Prämienspar­verträge Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zins­anpassung

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Prämienspar­verträge - Ärgerliche Kündigungen, umstrittene Zins­anpassung

Hammer. Sparkassen wollen die Spar­schweine ihrer Kunden schlachten. © Alamy Stock Photo / Jakub Krechowicz

Erst zahlten die Sparkassen zu wenig Zinsen und dann kündigten sie. Oft war das rechts­widrig. test.de erklärt, was Ihnen zusteht und wie Sie es geltend machen.

Worum gehts? Was gibts Neues?

Prämienspar­verträge waren lange ein Bestseller. Vor allem Sparkassen boten sie ab Anfang der 90-er-Jahre an. Zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jähr­liche Prämie, die mit der Lauf­zeit steigt. In Nied­rigzins­phasen bringen allein die Spar­prämien mehr Rendite als sonst für eine vergleich­bar sichere Geld­anlage zu bekommen ist. Doch Sparkassen und Banken wollen die Prämien nicht länger zahlen. Sie kündigen deshalb die alten Verträge. Das war schon nach Auffassung deutscher Gerichte oft unzu­lässig. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichts­hofs schränkt das Kündigungs­recht weiter ein. (Kündigung alter Sparverträge).

Kunden rechts­widrig benach­teiligt

Die Richter am Bundes­gerichts­hof (BGH) in Karls­ruhe urteilten zudem: Die Sparkassen haben ihre Kunden bei der Anpassung der Zinsen rechts­widrig benach­teiligt. Ihnen steht ein Nach­schlag zu. Wie viel Geld Kunden noch bekommen, ist immer noch umstritten. Das Ober­landes­gericht Dresden hat in einem Einzel­fall rechts­kräftig entschieden: Die Verträge sind anhand der Entwick­lung der Monats­werte für die Umlaufrendite von börsennotierten Bundes­wert­papieren mit acht bis 15 Jahren Rest­lauf­zeit abzu­rechnen. Danach bekommen viele Sparer zwar oft noch vierstel­lige Beträge, aber erheblich weniger Geld, als Verbraucherschützer und -anwälte für angemessen halten. Sparkassen, die die Sparraten der Prämiensparer entsprechend der voraus­sicht­lichen Rest­lauf­zeit immer sicher angelegt haben, beschert das Urteil aus Dresden einen erheblichen Extra-Gewinn. Es sind aber noch etliche Muster­fest­stellungs­klagen anhängig. Bei diesen ist stets die Revision zulässig und wahr­scheinlich wird sich auch der Bundes­gerichts­hof noch mal mit der Abrechnung der Prämienspar­verträge befassen. Verbraucherschützer hoffen: Er urteilt verbraucherfreundlicher als die Ober­landes­richter in Dresden.

Was gibts Neues?

  • Der Europäische Gerichts­hof hat geur­teilt: Miss­bräuchliche und daher unwirk­same Klauseln dürfen nicht einfach durch gleichlautende Vorschriften im Bürgerlichen Gesetz­buch ersetzt werden. Verbraucherschützer und -anwälte und wir denken jetzt: Sparkassen haben kein Recht zur Kündigung vor Mai 2015 geschlossener Verträge. Die damalige Regelung in den Sparkassen-AGB war unwirk­sam und der Mecha­nismus für ihre Änderung war es auch.
  • Das Ober­landes­gericht Brandenburg will wegen der Prämienspar-Musterklage gegen die Sparkasse Barnim ein Gutachten dazu einzuholen, wie die Zinsen fair anzu­passen sind. Wer Gutachter wird, steht noch nicht fest.
  • Die BW-Bank hat Kundinnen und Kunden mit „Express-“ und „Express 2000“-Prämiensparplänen ange­schrieben. Sie sollen sich für eine Vertrags­beendigung oder Fortführung jeweils unter bestimmten Bedingungen entscheiden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg hält die Vorschläge der Bank für ungünstig und empfiehlt, keine der Optionen zu akzeptieren. Einzel­heiten direkt bei der Verbraucherzentrale Baden-Württem­berg: Was Kund:innen der BW-Bank jetzt wissen müssen. Die Verbraucherschützer haben eine Muster­antwort an die BW Bank entwickelt, mit der Sie alle Ihre Rechte wahren.
  • Das Amts­gericht Erlangen hat die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen Höchst­adt Herzogenaurath dazu verurteilt, einem Prämiensparer 1 249 Euro nach­zuzahlen.
  • test.de bietet einen Online-Rechner, mit dem Sie für Stan­dard-Spar­verträge ermitteln können, wie viel Geld Ihnen nach Meinung der Gerichte und Verbraucherschützern wirk­lich zusteht. Sie finden ihn unten im Abschnitt: Zinsnachschlag fordern (mit Online-Rechner).

Umstrittene Zins­anpassung

Fest steht: Prämiensparer erhalten einen Nach­schlag. Nach dem Urteil des Ober­landes­gerichts Dresden zu einem Vertrag der Ostsächsischen Sparkasse fällt er aber geringer aus als erwartet. Der Kläger erhält statt gut 11 000 nur etwas mehr als 6 200 Euro.
Ober­landes­gericht Dresden, Urteil vom 13.04.2022
Aktenzeichen: 5 U 1973/20
Kläger­anwälte: Dr. Bock & Collegen Rechtsanwälte, Dresden

Laut der Richter in Dresden, die auch für verschiedene weitere Klagen und vor allem die Muster­fest­stellungs­klagen gegen die sächsischen Sparkassen zuständig sind, sind die Verträge mit den Monatswerten der Umlaufrendite von börsennotierten Bundeswertpapieren mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit abzu­rechnen. Sparer erhalten damit für einen im Dezember 1994 abge­schlossenen Prämienspar­vertrag mit einem Start­zins­satz von, wie beim Kläger, 4,75 Prozent und monatlich 100 Euro Einzahlung gut 4 000 Euro weniger als bei Abrechnung des Vertrags mit dem von Verbraucherschützern für fair gehaltenen Zins­durch­schnitt von Hypothekenpfand­briefen mit neun bis zehn Jahren Rest­lauf­zeit. Die Juristen bei test.de halten die Abrechnung der Spar­verträge mit den jeweils aktuellen Monats­werten für unfair. Wenn Banken und Sparkassen die Sparraten ihrer Kunden immer sofort fest anlegen, bekommen sie den zu diesem Zeit­punkt geltenden Zins­satz für die gesamte Lauf­zeit der Anlage. Deshalb ist nach Ansicht von test.de mit dem vom Beginn des Spar­vertrags an gebildeten Durch­schnitts­zins­satz der geeigneten Anlage der Gelder durch Banken und Sparkassen zu rechnen. Im Falle steigender Zinsen ist die Zins­anpassung nach Maßgabe des Ober­landes­gerichts Dresden für Banken und Sparkassen verlust­trächtig. Sie haben keine Chance, die Kundengelder so anzu­legen, dass die Erträge daraus im Verhältnis zu den Zinsen stehen, die sie ihren Sparern danach zahlen müssen. Das war wohl auch der Hintergrund dafür, dass einige Banken und Sparkassen ursprüng­lich selbst vorgeschlagen hatten, mit gleitenden Durch­schnitts­werten zu rechnen.

Verzinsung „nach Guts­herren­art“

Zuvor hatte bereits der Bundes­gerichts­hof grund­sätzlich geur­teilt: Sparkassen haben Prämiensparer unan­gemessen benach­teiligt. Die Zinsen nach „Guts­herren­art“ zu erhöhen und zu senken, sei rechts­widrig, sagte Jürgen Ellen­berger, Vize-Präsident des BGH zur Begründung des Urteils. „Das ist ein Paukenschlag und wichtiger Meilen­stein für den Verbraucher­schutz in Deutsch­land“, freute sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen gleich nach der Urteils­verkündung. Vor zwei Jahren hatten er und sein Team die Klage erhoben. Inzwischen haben die Verbraucherschützer etliche weitere Sparkassen verklagt.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 06.10.2021
Aktenzeichen: XI ZR 234/20

Inzwischen hat der Bundes­gerichts­hof über die Muster­fest­stellungs­klagen gegen die Sparkasse Zwickau, die Erzgebirgss­parkasse und die Sparkasse Vogt­land genau so geur­teilt.
Erzgebirgss­parkasse:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24.11.2021
Aktenzeichen: XI ZR 461/20
Sparkasse Zwickau:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24.11.2021
Aktenzeichen: XI ZR 310/20
Sparkasse Vogt­land:
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 24.01.2023
Aktenzeichen: XI ZR 257/21

Verjährungs­frist beachten

Gut für Prämiensparer: So lange ihr Vertrag läuft, verjährt das Recht auf einen Zins­nach­schlag nicht. Ab Ende des Prämienspar­vertrags allerdings läuft die Verjährung. Sobald nach Ende des Jahres, in dem der Vertrag nach Kündigung durch die jeweilige Sparkasse den Vertrag geendet hat, drei Jahre vergangen sind, ist das Recht auf eine Zins­nach­zahlung nicht mehr durch­setz­bar. Die Verjährung können Ex-Prämiensparer stoppen, indem sie ihre Rechte zur Musterfeststellungsklage gegen ihre Sparkasse anmelden, sich beim Ombuds­mann beschweren oder gericht­liche Schritte wie ein Mahn- oder Klage­verfahren einleiten. Dazu sollten sie einen Rechts­anwalt mit Erfahrung auf diesem Gebiet einschalten (Diese Anwälte waren bereits erfolgreich).

Muster­fest­stellungs­klagen gegen Sparkassen

Etliche Klagen anhängig. Die Verbraucherzentralen und ihre Bundes­verband haben die Sparkassen Barnim, Bautzen, Dresden, Leipzig, Märkisch-Oder­land, Meißen, Mittel­sachsen, München, Muldental, Nürn­berg, Spree Neiße, Stendal und Vogt­land sowie Ostsächsiche Sparkasse Dresden, Erzgebirgs- und Saalesparkasse verklagt. Nur Kunden der Sparkasse Spree-Neiße können sich noch beim Bundes­justiz­amt zur Muster­fest­stellungs­klage anmelden und sich so ihre Rechte in wenigen Minuten kostenlos sichern. Für alle übrigen Klagen ist die Anmelde­frist bereits abge­laufen. Details in unserem Special Musterfeststellungsklage.

Bafin: Sparkassen müssen von sich aus informieren

Eine Studie der Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württem­berg hatte früh gezeigt: Die Zins­berechnung vieler Sparkassen hält einer Über­prüfung anhand fairer Kriterien nicht stand. Einzel­heiten dazu im ausführlichen Bericht der VZ. Die Bafin hatte die Sparkassen in der Folge dazu gedrängt, ihren Verpflichtungen nach­zukommen. Als das nicht fruchtete, ordnete die Behörde an: Sparkassen müssen Kunden von sich aus darüber informieren, dass die Zins­anpassung unwirk­sam war und sie möglicher­weise weniger Zinsen als angemessen gezahlt haben. Darüber hinaus sollen sie ihren Kunden Nach­zahlungen zusichern.

Sparkassen wehren sich

Die 1 156 betroffenen Banken und Sparkassen haben inzwischen Wider­spruch einge­legt. Folge: Sie müssen die Bafin-Anordnung erst einmal nicht befolgen. In sechs Muster­verfahren hat die Bafin die Wider­sprüche zurück­gewiesen. Dagegen sind die betroffenen Banken und Sparkassen vors Verwaltungs­gericht Frank­furt am Main gezogen. Anschließend werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlich­keit noch der hessische Verwaltungs­gerichts­hof und schließ­lich das Bundes­verwaltungs­gericht mit der Sache befassen müssen. Bis zu einem rechts­kräftigen Urteil werden Jahre vergehen. Die Bafin empfiehlt Prämiensparern deshalb, ihre Ansprüche selbst zivilrecht­lich geltend zu machen und sich nicht darauf zu verlassen, dass es der Behörde gelingt, die Geld­institute zu Nach­zahlungen zu zwingen.

Hoff­nung auf Geld trotz Verjährung

Trotzdem kann die Allgemein­verfügung der Bafin noch Bedeutung bekommen, wenn die Verwaltungs­gerichte die Prämienspar­verfügung der Behörde am Ende bestätigen. Die Behörde kann die Sparkassen nach Einschät­zung der Stiftung Warentest dann zwingen, Zins­nach­schläge auch solchen Kunden zuzu­sichern, die selbst nichts unternommen haben und deren zivilrecht­liche Forderungen gegen das jeweilige Geld­institut deshalb inzwischen verjährt sind. Allerdings sollte sich darauf niemand verlassen. So ist denk­bar, dass die Verwaltungs­gerichte die Allgemein­verfügung aufheben, sobald alle denk­baren Forderungen gegen die jeweilige Sparkasse verjährt sind. Außerdem sind die Rechts­experten der Stiftung Warentest nicht sicher, ob es der Bafin gelingt, in allen Einzel­fällen die Zusage für Zins­nach­schläge zu erzwingen, auch wenn die Verwaltungs­gerichte ihre Allgemein­verfügung am Ende bestätigen.

Zins­nach­schlag fordern (mit Online-Rechner)

Wenn die Sparkasse die Zinsen nicht von sich aus fair angepasst hat, steht Prämiensparern ein Zins­nach­schlag zu. Das sind oft vierstel­lige Beträge.

Rechts­streit kann sich lohnen

So hat das Land­gericht Frank­furt/Oder die Sparkasse Märkisch-Oder­land dazu verurteilt, einer Frau 6 612,55 Euro Zinsen nach­zuzahlen. Sie hatten von 1996 an monatlich erst 500 Mark und später 255,65 Euro einge­zahlt. Ein Ehepaar erhielt für einen 250 Mark-Spar­vertrag aus den 90-er Jahren noch 7 429,90 Euro. Das Amts­gericht Greifs­wald sprach einem Sparer der Sparkasse Vorpommern 3 269,35 Euro zu. Der Mann hatte im Jahr 1995 einen Prämienspar­vertrag abge­schlossen und zahlte monatlich 100 Mark, später 51,13 Euro ein. Das Land­gericht Duisburg urteilte ähnlich: Die Sparkasse der Ruhr­gebiets­stadt muss einer Frau, die im Dezember 1999 zwei Prämienspar­verträge abge­schlossen hatte, 3 281,40 Euro Zinsen nach­zahlen. Ein Ehepaar erhält wegen seiner beiden bereits 1998 geschlossenen Prämienspar­verträge noch 3 245,88 Euro. Außerdem hatte das Land­gericht München I die Stadt­sparkasse München dazu verurteilt, einem Sparer mit 1997 abge­schlossenem Prämienspar­vertrag gut 8 000 Euro nach­zuzahlen. Das Amts­gericht Erlangen sprach einem Prämiensparer einen Nach­schlag von 1 249 Euro zu. Er hatte von September 1998 bis Januar 2020 zunächst 100 DM und später 51,13 Euro fürs Prämiensparen bei der Sparkasse Erlangen einge­zahlt.
Amts­gericht Erlangen, Urteil vom 09.08.2022
Aktenzeichen: 5 C 179/21 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwalt: Borst & Andjelkovic, Stuttgart
Amts­gericht Greifs­wald, Urteil vom 24.02.2022
Aktenzeichen: 23 C 237/20 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwalt: Anwaltskanzlei Lenné, Leverkusen
Land­gericht Duisburg, Urteil vom 06.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 300/20 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwalt: Rechtsanwalt Jörn Reifenrath, Düsseldorf/Moers
Land­gericht Duisburg, Urteil vom 06.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 301/20 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwalt: Rechtsanwalt Jörn Reifenrath, Düsseldorf/Moers
Land­gericht Frank­furt/Oder, Urteil vom 03.06.2022
Aktenzeichen: 19 O 87/20 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwälte: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Land­gericht Frank­furt/Oder, Urteil vom 02.11.2021
Aktenzeichen: 19 O 54/20 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwälte: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Land­gericht München I, Urteil vom 23.07.2021
Aktenzeichen: 22 O 15646/20 (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwältin: Sarah Mahler von WMP-Rechtsanwälte, München
Land­gericht Regens­burg, Urteil vom 22.01.2022
Aktenzeichen: 23 O 1374/21 Fin (nicht rechts­kräftig)
Verbraucher­anwälte: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Allerdings: Das Ober­landes­gericht Dresden, das für zahlreiche Prämiensparfälle und etliche Muster­fest­stellungs­klagen zuständig ist, hält, wie oben ausführ­lich berichtet, nur geringere Nach­schläge für gerecht­fertigt. Wir halten das nicht für richtig und hoffen, dass sich die für Verbraucher güns­tigere Rechen­weise der Verbraucherschützer durch­setzt.

Nach­schlag berechnen

Für Stan­dard-Prämiensparpläne mit den verzins­lichen Prämien von 3 Prozent des Jahres­spar­beitrags nach 3 Jahren bis 50 Prozent nach 15 Jahren können Sie mit unserem Sparplan-Rechner ermitteln, wie viel Geld Ihnen nach Auffassung des Ober­landes­gerichts Dresden einer­seits und Verbraucherschützern anderer­seits zusteht. Von der Sparkasse ans Finanz­amt gezahlte Abgeltungs­steuer berück­sichtigt der Rechner nicht. Das Ergebnis gilt für Sie nur, wenn alle Zinsen und Prämien über die ganze Lauf­zeit hinweg von Frei­stellungs­aufträgen abge­deckt waren. Wenn die Sparkasse Abgeltungs­steuer zahlen musste, sinkt das Ergebnis um diese Beträge und die Zinsen darauf.

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Beachten Sie: Das Ergebnis unseres Rechners gilt nur für die oben beschriebenen Prämiensparpläne und nur, wenn Sie Ihre Sparraten immer am Monats­anfang gezahlt haben. Haben Sie Ihre Raten ab dem 16. des Monats gezahlt, kommen Sie näher ans richtige Ergebnis, wenn Sie Ihre Daten so eingeben, als hätten Sie jeweils einen Monat später gezahlt. Eine cent-genaue Berechnung bietet unser Rechner nicht. Sie hängt von finanzma­thematischen Feinheiten ab und ist aufwendig. Wir können Ihnen dementsprechend auch keine gerichts­feste Dokumentation der Berechnung anbieten
Auch Rechts­anwalt Patrick Maisch hat einen Online-Rechner für Prämiensparverträge entwickelt. Er trennt Sparbeiträge und Zinsen und bietet Benutzern verschiedene Optionen für die Eingabe der Daten und die Darstellung der Ergeb­nisse. Die errechnete Nach­zahlung zeigt der Rechner kostenlos an. Das voll­ständige Ergebnis samt aller Zwischen­schritte kostet aktuell 9,98 Euro.

Nach­schlag fordern

Um den Nach­schlag zu fordern, sollten Sie als Prämiensparer an Ihre Bank oder Sparkasse schreiben. Nutzen Sie dafür nach­stehenden Muster­text:

„Ich habe im [Monat/Jahr] bei Ihnen einen lang­fristig angelegten Spar­vertrag abge­schlossen. Sie führen ihn unter der Nummer [Vertrags­nummer einfügen]. Sie waren verpflichtet, den Zins­satz fair anzu­passen. Bitte über­prüfen Sie, ob Sie das getan haben und teilen Sie mir mit, nach welchen Regeln Sie die Zinsen jeweils fest­gelegt haben.

[Wenn das Spar­konto noch besteht:] Sofern sich eine Nach­zahlung ergibt, schreiben Sie den Betrag bitte dem Spar­konto gut.
[Alternativ, falls Konto bereits aufgelöst: Sofern sich eine Nach­zahlung ergibt, über­weisen Sie diese auf mein Giro­konto (IBAN/BIC einfügen)].

Bitte verzichten Sie zumindest bis sechs Monate nach Rechts­kraft eines Muster­fest­stellungs-Urteils zur ergänzenden Auslegung von lang­fristig angelegten Spar­verträgen wie meinem verbindlich auf die Einrede der Verjährung.

Ihre Antwort erwarte ich bis spätestens [Frist von mindestens drei Wochen setzen]. Sollten Ihre Antwort und der fällige Zins­nach­schlag oder zumindest der verbindliche Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht bis zum genannten Tag bei mir eingehen, behalte ich mir vor, recht­zeitig vor Ablauf der Verjährung ohne weitere Ankündigung den Ombuds­mann einzuschalten oder sonst mit Kosten verbundene recht­liche Schritte einzuleiten, um meine Forderungen gegen Sie durch­zusetzen.

Zustellung belegen

Schi­cken Sie das Forderungs­schreiben per Einschreiben mit Rück­schein oder bitten Sie einen zuver­lässigen Bekannten, der als Zeuge benannt werden kann, es bei Ihrer Bank oder Sparkasse abzu­geben oder in den Brief­kasten Ihrer Filiale zu stecken.

Urteile abwarten oder Rechte anmelden

Wenn Ihre Sparkasse auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder Sie Ihre Rechte zu einer Musterklage gegen Ihre Sparkasse angemeldet haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen und können abwarten, bis in den Muster­fest­stellungs­verfahren rechts­kräftig geklärt ist, wie die Verträge fair abzu­rechnen sind. Wenn Ihr Prämienspar­vertrag noch läuft, brauchen Sie ebenfalls noch nichts zu unternehmen. Wenn Ihr Vertrag bereits gekündigt ist, sollten Sie recht­zeitig vor Ablauf von drei Jahren danach die Verjährung stoppen. Dazu können Sie sich beim zuständigen Ombuds­mann beschweren, sobald Ihre Sparkasse Ihnen eine faire Abrechnung und den sich daraus ergebenden Nach­schlag verweigert hat.

Oft muss die Sparkasse zahlen

Soweit Ihre Sparkasse Sie trotz korrekter Forderung weiter rechts­widrig benach­teiligt hat, muss sie die Kosten für Ihren Anwalt oder die Beratung bei einer Verbraucherzentrale über­nehmen. Einige Verbraucherzentralen, allen voran die in Baden-Württem­berg, haben Sparkassen erfolg­reich abge­mahnt oder sogar auf Unterlassung verklagt, wenn die Sparkassen den Zins­nach­schlag verweigert haben. Diese Sparkassen zahlen jetzt, siehe in der Liste unten.

Diese Anwälte waren bereits erfolg­reich

Diese Sparkassen haben schon gezahlt

test.de nennt Sparkassen, die Prämiensparern mit oder ohne Gerichts­verfahren Zins­nach­schläge gezahlt haben.

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Folgende Geld­institute zahlen – zumindest im Einzel­fall – auch ohne Gerichts­verfahren Zins­nach­schläge:

  • Frank­furter Sparkasse
  • Kreissparkasse Biber­ach
  • Kreissparkasse Borken
  • Kreissparkasse Kaisers­lautern (inzwischen: Sparkasse Kaisers­lautern)
  • Kreissparkasse Köln
  • Kreissparkasse Tübingen
  • Müritz-Sparkasse
  • Sparkasse Ansbach
  • Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau
  • Sparkasse Baden-Baden Gaggenau
  • Sparkasse Bodensee
  • Sparkasse Bonn­dorf-Stühlingen
  • Sparkasse Burgen­land­kreis
  • Sparkasse Celle-Gifhorn
  • Sparkasse Dachau
  • Sparkasse Duisburg
  • Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau
  • Sparkasse Gelsenkirchen
  • Sparkasse Germers­heim Kandel
  • Sparkasse Kinzigtal (seit 01.01.2021, ehemals Haslach-Zell)
  • Sparkasse Hegau-Bodensee
  • Sparkasse Heidel­berg
  • Sparkasse Hoch­rhein
  • Sparkasse Karls­ruhe
  • Sparkasse Kraichgau Bruchsal-Bretten-Sins­heim
  • Sparkasse Lörrach-Rhein­felden
  • Sparkasse Main­franken Würzburg
  • Sparkasse Meißen
  • Sparkasse Minden-Lübbecke
  • Sparkasse Müns­terland Ost
  • Sparkasse Neckar­tal-Oden­wald
  • Sparkasse Nürn­berg
  • Sparkasse Oberpfalz Nord
  • Sparkasse Pfullen­dorf-Meßkirch
  • Sparkasse Rade­vorm­wald-Hückeswagen
  • Sparkasse Rastatt-Gerns­bach
  • Sparkasse Regens­burg
  • Sparkasse Rhein Neckar Nord
  • Sparkasse Salem-Heiligen­berg
  • Sparkasse Schwarz­wald-Baar
  • Sparkasse Staufen-Breisach
  • Sparkasse Ulm
  • Sparkasse Worms-Alzey-Ried
  • Stadt­sparkasse Düssel­dorf
  • Stadt­sparkasse Mönchengladbach

Folgende Sparkassen haben nach Klageerhebung Zins­nach­schläge gezahlt oder wurden dazu verurteilt:

  • Berliner Sparkasse
  • Sparkasse Ansbach*
  • Sparkasse Ingol­stadt (heute: Sparkasse Ingol­stadt Eich­stätt)
  • Sparkasse Krefeld
  • Sparkasse Uelzen
  • Stadt­sparkasse Dresden (inzwischen: Ostsächsische Sparkasse)*
  • Stadt­sparkasse Hameln (inzwischen: Sparkasse Hameln-Weser­berg­land)*
  • Stadt­sparkasse München*

*nicht rechts­kräftig

Kündigung alter Spar­verträge

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) hat nach Ansicht von test.de-Juristen, Verbraucherschützern und -anwälten Folgen für Sparkassen. Diese sind entgegen der bisherigen Urteile deutscher Gerichte gar nicht berechtigt, Prämiensparpläne zu kündigen. Zentrale Aussage des EuGH-Urteils zu einem Küchenlieferungs­vertrag: Wenn eine Klausel in einem Verbraucher­vertrag miss­bräuchlich und damit unwirk­sam ist, dann dürfen statt­dessen auch keine gesetzlichen Rege­lungen zur Anwendung kommen, die zum gleichen Ziel führen. Danach stand einem Einrichtungs­haus in Österreich nach dem Storno eines Vertrags über die Lieferung einer Küche kein Schaden­ersatz zu, obwohl es einen solchen nach den gesetzlichen Regeln gehabt hätte.
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 09.12.2022
Aktenzeichen: C 625/21

Die Rechts­lage bei Prämienspar­verträgen liegt ganz ähnlich. Die von den Sparkassen bis Mai 2015 verwendete Klausel zur Kündigung der Verträge hatte der Bundes­gerichts­hof für unwirk­sam erklärt. Die Sparkassen führten danach zwar eine wirk­same Klausel ein, taten dies wie damals üblich aber einseitig. Das ist auch unwirk­sam, hatte der Bundes­gerichts­hof im April 2021 geur­teilt. Vielen Prämiensparern gegen­über waren und sind Sparkassen daher nicht zur Kündigung berechtigt, obwohl dies deutsche Gerichte bisher gestützt auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetz­buch so gesehen hatten. Wirk­sam ist eine Kündigung nur

  • wenn Kunden sie ausdrück­lich akzeptiert haben oder
  • es ein Gerichts­verfahren gab und das Gericht die Kündigung rechts­kräftig als wirk­sam beur­teilt hat oder
  • Sparkassen­kunden nach Mai 2015 die geänderten Geschäfts­bedingungen der Sparkasse ausdrück­lich akzeptiert haben. Vor allem im vergangenen Jahr haben viele Kunden dies auf Anforderung der Sparkassen getan, nachdem der Bundes­gerichts­hof sein spektakuläres Urteil zur Unwirk­samkeit der Regel „Schweigen ist Zustimmung“ verkündet hatte – mehr dazu in unserem Artikel Sparkassen- und Bankgebühren: Viele Gebühren rechtswidrig – so fordern Sie Ihr Geld zurück.

Darüber­hinaus stand bereits fest: Banken und Sparkassen dürfen Prämienspar­verträge frühestens kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. So hat es der Bundes­gerichts­hof in letzter Instanz für einen Vertrag entschieden, bei dem das Recht auf Prämien nach Erreichen der höchsten Stufe endete. Bis dahin ist das Recht der Bank oder Sparkasse zur Kündigung auf jeden Fall ausgeschlossen. Ob Banken und Sparkassen auch kündigen dürfen, wenn später noch Prämien zu zahlen sind, ist noch offen und ist bei den Musterfeststellungsklagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparkassen München und Nürnberg Thema.
Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 14.05.2019
Aktenzeichen: XI ZR 345/18

BGH: Kündigung nach Erreichen höchster Prämienstufe zulässig

Das höchste deutsche Zivilge­richt urteilte: Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe dürfen Sparkassen Prämienspar­verträge kündigen, wenn sonst keine Lauf­zeit vereinbart ist. So war es bei Verträgen der Sparkasse Stendal aus den Jahren 1996 bis 2004, die der Bundes­gerichts­hof zu beur­teilen hatte. Viele andere Sparkassen zahlten auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe weiterhin Prämien, nennen in ihren Verträgen wie die in Zwickau etwa eine Lauf­zeit von 99 Jahren oder die in Coburg-Lichtenfels 1 188 Monate. Oder es hieß wie bei der Sparkasse Iser­lohn: Die Höchst­lauf­zeit beträgt 25 Jahre. Solche Rege­lungen sind als Lauf­zeit­ver­einbarung aufzufassen, die das Recht der Sparkasse zur Kündigung ausschließt.
Amts­gericht Coburg, Urteil vom 08.02.2021
Aktenzeichen: 11 C 2727/20
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Amts­gericht Iser­lohn, Urteil vom 27.04.2021
Aktenzeichen: 44 C 133/20 (nicht rechts­kräftig)
Kläger­vertreter: Rechtsanwälte Frowein & Partner, Wuppertal
Land­gericht Zwickau, Urteil vom 14.02.2020
Aktenzeichen: 6 S 54/19
Kläger­vertreter: Noch unbekannt, bitte melden

Das Ober­landes­gericht Nürn­berg urteilte jetzt noch: Wenn die Sparkasse auch für Jahre nach Erreichen der Höchst­prämie Prämien nennt, dann schließt auch das die vorzeitige Kündigung aus. Im umstrittenen Spar­vertrag stand: „Die S-Prämie beträgt nach 3J 3,000 %, (...) nach 15J 50,000 %, (...) nach 20J 50,000 %, FJ 50,000 %“. Bis 20 Jahre Lauf­zeit darf die Sparkasse nach Auffassung der Ober­landes­richter in Nürn­berg nicht kündigen.
Ober­landes­gericht Nürn­berg, Urteil vom 29.03.2022
Aktenzeichen: 14 U 3259/20 (nicht rechts­kräftig, Revision beim Bundes­gerichts­hof anhängig, Aktenzeichen: XI ZR 72/22)
Kläger­vertreter: Fries Rechtsanwälte, Nürnberg

Tages­geld und Fest­geld – aktuelle Informationen auf test.de

Sie suchen einen Platz für Ihr Erspartes? Auf test.de finden Sie – laufend aktualisiert – den großen Über­blick für Tagesgeld, Festgeld und Sparbriefe. Wenn Sie rendite­orientierter anlegen wollen, könnte ein Depot nach der Finanztest-Methode "Pantoffel-Portfolio" interes­sant sein.

Kündigungs­welle nach BGH-Urteil

Mit Verweis auf das BGH-Urteil haben zahlreiche weitere Institute Verträge gekündigt. Zwei besonders spektakuläre Fälle betreffen Sparer in Bayern: Die Sparkasse Nürn­berg beendete zu Ende September 2019 etwa 21 000 Verträge, die Stadt­sparkasse München verschickte im selben Monat rund 28 000 Kündigungs­schreiben. Mitte Dezember lagen uns von fast 100 Sparkassen Kündigungs­schreiben vor (Tabelle: Kündigende Sparkassen). Haben Sie von einer Sparkasse, die nicht in der Tabelle auftaucht, ein Kündigungs­schreiben erhalten? Schi­cken Sie uns bitte eine Kopie an praemiensparen@stiftung-warentest.de. Ihre Daten behandeln wir selbst­verständlich vertraulich. Ob die Kündigungen der Sparkassen München und Nürn­berg wirk­sam sind, ist einer der Punkte, die bei den Musterklagen des vzbv gegen diese beide Kassen noch zu klären sind.

Das können Sie nach einer Kündigung tun

Das Wichtigste in Kürze

Abwarten. Immer wieder berichten uns Leser von Anrufen ihrer Sparkasse, in denen eine Kündigung angekündigt oder ein Beratungs­termin angeboten wird. Manche Sparkassen empfehlen Sparern auch, die Verträge von sich aus zu beenden. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen und erst recht nicht auf Rechte aus dem Vertrag verzichten. Lösen Sie das Spar­konto nicht voreilig auf. Wenn Sie Geld brauchen, kann es im Einzel­fall sogar güns­tiger sein, einen Kredit aufzunehmen, als das Geld aus dem Spar­vertrag zu nehmen.

Kündigung. Lassen Sie sich von Experten beraten, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die Kündigung rechtens ist – zum Beispiel, weil die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde oder weil eine Lauf­zeit genannt ist. Ein Termin in der nächst­gelegenen Beratungs­stelle einer Verbraucherzentrale hilft oft weiter.

In welchen Fällen ist ein Wider­spruch sinn­voll?

Der Wider­spruch gegen eine Kündigung ist aus unserer Sicht nach den aktuellen Ansagen des EuGH immer begründet, wenn Sie den aktuellen Geschäfts­bedingungen Ihrer Sparkasse nicht ausdrück­lich zuge­stimmt haben. Berufen Sie sich auf das Urteil des EuGH vom 09.12.2022, Aktenzeichen: C-625/21.

Begründet ist der Wider­spruch gegen die Kündigung außerdem bei Verträgen, in deren Bedingungen einen Lauf­zeit von 1 188 Monaten oder 99 Jahren genannt wird. Auch wenn die letzte Prämienstufe noch nicht erreicht ist, dürfen Banken den Vertrag nicht kündigen. Dies bestätigen zwei neuere Gerichts­urteile.
Ober­landes­gericht Dresden, Beschluss vom 21.11.2019
Aktenzeichen: 8 U 1770/18
Land­gericht Stendal, Urteil vom 14.11.2019
Aktenzeichen: 22 S 104/18

Sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist stets begründet, wenn

  • Sie die Geschäfts­bedingungen Ihrer Sparkasse nicht nach Mai 2015 ausdrück­lich gebil­ligt haben

Unabhängig davon ist die Kündigung begründet, wenn

  • die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde,
  • eine fest vereinbarte Lauf­zeit noch nicht abge­laufen ist,
  • der Vertrag keine exakte, aber ­eine maximale Lauf­zeit enthält,
  • personalisierte Beispiel­rechnungen für noch nicht abge­laufene Zeiträume zum Vertrags­inhalt wurden,
  • die höchste Prämienstufe laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten soll oder
  • der Vertrag durch Zusatz­vereinbarungen erweitert oder verändert wurde.

Aktuelles Beispiel: Streit um Kündigungen der Sparkasse Zwickau. Trotz der eindeutigen Ansagen des Ober­landes­gerichts Dresden zu den 1188 Monate-Verträgen weigert sich das Geld­institut weiter und bekommt dafür sogar Rücken­deckung vom zuständigen Ombuds­mann. Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen unterstützt jetzt sieben Sparer, die gegen die Kasse vor Gericht ziehen.

Verbraucherzentralen bieten Muster­briefe im Internet

Betroffene finden auf der gemein­samen Seite der Verbraucherzentralen einen allgemeinen Musterbrief und auf der Seite der VZ Brandenburg spezielle Musterbriefe für die Brandenburger Sparkassen. Damit können Sparer gegen eine Kündigung Wider­spruch einlegen. Die VZ Sachsen führte bereits mehrere Klagen gegen Sparkassen und setzt sich auch auf anderen Ebenen für betroffene Sparer ein. So hat sie mit Sparkassen­vorständen verhandelt, um für Kunden, die nicht klagen wollen, akzeptable Kompromisse zu finden. Das ist in mehreren Fällen gelungen. Einige Sparkassen erklärten sich bereit, zumindest für eine Über­gangs­phase eine Verzinsung zu zahlen, die deutlich über dem aktuellen Markt­niveau liegt.

Ein Wider­spruch birgt kein Risiko

Kunden gehen kein Risiko ein, wenn sie der Kündigung schriftlich wider­sprechen und die Sparraten einfach weiterzahlen. Sie sollten danach möglichst Rat bei ihrer örtlichen Verbraucherzentrale einholen. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte fragen, ob sie die Kosten eines Streits über­nimmt. Wichtig ist es, das Geld aus dem Spar­vertrag nicht anzu­tasten. Dadurch würden Sparer die Kündigung akzeptieren und ihre Ansprüche verlieren.

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praemiensparvertrag am 10.01.2023 um 16:48 Uhr
Suche Betroffene aus dem Raum Oberpfalz

Bin mit der Sparkasse am verhandeln zwecks der Nachzahlung gibt es weitere Betroffen.
Bitte bei mir melden.
Zusammen erreicht man mehr!
https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/kuendigung-praemiensparvertrag-sparkasse/2325340040-401-7219

Profilbild Stiftung_Warentest am 09.01.2023 um 11:44 Uhr
Zinsen für Prämiensparvertrag

@Kreuzfix9: Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden, wir wüssten auch gern, wie das Oberlandesgericht Nürnberg Prämiensparverträge beurteilt:
finanztest@stiftung-warentest.de

Kreuzfix9 am 05.01.2023 um 20:05 Uhr
Zinsen für Prämiensparvertrag

Mit meinem Fall beschäftigt sich zur Zeit das Oberlandesgericht Bamberg. Es geht um Zinsen von rund 16.000,- Euro.
Die Kosten für die beiden Gutachter dürften die Zinsen bereits neutralisiert haben.
Wir sind gespannt was Justitia hervorbringt.

Profilbild Stiftung_Warentest am 10.11.2022 um 10:35 Uhr
Verjährung

@Dsquared2: Es gilt: Die Verjährung beginnt erst nach Ende des Sparvertrags. Auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung kommt es nicht an. Das sollte natürlich deutlich werden, der zuständige Redakteur hat den Artikel in dem Punkt bereits besser verständlich formuliert. In sofern: Vielen Dank für Ihre Nachfrage!

Dsquared2 am 09.11.2022 um 20:21 Uhr
Verjährung - wann?

Hallo Stiftung_Warentest,
mein Vertrag wurde von der Sparkasse im September 2019 zum 15.1.2020 gekündigt.
Verjährt mein Recht auf eine Zins­nach­zahlung in diesem (2022) oder nächsten Jahr (2023)? Leider bin ich mir, auch nach mehrmaligem Lesen des Textes, nicht sicher.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Dsquared2