lübbecke
- Sparkasse Münsterland Ost
- Sparkasse Neckartal-Odenwald
- Sparkasse Nürnberg
- Sparkasse Oberpfalz Nord
- Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch
- Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen
- Sparkasse Rastatt-Gernsbach
- Sparkasse Regensburg
- Sparkasse Rhein Neckar Nord
- Sparkasse Salem-Heiligenberg
- Sparkasse Schwarzwald-Baar
- Sparkasse Staufen-Breisach
- Sparkasse Ulm
- Sparkasse Worms-Alzey-Ried
- Stadtsparkasse Düsseldorf
- Stadtsparkasse Mönchengladbach
Folgende Sparkassen haben nach Klageerhebung Zinsnachschläge gezahlt oder wurden dazu verurteilt:
- Berliner Sparkasse
- Sparkasse Ansbach*
- Sparkasse Ingolstadt (heute: Sparkasse Ingolstadt Eichstätt)
- Sparkasse Krefeld
- Sparkasse Uelzen
- Stadtsparkasse Dresden (inzwischen: Ostsächsische Sparkasse)*
- Stadtsparkasse Hameln (inzwischen: Sparkasse Hameln-Weserbergland)*
- Stadtsparkasse München*
*nicht rechtskräftig
Kündigung alter Sparverträge
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat nach Ansicht von test.de-Juristen, Verbraucherschützern und -anwälten Folgen für Sparkassen. Diese sind entgegen der bisherigen Urteile deutscher Gerichte gar nicht berechtigt, Prämiensparpläne zu kündigen. Zentrale Aussage des EuGH-Urteils zu einem Küchenlieferungsvertrag: Wenn eine Klausel in einem Verbrauchervertrag missbräuchlich und damit unwirksam ist, dann dürfen stattdessen auch keine gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen, die zum gleichen Ziel führen. Danach stand einem Einrichtungshaus in Österreich nach dem Storno eines Vertrags über die Lieferung einer Küche kein Schadenersatz zu, obwohl es einen solchen nach den gesetzlichen Regeln gehabt hätte.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 09.12.2022
Aktenzeichen: C 625/21
Die Rechtslage bei Prämiensparverträgen liegt ganz ähnlich. Die von den Sparkassen bis Mai 2015 verwendete Klausel zur Kündigung der Verträge hatte der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Die Sparkassen führten danach zwar eine wirksame Klausel ein, taten dies wie damals üblich aber einseitig. Das ist auch unwirksam, hatte der Bundesgerichtshof im April 2021 geurteilt. Vielen Prämiensparern gegenüber waren und sind Sparkassen daher nicht zur Kündigung berechtigt, obwohl dies deutsche Gerichte bisher gestützt auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch so gesehen hatten. Wirksam ist eine Kündigung nur
- wenn Kunden sie ausdrücklich akzeptiert haben oder
- es ein Gerichtsverfahren gab und das Gericht die Kündigung rechtskräftig als wirksam beurteilt hat oder
- Sparkassenkunden nach Mai 2015 die geänderten Geschäftsbedingungen der Sparkasse ausdrücklich akzeptiert haben. Vor allem im vergangenen Jahr haben viele Kunden dies auf Anforderung der Sparkassen getan, nachdem der Bundesgerichtshof sein spektakuläres Urteil zur Unwirksamkeit der Regel „Schweigen ist Zustimmung“ verkündet hatte – mehr dazu in unserem Artikel Sparkassen- und Bankgebühren: Viele Gebühren rechtswidrig – so fordern Sie Ihr Geld zurück.
Darüberhinaus stand bereits fest: Banken und Sparkassen dürfen Prämiensparverträge frühestens kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. So hat es der Bundesgerichtshof in letzter Instanz für einen Vertrag entschieden, bei dem das Recht auf Prämien nach Erreichen der höchsten Stufe endete. Bis dahin ist das Recht der Bank oder Sparkasse zur Kündigung auf jeden Fall ausgeschlossen. Ob Banken und Sparkassen auch kündigen dürfen, wenn später noch Prämien zu zahlen sind, ist noch offen und ist bei den Musterfeststellungsklagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparkassen München und Nürnberg Thema.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019
Aktenzeichen: XI ZR 345/18
BGH: Kündigung nach Erreichen höchster Prämienstufe zulässig
Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte: Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe dürfen Sparkassen Prämiensparverträge kündigen, wenn sonst keine Laufzeit vereinbart ist. So war es bei Verträgen der Sparkasse Stendal aus den Jahren 1996 bis 2004, die der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte. Viele andere Sparkassen zahlten auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe weiterhin Prämien, nennen in ihren Verträgen wie die in Zwickau etwa eine Laufzeit von 99 Jahren oder die in Coburg-Lichtenfels 1 188 Monate. Oder es hieß wie bei der Sparkasse Iserlohn: Die Höchstlaufzeit beträgt 25 Jahre. Solche Regelungen sind als Laufzeitvereinbarung aufzufassen, die das Recht der Sparkasse zur Kündigung ausschließt.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 08.02.2021
Aktenzeichen: 11 C 2727/20
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Amtsgericht Iserlohn, Urteil vom 27.04.2021
Aktenzeichen: 44 C 133/20 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Frowein & Partner, Wuppertal
Landgericht Zwickau, Urteil vom 14.02.2020
Aktenzeichen: 6 S 54/19
Klägervertreter: Noch unbekannt, bitte melden
Das Oberlandesgericht Nürnberg urteilte jetzt noch: Wenn die Sparkasse auch für Jahre nach Erreichen der Höchstprämie Prämien nennt, dann schließt auch das die vorzeitige Kündigung aus. Im umstrittenen Sparvertrag stand: „Die S-Prämie beträgt nach 3J 3,000 %, (...) nach 15J 50,000 %, (...) nach 20J 50,000 %, FJ 50,000 %“. Bis 20 Jahre Laufzeit darf die Sparkasse nach Auffassung der Oberlandesrichter in Nürnberg nicht kündigen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022
Aktenzeichen: 14 U 3259/20 (nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesgerichtshof anhängig, Aktenzeichen: XI ZR 72/22)
Klägervertreter: Fries Rechtsanwälte, Nürnberg
Tagesgeld und Festgeld – aktuelle Informationen auf test.de
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Kündigungswelle nach BGH-Urteil
Mit Verweis auf das BGH-Urteil haben zahlreiche weitere Institute Verträge gekündigt. Zwei besonders spektakuläre Fälle betreffen Sparer in Bayern: Die Sparkasse Nürnberg beendete zu Ende September 2019 etwa 21 000 Verträge, die Stadtsparkasse München verschickte im selben Monat rund 28 000 Kündigungsschreiben. Mitte Dezember lagen uns von fast 100 Sparkassen Kündigungsschreiben vor (Tabelle: Kündigende Sparkassen). Haben Sie von einer Sparkasse, die nicht in der Tabelle auftaucht, ein Kündigungsschreiben erhalten? Schicken Sie uns bitte eine Kopie an praemiensparen@stiftung-warentest.de. Ihre Daten behandeln wir selbstverständlich vertraulich. Ob die Kündigungen der Sparkassen München und Nürnberg wirksam sind, ist einer der Punkte, die bei den Musterklagen des vzbv gegen diese beide Kassen noch zu klären sind.
Das können Sie nach einer Kündigung tun
Das Wichtigste in Kürze
Abwarten. Immer wieder berichten uns Leser von Anrufen ihrer Sparkasse, in denen eine Kündigung angekündigt oder ein Beratungstermin angeboten wird. Manche Sparkassen empfehlen Sparern auch, die Verträge von sich aus zu beenden. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen und erst recht nicht auf Rechte aus dem Vertrag verzichten. Lösen Sie das Sparkonto nicht voreilig auf. Wenn Sie Geld brauchen, kann es im Einzelfall sogar günstiger sein, einen Kredit aufzunehmen, als das Geld aus dem Sparvertrag zu nehmen.
Kündigung. Lassen Sie sich von Experten beraten, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die Kündigung rechtens ist – zum Beispiel, weil die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde oder weil eine Laufzeit genannt ist. Ein Termin in der nächstgelegenen Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale hilft oft weiter.
In welchen Fällen ist ein Widerspruch sinnvoll?
Der Widerspruch gegen eine Kündigung ist aus unserer Sicht nach den aktuellen Ansagen des EuGH immer begründet, wenn Sie den aktuellen Geschäftsbedingungen Ihrer Sparkasse nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Berufen Sie sich auf das Urteil des EuGH vom 09.12.2022, Aktenzeichen: C-625/21.
Begründet ist der Widerspruch gegen die Kündigung außerdem bei Verträgen, in deren Bedingungen einen Laufzeit von 1 188 Monaten oder 99 Jahren genannt wird. Auch wenn die letzte Prämienstufe noch nicht erreicht ist, dürfen Banken den Vertrag nicht kündigen. Dies bestätigen zwei neuere Gerichtsurteile.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21.11.2019
Aktenzeichen: 8 U 1770/18
Landgericht Stendal, Urteil vom 14.11.2019
Aktenzeichen: 22 S 104/18
Sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist stets begründet, wenn
- Sie die Geschäftsbedingungen Ihrer Sparkasse nicht nach Mai 2015 ausdrücklich gebilligt haben
Unabhängig davon ist die Kündigung begründet, wenn
- die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde,
- eine fest vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist,
- der Vertrag keine exakte, aber eine maximale Laufzeit enthält,
- personalisierte Beispielrechnungen für noch nicht abgelaufene Zeiträume zum Vertragsinhalt wurden,
- die höchste Prämienstufe laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten soll oder
- der Vertrag durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert wurde.
Aktuelles Beispiel: Streit um Kündigungen der Sparkasse Zwickau. Trotz der eindeutigen Ansagen des Oberlandesgerichts Dresden zu den 1188 Monate-Verträgen weigert sich das Geldinstitut weiter und bekommt dafür sogar Rückendeckung vom zuständigen Ombudsmann. Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen unterstützt jetzt sieben Sparer, die gegen die Kasse vor Gericht ziehen.
Verbraucherzentralen bieten Musterbriefe im Internet
Betroffene finden auf der gemeinsamen Seite der Verbraucherzentralen einen allgemeinen Musterbrief und auf der Seite der VZ Brandenburg spezielle Musterbriefe für die Brandenburger Sparkassen. Damit können Sparer gegen eine Kündigung Widerspruch einlegen. Die VZ Sachsen führte bereits mehrere Klagen gegen Sparkassen und setzt sich auch auf anderen Ebenen für betroffene Sparer ein. So hat sie mit Sparkassenvorständen verhandelt, um für Kunden, die nicht klagen wollen, akzeptable Kompromisse zu finden. Das ist in mehreren Fällen gelungen. Einige Sparkassen erklärten sich bereit, zumindest für eine Übergangsphase eine Verzinsung zu zahlen, die deutlich über dem aktuellen Marktniveau liegt.
Ein Widerspruch birgt kein Risiko
Kunden gehen kein Risiko ein, wenn sie der Kündigung schriftlich widersprechen und die Sparraten einfach weiterzahlen. Sie sollten danach möglichst Rat bei ihrer örtlichen Verbraucherzentrale einholen. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte fragen, ob sie die Kosten eines Streits übernimmt. Wichtig ist es, das Geld aus dem Sparvertrag nicht anzutasten. Dadurch würden Sparer die Kündigung akzeptieren und ihre Ansprüche verlieren.
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Bin mit der Sparkasse am verhandeln zwecks der Nachzahlung gibt es weitere Betroffen.
Bitte bei mir melden.
Zusammen erreicht man mehr!
https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/kuendigung-praemiensparvertrag-sparkasse/2325340040-401-7219
@Kreuzfix9: Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden, wir wüssten auch gern, wie das Oberlandesgericht Nürnberg Prämiensparverträge beurteilt:
finanztest@stiftung-warentest.de
Mit meinem Fall beschäftigt sich zur Zeit das Oberlandesgericht Bamberg. Es geht um Zinsen von rund 16.000,- Euro.
Die Kosten für die beiden Gutachter dürften die Zinsen bereits neutralisiert haben.
Wir sind gespannt was Justitia hervorbringt.
@Dsquared2: Es gilt: Die Verjährung beginnt erst nach Ende des Sparvertrags. Auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung kommt es nicht an. Das sollte natürlich deutlich werden, der zuständige Redakteur hat den Artikel in dem Punkt bereits besser verständlich formuliert. In sofern: Vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Hallo Stiftung_Warentest,
mein Vertrag wurde von der Sparkasse im September 2019 zum 15.1.2020 gekündigt.
Verjährt mein Recht auf eine Zinsnachzahlung in diesem (2022) oder nächsten Jahr (2023)? Leider bin ich mir, auch nach mehrmaligem Lesen des Textes, nicht sicher.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Dsquared2