
Beim Prämiensparen der Sparkassen sanken die Zinsen schnell und stiegen langsam. Sparern steht ein Nachschlag zu. test.de informiert und bietet einen Online-Rechner.
Worum gehts? Was gibts Neues?
Prämiensparverträge waren lange ein Sparkassen-Bestseller. Zusätzlich zum Zins erhält der Sparer eine jährliche Prämie, die mit der Laufzeit steigt. In Niedrigzinsphasen werden die Sparprämien für Kunden zum Gewinn, wie er sonst nirgends mehr zu bekommen ist, und für die Sparkassen zur Belastung. Sie kündigen deshalb die alten Prämiensparverträge. Doch das ist oft unzulässig (Kündigung alter Sparverträge).
Kunden rechtswidrig benachteiligt
Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilten: Die Sparkassen haben ihre Kunden bei der Anpassung der Zinsen zudem rechtswidrig benachteiligt. Ihnen steht ein Nachschlag zu. Wie viel Geld Kunden noch bekommen, hat jetzt das Oberlandesgericht Dresden rechtskräftig entschieden: Die Verträge sind anhand der Entwicklung der Monatswerte für die Umlaufrendite von börsennotierten Bundeswertpapieren mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit abzurechnen. Danach bekommen viele Sparer zwar oft noch vierstellige Beträge, aber erheblich weniger Geld, als Verbraucherschützer und -anwälte für angemessen halten. Ob das für alle Prämiensparverträge gilt, ist noch nicht sicher. Es sind etliche Musterfeststellungsklagen anhängig und bei diesen ist stets die Revision zulässig. Das Oberlandesgericht München hat angedeutet: Es könnte die Prämiensparpläne der Sparkassen München und Nürnberg anders beurteilen als das Oberlandesgericht Dresden die Verträge der sächsischen Sparkassen
Was gibts Neues?
- Das Landgericht Frankfurt an der Oder hat die Sparkasse Märkisch-Oderland dazu verurteilt, einer Prämiensparerin 6 600 Euro Zinsen nachzuzahlen.
- Das Oberlandesgericht Dresden holt auch wegen Prämienspar-Musterklagen gegen die Sparkassen Bautzen und Mittelsachsen Sachverständigengutachten dazu ein, wie die Zinsen fair anzupassen sind. Bereits im April 2022 urteilte das Oberlandesgericht auf die Klage eines einzelnen Prämiensparers hin: Sparkassen müssen einen Zinsnachschlag zahlen. Allerdings: Er fällt geringer aus, als Verbraucherschützer das für angemessen halten.
- Überraschung in Sachsen: „Die Ostsächsische Sparkasse Dresden erkennt die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden an“, erklärte ein Sprecher der Sparkasse. Auf Anforderung hin werde die Ostsächsische Sparkasse die Prämiensparverträge neu abrechnen und höhere Zinsen gutschreiben oder nachzahlen. „Die Berechnung hat das Oberlandesgericht Dresden (...) uns vorgegeben. Daran halten wir uns“, erklärte der Unternehmenssprecher weiter. Die Verbraucherzentrale Sachsen hält die Vorgaben des Oberlandesgerichts Dresdens für unzureichend. Trotzdem begrüßte Verbraucherzentralen-Vorstand Andreas Eichhorst das Anerkenntnis der Sparkasse. „Damit ist Sachsens größte Sparkasse einen deutlichen Schritt auf ihre Kundschaft zugegangen“, lobte er.
- test.de bietet einen Online-Rechner, mit dem Sie für Standard-Sparverträge ermitteln können, wie viel Geld Ihnen nach Meinung der Gerichte und Verbraucherschützern wirklich zusteht. Sie finden ihn unten im Abschnitt: Zinsnachschlag fordern (mit Online-Rechner).
Umstrittene Zinsanpassung
Fest steht: Prämiensparer erhalten einen Nachschlag. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden zu einem Vertrag der Ostsächsischen Sparkasse fällt er aber geringer aus als erwartet. Der Kläger erhält statt gut 11 000 nur etwas mehr als 6 200 Euro.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.04.2022
Aktenzeichen: 5 U 1973/20
Klägeranwälte: Dr. Bock & Collegen Rechtsanwälte, Dresden
Laut der Richter in Dresden, die auch für verschiedene weitere Klagen und vor allem die Musterfeststellungsklagen gegen die sächsischen Sparkassen zuständig sind, sind die Verträge mit den Monatswerten der Umlaufrendite von börsennotierten Bundeswertpapieren mit acht bis 15 Jahren Restlaufzeit abzurechnen. Sparer erhalten damit für einen im Dezember 1994 abgeschlossenen Prämiensparvertrag mit einem Startzinssatz von, wie beim Kläger, 4,75 Prozent und monatlich 100 Euro Einzahlung gut 4 000 Euro weniger als bei Abrechnung des Vertrags mit dem von Verbraucherschützern für fair gehaltenen Zinsdurchschnitt von Hypothekenpfandbriefen mit neun bis zehn Jahren Restlaufzeit.
Verzinsung „nach Gutsherrenart“
Zuvor hatte bereits der Bundesgerichtshof grundsätzlich geurteilt: Sparkassen haben Prämiensparer unangemessen benachteiligt. Die Zinsen nach „Gutsherrenart“ zu erhöhen und zu senken, sei rechtswidrig, sagte Jürgen Ellenberger, Vize-Präsident des BGH zur Begründung des Urteils. „Das ist ein Paukenschlag und wichtiger Meilenstein für den Verbraucherschutz in Deutschland“, freute sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen gleich nach der Urteilsverkündung. Vor zwei Jahren hatten er und sein Team die Klage erhoben. Inzwischen haben die Verbraucherschützer etliche weitere Sparkassen verklagt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2021
Aktenzeichen: XI ZR 234/20
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof über die Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse genau so geurteilt.
Erzgebirgssparkasse:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2021
Aktenzeichen: XI ZR 461/20
Sparkasse Zwickau:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.11.2021
Aktenzeichen: XI ZR 310/20
Verjährungsfrist beachten
Gut für Prämiensparer: So lange ihr Vertrag läuft, verjährt das Recht auf einen Zinsnachschlag nicht. Ab der Kündigung des Prämiensparvertrags allerdings läuft die Verjährung. Sobald nach Ende des Jahres, in dem die Sparkasse den Vertrag gekündigt hat, drei Jahre vergangen sind, ist das Recht auf eine Zinsnachzahlung nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung können Ex-Prämiensparer stoppen, indem sie ihre Rechte zur Musterfeststellungsklage gegen ihre Sparkasse anmelden, sich beim Ombudsmann beschweren oder gerichtliche Schritte wie ein Mahn- oder Klageverfahren einleiten. Dazu sollten sie einen Rechtsanwalt mit Erfahrung auf diesem Gebiet einschalten (Diese Anwälte waren bereits erfolgreich).
Musterfeststellungsklagen gegen Sparkassen
- Mehrere Klagen anhängig.
- Die Verbraucherzentralen und ihre Bundesverband haben die Sparkassen Barnim, Bautzen, Dresden, Leipzig, Märkisch-Oderland, Meißen, Mittelsachsen, München, Muldental, Nürnberg, Stendal und Vogtland sowie Erzgebirgs und Saalesparkasse verklagt. Kunden der fett hervorgehobenen Sparkassen können sich anmelden und sich so ihre Rechte in wenigen Minuten kostenlos sichern. Für die übrigen Klagen ist die Anmeldefrist bereits abgelaufen. Details in unserem Special Musterfeststellungsklage.
Bafin: Sparkassen müssen von sich aus informieren
Eine Studie der Verbraucherzentrale (VZ) Baden-Württemberg hatte früh gezeigt: Die Zinsberechnung vieler Sparkassen hält einer Überprüfung anhand fairer Kriterien nicht stand. Einzelheiten dazu im ausführlichen Bericht der VZ. Die Bafin hatte die Sparkassen in der Folge dazu gedrängt, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Als das nicht fruchtete, ordnete die Behörde an: Sparkassen müssen Kunden von sich aus darüber informieren, dass die Zinsanpassung unwirksam war und sie möglicherweise weniger Zinsen als angemessen gezahlt haben. Darüber hinaus sollen sie ihren Kunden Nachzahlungen zusichern.
Sparkassen wehren sich
Die 1 156 betroffenen Banken und Sparkassen haben inzwischen Widerspruch eingelegt. Folge: Sie müssen die Bafin-Anordnung erst einmal nicht befolgen. In sechs Musterverfahren hat die Bafin die Widersprüche zurückgewiesen. Dagegen sind die betroffenen Banken und Sparkassen vors Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gezogen. Anschließend werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch der hessische Verwaltungsgerichtshof und schließlich das Bundesverwaltungsgericht mit der Sache befassen müssen. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil werden Jahre vergehen. Die Bafin empfiehlt Prämiensparern deshalb, ihre Ansprüche selbst zivilrechtlich geltend zu machen und sich nicht darauf zu verlassen, dass es der Behörde gelingt, die Geldinstitute zu Nachzahlungen zu zwingen.
Hoffnung auf Geld trotz Verjährung
Trotzdem kann die Allgemeinverfügung der Bafin noch Bedeutung bekommen, wenn die Verwaltungsgerichte die Prämiensparverfügung der Behörde am Ende bestätigen. Die Behörde kann die Sparkassen nach Einschätzung der Stiftung Warentest dann zwingen, Zinsnachschläge auch solchen Kunden zuzusichern, die selbst nichts unternommen haben und deren zivilrechtliche Forderungen gegen das jeweilige Geldinstitut deshalb inzwischen verjährt sind. Allerdings sollte sich darauf niemand verlassen. So ist denkbar, dass die Verwaltungsgerichte die Allgemeinverfügung aufheben, sobald alle denkbaren Forderungen gegen die jeweilige Sparkasse verjährt sind. Außerdem sind die Rechtsexperten der Stiftung Warentest nicht sicher, ob es der Bafin gelingt, in allen Einzelfällen die Zusage für Zinsnachschläge zu erzwingen, auch wenn die Verwaltungsgerichte ihre Allgemeinverfügung am Ende bestätigen.
Zinsnachschlag fordern (mit Online-Rechner)
Wenn die Sparkasse die Zinsen nicht von sich aus fair angepasst hat, steht Prämiensparern ein Zinsnachschlag zu. Das sind oft vierstellige Beträge.
Rechtsstreit kann sich lohnen
So hat das Landgericht Frankfurt/Oder die Sparkasse Märkisch-Oderland dazu verurteilt, einer Frau 6 612,55 Euro Zinsen nachzuzahlen. Sie hatten von 1996 an monatlich erst 500 Mark und später 255,65 Euro eingezahlt. Ein Ehepaar erhielt für einen 250 Mark-Sparvertrag aus den 90-er Jahren noch 7 429,90 Euro. Das Amtsgericht Greifswald sprach einem Sparer der Sparkasse Vorpommern 3 269,35 Euro zu. Der Mann hatte im Jahr 1995 einen Prämiensparvertrag abgeschlossen und zahlte monatlich 100 Mark, später 51,13 Euro ein. Das Landgericht Duisburg urteilte ähnlich: Die Sparkasse der Ruhrgebietsstadt muss einer Frau, die im Dezember 1999 zwei Prämiensparverträge abgeschlossen hatte, 3 281,40 Euro Zinsen nachzahlen. Ein Ehepaar erhält wegen seiner beiden bereits 1998 geschlossenen Prämiensparverträge noch 3 245,88 Euro. Außerdem hatte das Landgericht München I die Stadtsparkasse München dazu verurteilt, einem Sparer mit 1997 abgeschlossenem Prämiensparvertrag gut 8 000 Euro nachzuzahlen.
Amtsgericht Greifswald, Urteil vom 24.02.2022
Aktenzeichen: 23 C 237/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Anwaltskanzlei Lenné, Leverkusen
Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 300/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Rechtsanwalt Jörn Reifenrath, Düsseldorf/Moers
Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 301/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwalt: Rechtsanwalt Jörn Reifenrath, Düsseldorf/Moers
Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 03.06.2022
Aktenzeichen: 19 O 87/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwälte: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 02.11.2021
Aktenzeichen: 19 O 54/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwälte: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Landgericht München I, Urteil vom 23.07.2021
Aktenzeichen: 22 O 15646/20 (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwältin: Sarah Mahler von WMP-Rechtsanwälte, München
Landgericht Regensburg, Urteil vom 22.01.2022
Aktenzeichen: 23 O 1374/21 Fin (nicht rechtskräftig)
Verbraucheranwälte: Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, Berlin
Allerdings: Das Oberlandesgericht Dresden, das für zahlreiche Prämiensparfälle und etliche Musterfeststellungsklagen zuständig ist, hält, wie oben ausführlich berichtet, nur geringere Nachschläge für gerechtfertigt, und auch andere Gerichte werden in Zukunft wahrscheinlich nicht so verbraucherfreundlich urteilen.
Nachschlag berechnen
Für Standard-Prämiensparpläne mit den verzinslichen Prämien von 3 Prozent des Jahressparbeitrags nach 3 Jahren bis 50 Prozent nach 15 Jahren können Sie mit unserem Sparplan-Rechner ermitteln, wie viel Geld Ihnen nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden einerseits und Verbraucherschützern andererseits zusteht. Von der Sparkasse ans Finanzamt gezahlte Abgeltungssteuer berücksichtigt der Rechner nicht. Das Ergebnis gilt für Sie nur, wenn alle Zinsen und Prämien über die ganze Laufzeit hinweg von Freistellungsaufträgen abgedeckt waren. Wenn die Sparkasse Abgeltungssteuer zahlen musste, sinkt das Ergebnis um diese Beträge und die Zinsen darauf.
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Wir haben den Rechner aktualisiert. Die alte Fassung (vor 23. Mai 2022) enthielt einen kleinen Fehler. Sie rechnete außerdem anders, als es die Verbraucherzentralen tun. Die Ergebnisse wichen für einzelne Sparpläne um bis zu 4 Prozent von den Berechnungen der Verbraucherzentralen ab.
Beachten Sie außerdem: Das Ergebnis unseres Rechners gilt nur für die oben beschriebenen Prämiensparpläne und nur, wenn Sie Ihre Sparraten immer am Monatsanfang gezahlt haben. Haben Sie Ihre Raten ab dem 16. des Monats oder zum Monatsende hin gezahlt, kommen Sie näher ans richtige Ergebnis, wenn Sie Ihre Daten so eingeben, als hätten Sie jeweils einen Monat später gezahlt. Eine cent-genaue Berechnung erhalten Sie nicht. Sie hängt von finanzmathematischen Feinheiten ab und ist aufwendig.
Auch Rechtsanwalt Patrick Maisch bietet inzwischen einen kostenlosen Online-Rechner für Prämiensparverträge. Er trennt Sparbeiträge und Zinsen und bietet Benutzern verschiedene Optionen für die Eingabe der Daten und die Darstellung der Ergebnisse.
Nachschlag fordern
Um den Nachschlag zu fordern, sollten Prämiensparer an ihre Sparkasse schreiben. Nutzen Sie dafür nachstehenden Mustertext:
„Ich habe im [Monat/Jahr] bei Ihnen einen Prämiensparplan abgeschlossen. Sie führen ihn unter der Nummer [Vertragsnummer einfügen]. Sie waren verpflichtet, den Zinssatz fair anzupassen. Bitte überprüfen Sie, ob Sie das getan haben und teilen Sie mir mit, nach welchen Regeln Sie die Zinsen jeweils festgelegt haben.
[Wenn das Sparkonto noch besteht:] Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, schreiben Sie den Betrag bitte dem Sparkonto gut.
[Alternativ, falls Konto bereits aufgelöst: Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, überweisen Sie diese auf mein Girokonto (IBAN/BIC einfügen)].
Bitte verzichten Sie zumindest bis sechs Monate nach Rechtskraft eines Musterfeststellungs-Urteils zur ergänzenden Auslegung von Prämiensparverträgen wie meinem verbindlich auf die Einrede der Verjährung.
Ihre Antwort erwarte ich bis spätestens [Frist von mindestens drei Wochen setzen]. Sollten Ihre Antwort und der fällige Zinsnachschlag oder zumindest der verbindliche Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht bis zum genannten Tag bei mir eingehen, behalte ich mir vor, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung ohne weitere Ankündigung den Ombudsmann einzuschalten oder sonst mit Kosten verbundene rechtliche Schritte einzuleiten, um meine Forderungen gegen Sie durchzusetzen.
Zustellung belegen
Schicken Sie das Forderungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein oder bitten Sie einen zuverlässigen Bekannten, der als Zeuge benannt werden kann, es bei Ihrer Sparkasse abzugeben oder in ihren Briefkasten zu stecken.
Urteile abwarten oder Rechte anmelden
Wenn Ihre Sparkasse auf die Einrede der Verjährung verzichtet oder Sie Ihre Rechte zu einer Musterklage gegen Ihre Sparkasse angemeldet haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen und können abwarten, bis in den Musterfeststellungsverfahren rechtskräftig geklärt ist, wie die Verträge fair abzurechnen sind. Wenn Ihr Prämiensparvertrag noch läuft, brauchen Sie ebenfalls noch nichts zu unternehmen. Wenn Ihr Vertrag bereits gekündigt ist, sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf von drei Jahren danach die Verjährung stoppen. Dazu können Sie sich beim zuständigen Ombudsmann beschweren, sobald Ihre Sparkasse Ihnen eine faire Abrechnung und den sich daraus ergebenden Nachschlag verweigert hat.
Oft muss die Sparkasse zahlen
Soweit Ihre Sparkasse Sie trotz korrekter Forderung weiter rechtswidrig benachteiligt hat, muss sie die Kosten für Ihren Anwalt oder die Beratung bei einer Verbraucherzentrale übernehmen. Einige Verbraucherzentralen, allen voran die in Baden-Württemberg, haben Sparkassen erfolgreich abgemahnt oder sogar auf Unterlassung verklagt, wenn die den Zinsnachschlag verweigert haben. Diese Sparkassen zahlen jetzt, siehe in der Liste unten.
Diese Anwälte waren bereits erfolgreich
test.de nennt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bereits Zinsnachschläge für Prämiensparer durchgesetzt haben:
- Derra, Meyer & Partner, 01099 Dresden
- Dr. Bock & Collegen, 01187 Dresden und 09112 Chemnitz
- Kai Malte Lippke, 04229 Leipzig
- Schirp & Partner Rechtsanwälte, 10117 Berlin
- Olivia Holik, 10629 Berlin
- Dr. Storch & Kollegen, 10789 Berlin
- Poppelbaum Geigenmüller Rechtsanwälte, 12203 Berlin
- Dr. Eckardt und Klinger Rechtsanwälte, 28195 Bremen
- Wittum & Partner, 31683 Obernkirchen
- Juliane Brauckmann, 33517 Bielefeld
- Wolfgang Benedikt-Jansen, 35066 Frankenberg
- Jörn Reifenrath, 40210 Düsseldorf/47441 Moers
- Rechtsanwälte Frowein & Partner, 42103 Wuppertal
- Richard Vogelskamp, 42119 Wuppertal
- Brockerhoff Geiser Brockerhoff Rechtsanwälte, 47051 Duisburg
- Rechtsanwälte Preisigke & Preisigke, 47799 Krefeld
- Anwaltskanzlei Lenné, 51377 Leverkusen
- Mogwitz Rechtsanwälte, 56068 Koblenz
- Michael Strauß, 66123 Saarbrücken
- Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann, 73730 Esslingen am Neckar
- Bernd Paschek, 86150 Augsburg
- WMP Rechtsanwälte, 80469 München
- ASP Rechtsanwälte, 81675 München
- Christian Arnold, 85435 Erding
- Christoph Ruther, 88662 Überlingen
- Rechtsanwälte Tolle.Hoffmann, 90419 Nürnberg
- Schieder & Partner, 90489 Nürnberg
Als Erfolg werten wir Urteile und Vergleiche, nach denen die Sparkasse mehr als die Hälfte der Kosten zu tragen hat.
Diese Sparkassen haben schon gezahlt
test.de nennt Sparkassen, die Prämiensparern mit oder ohne Gerichtsverfahren Zinsnachschläge gezahlt haben.
Folgende Geldinstitute zahlen – zumindest im Einzelfall – auch ohne Gerichtsverfahren Zinsnachschläge:
- Frankfurter Sparkasse
- Kreissparkasse Biberach
- Kreissparkasse Borken
- Kreissparkasse Kaiserslautern (inzwischen: Sparkasse Kaiserslautern)
- Kreissparkasse Köln
- Kreissparkasse Tübingen
- Müritz-Sparkasse
- Sparkasse Ansbach
- Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau
- Sparkasse Baden-Baden Gaggenau
- Sparkasse Bodensee
- Sparkasse Bonndorf-Stühlingen
- Sparkasse Burgenlandkreis
- Sparkasse Celle-Gifhorn
- Sparkasse Dachau
- Sparkasse Duisburg
- Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau
- Sparkasse Gelsenkirchen
- Sparkasse Germersheim Kandel
- Sparkasse Kinzigtal (seit 01.01.2021, ehemals Haslach-Zell)
- Sparkasse Hegau-Bodensee
- Sparkasse Heidelberg
- Sparkasse Hochrhein
- Sparkasse Karlsruhe
- Sparkasse Kraichgau Bruchsal-Bretten-Sinsheim
- Sparkasse Lörrach-Rheinfelden
- Sparkasse Mainfranken Würzburg
- Sparkasse Meißen
- Sparkasse Minden-Lübbecke
- Sparkasse Münsterland Ost
- Sparkasse Neckartal-Odenwald
- Sparkasse Nürnberg
- Sparkasse Oberpfalz Nord
- Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch
- Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen
- Sparkasse Rastatt-Gernsbach
- Sparkasse Regensburg
- Sparkasse Rhein Neckar Nord
- Sparkasse Salem-Heiligenberg
- Sparkasse Schwarzwald-Baar
- Sparkasse Staufen-Breisach
- Sparkasse Ulm
- Sparkasse Worms-Alzey-Ried
- Stadtsparkasse Düsseldorf
- Stadtsparkasse Mönchengladbach
Folgende Sparkassen haben nach Klageerhebung Zinsnachschläge gezahlt oder wurden dazu verurteilt:
- Berliner Sparkasse
- Sparkasse Ansbach*
- Sparkasse Ingolstadt (heute: Sparkasse Ingolstadt Eichstätt)
- Sparkasse Krefeld
- Sparkasse Uelzen
- Stadtsparkasse Dresden (inzwischen: Ostsächsische Sparkasse)*
- Stadtsparkasse Hameln (inzwischen: Sparkasse Hameln-Weserbergland)*
- Stadtsparkasse München*
* nicht rechtskräftig
Kündigung alter Sparverträge
Sparkassen dürfen Prämiensparverträge frühestens kündigen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. So hat es der Bundesgerichtshof in letzter Instanz für einen Vertrag entschieden, bei dem das Recht auf Prämien nach Erreichen der höchsten Stufe endete. Bis dahin ist das Recht der Sparkasse zur Kündigung auf jeden Fall ausgeschlossen. Ob die Sparkassen auch kündigen dürfen, wenn später noch Prämien zu zahlen sind, ist noch offen und ist bei den Musterfeststellungsklagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Sparkassen München und Nürnberg Thema.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2019
Aktenzeichen: XI ZR 345/18
BGH: Kündigung nach Erreichen höchster Prämienstufe zulässig
Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte: Nach Erreichen der höchsten Prämienstufe dürfen Sparkassen Prämiensparverträge kündigen, wenn sonst keine Laufzeit vereinbart ist. So war es bei Verträgen der Sparkasse Stendal aus den Jahren 1996 bis 2004, die der Bundesgerichtshof zu beurteilen hatte. Viele andere Sparkassen zahlten auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe weiterhin Prämien, nennen in ihren Verträgen wie die in Zwickau etwa eine Laufzeit von 99 Jahren oder die in Coburg-Lichtenfels 1 188 Monate. Oder es hieß wie bei der Sparkasse Iserlohn: Die Höchstlaufzeit beträgt 25 Jahre. Solche Regelungen sind als Laufzeitvereinbarung aufzufassen, die das Recht der Sparkasse zur Kündigung ausschließt.
Amtsgericht Coburg, Urteil vom 08.02.2021
Aktenzeichen: 11 C 2727/20
Klägervertreter: Rechtsanwälte Dr. Storch & Kollegen, Berlin
Amtsgericht Iserlohn, Urteil vom 27.04.2021
Aktenzeichen: 44 C 133/20 (nicht rechtskräftig)
Klägervertreter: Rechtsanwälte Frowein & Partner, Wuppertal
Landgericht Zwickau, Urteil vom 14.02.2020
Aktenzeichen: 6 S 54/19
Klägervertreter: Noch unbekannt, bitte melden
Das Oberlandesgericht Nürnberg urteilte jetzt noch: Wenn die Sparkasse auch für Jahre nach Erreichen der Höchstprämie Prämien nennt, dann schließt auch das die vorzeitige Kündigung aus. Im umstrittenen Sparvertrag stand: „Die S-Prämie beterägt nach 3J 3,000 %, (...) nach 15J 50,000 %, (...) nach 20J 50,000 %, FJ 50,000 %“. Bis 20 Jahre Laufzeit darf die Sparkasse nach Auffassung der Oberlandesrichter in Nürnberg nicht kündigen.
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.03.2022
Aktenzeichen: 14 U 3259/20 (nicht rechtskräftig, Revision beim Bundesgerichtshof anhängig, Aktenzeichen: XI ZR 72/22)
Klägervertreter: Fries Rechtsanwälte, Nürnberg
Dürfen Sparkassen überhaupt kündigen?
Inzwischen ist unklar, ob und wann Sparkassen überhaupt berechtigt sind, Verträge mit ihren Kunden zu kündigen. Die ursprüngliche Geschäftsbedingung, wonach Sparkassen ihren Kunden kündigen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits vor Jahren als unwirksam beurteilt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.05.2015
Aktenzeichen: XI ZR 214/14
Die folgende Änderung der Geschäftsbedingung mit der Einführung der (immer noch bestehenden) Regelung zum Kündigungsrecht der Sparkassen ist aber wohl nach den Ansagen des Bundesgerichtshofs im spektakulären Urteil von Ende April unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2021
Aktenzeichen: XI ZR 26/20
Das Amtsgericht Duisburg hat in Streitigkeiten um die Kündigung von Prämiensparverträgen bereits darauf hingewiesen: Es zweifelt an der Wirksamkeit der Kündigungsregelung in den aktuellen Sparkassen-AGB. Wenn das zutrifft, haben Sparkassen aber womöglich ein gesetzliches Kündigungsrecht.
Amtsgericht Duisburg, (Hinweis-)Beschluss vom 20.05.2021
Aktenzeichen: 51 C 2098/20
Klägervertreter: Rechtsanwälte Preisigke & Preisigke, Krefeld
Tagesgeld und Festgeld – aktuelle Informationen auf test.de
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Kündigungswelle nach BGH-Urteil
Mit Verweis auf das BGH-Urteil haben zahlreiche weitere Institute Verträge gekündigt. Zwei besonders spektakuläre Fälle betreffen Sparer in Bayern: Die Sparkasse Nürnberg beendete zu Ende September 2019 etwa 21 000 Verträge, die Stadtsparkasse München verschickte im selben Monat rund 28 000 Kündigungsschreiben. Mitte Dezember lagen uns von fast 100 Sparkassen Kündigungsschreiben vor (Tabelle: Kündigende Sparkassen). Haben Sie von einer Sparkasse, die nicht in der Tabelle auftaucht, ein Kündigungsschreiben erhalten? Schicken Sie uns bitte eine Kopie an praemiensparen@stiftung-warentest.de. Ihre Daten behandeln wir selbstverständlich vertraulich. Ob die Kündigungen der Sparkassen München und Nürnberg wirksam sind, ist einer der Punkte, die bei den Musterklagen des vzbv gegen diese beide Kassen noch zu klären sind.
Das können Sie nach einer Kündigung tun
Das Wichtigste in Kürze
- Abwarten.
- Immer wieder berichten uns Leser von Anrufen ihrer Sparkasse, in denen eine Kündigung angekündigt oder ein Beratungstermin angeboten wird. Manche Sparkassen empfehlen Sparern auch, die Verträge von sich aus zu beenden. Darauf sollten Sie sich nicht einlassen und erst recht nicht auf Rechte aus dem Vertrag verzichten. Lösen Sie das Sparkonto nicht voreilig auf. Wenn Sie Geld brauchen, kann es im Einzelfall sogar günstiger sein, einen Kredit aufzunehmen, als das Geld aus dem Sparvertrag zu nehmen.
- Kündigung.
- Lassen Sie sich von Experten beraten, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die Kündigung rechtens ist – zum Beispiel, weil die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde oder weil eine Laufzeit genannt ist. Ein Termin in der nächstgelegenen Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale hilft oft weiter.
In welchen Fällen ist ein Widerspruch sinnvoll?
Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, sagt: „Hinsichtlich der Prämiensparverträge, in denen eine konkrete Laufzeit vereinbart ist, sind wir unverändert optimistisch.“ Dabei geht es zum Beispiel um Verträge, in denen eine Laufzeit von 1 188 Monaten oder 99 Jahren genannt wird. Auch wenn die letzte Prämienstufe noch nicht erreicht ist, dürfen Banken den Vertrag nicht kündigen. Dies bestätigen zwei neuere Gerichtsurteile.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21.11.2019
Aktenzeichen: 8 U 1770/18
Landgericht Stendal, Urteil vom 14.11.2019
Aktenzeichen: 22 S 104/18
Sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist sinnvoll, wenn
- die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde,
- eine fest vereinbarte Laufzeit noch nicht abgelaufen ist,
- der Vertrag keine exakte, aber eine maximale Laufzeit enthält,
- personalisierte Beispielrechnungen für noch nicht abgelaufene Zeiträume zum Vertragsinhalt wurden,
- die höchste Prämienstufe laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten soll,
- der Vertrag durch Zusatzvereinbarungen erweitert oder verändert wurde.
Aktuelles Beispiel: Streit um Kündigungen der Sparkasse Zwickau. Trotz der eindeutigen Ansagen des Oberlandesgerichts Dresden zu den 1188 Monate-Verträgen weigert sich das Geldinstitut weiter und bekommt dafür sogar Rückendeckung vom zuständigen Ombudsmann. Die Verbraucherzentrale (VZ) Sachsen unterstützt jetzt sieben Sparer, die gegen die Kasse vor Gericht ziehen.
Verbraucherzentralen bieten Musterbriefe im Internet
Betroffene finden auf der gemeinsamen Seite der Verbraucherzentralen einen allgemeinen Musterbrief und auf der Seite der VZ Brandenburg spezielle Musterbriefe für die Brandenburger Sparkassen. Damit können Sparer gegen eine Kündigung Widerspruch einlegen. Die VZ Sachsen führte bereits mehrere Klagen gegen Sparkassen und setzt sich auch auf anderen Ebenen für betroffene Sparer ein. So hat sie mit Sparkassenvorständen verhandelt, um für Kunden, die nicht klagen wollen, akzeptable Kompromisse zu finden. Das ist in mehreren Fällen gelungen. Einige Sparkassen erklärten sich bereit, zumindest für eine Übergangsphase eine Verzinsung zu zahlen, die deutlich über dem aktuellen Marktniveau liegt.
Ein Widerruf birgt kein Risiko
Kunden gehen kein Risiko ein, wenn sie der Kündigung schriftlich widersprechen und die Sparraten einfach weiterzahlen. Sie sollten danach möglichst Rat bei ihrer örtlichen Verbraucherzentrale einholen. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, sollte fragen, ob sie die Kosten eines Streits übernimmt. Wichtig ist es, das Geld aus dem Sparvertrag nicht anzutasten. Dadurch würden Sparer die Kündigung akzeptieren und ihre Ansprüche verlieren.
Prämiensparverträge unterscheiden sich von Sparplänen mit Festzins oder Zinstreppe
Wegen der variablen Grundverzinsung war eine exakte Berechnung des Ertrags unmöglich. Das unterscheidet Prämiensparverträge von Sparplänen mit festem Zins oder vertraglich vereinbarter Zinstreppe. Finanztest hat in den 2000er-Jahren in mehreren Veröffentlichungen langfristige Sparverträge untersucht. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, haben die beteiligten Sparkassen Laufzeiten von 25 oder 30 Jahren angegeben. Die Sparkasse Leipzig bezeichnete die Laufzeit sogar als unbegrenzt.
Das Konzept der von verschiedenen Sparkassen verkauften Prämiensparverträge ist zwar ähnlich, aber im Detail sind sie meist verschieden. Verbraucherzentralen müssen sich deshalb jeden Beschwerdefall ganz genau anschauen. Der Ausgang von Gerichtsverfahren ist schwer kalkulierbar.
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Tages- und Festgeld Wo es den besten Zins gibt
- Die Stiftung Warentest bietet Zinsvergleiche – für Festgeld, fürs Tagesgeld, für ethisch-ökologische Angebote. Und sie hilft mit einem praktischen Sparziel-Rechner.
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Sparen für Kinder Die beste Rendite für den Nachwuchs
- Welche Geldanlage ist die beste für den Nachwuchs? Worauf müssen Eltern beim Sparen für Kinder achten? Die Experten der Stiftung Warentest haben den Markt gesichtet.
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@Morse: Bitte haben Sie Verständnis: Die Frage dürfen, wollen und können wir so nicht beantworten. Das wäre Rechtsberatung im Einzelfall, wie sie von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Verbraucherzentralen vorbehalten ist. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt: Ob die Beurteilung von Prämiensparverträgen, wie sie das Oberlandesgericht Dresden aktuell für richtig hält, Schule macht, lässt sich kaum abschätzen. Wir halten die Sachverständigengutachten, die das Gericht zu Rate gezogen hat, nicht für vollständig überzeugend und hoffen, dass sich verbraucherfreundlichere Vorschläge durchsetzen. Es gibt aber auch Gutachten, die für Sparer noch ungünstiger ausfallen. Vorschläge wie von Ihrer Sparkasse sind daher aus unserer Sicht nicht von vorneherein unfair. Wer die Sache gern vom Tisch haben will, mag sie vielleicht akzeptieren. Wer Geduld und starke Nerven hat, mag vielleicht lieber abwarten, was bei den Musterfeststellungsklagen herauskommt.
Hallo
Ich habe von meiner Sparkasse (unaufgefordert) einen Beendigungsvergleich erhalten.
Es wird eine Zinsnachzahlung von ca. 3000 EUR angeboten (nach OLG Dresden Az. 5 U 1973/20 bzw. 5 U 2438/20) bei gleichzeitiger Auflösung des Sparvertrages. Die höchste Prämienstufe ist bereits seit einigen Jahren erreicht.
Sollte ich das Angebot annehmen?
@osterhaesken: Sofern Sparkassen Kunden dazu auffordern, alte Sparbücher vorzulegen, sollten diese auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.1.2022, Aktenzeichen: XI ZR 380/20 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0&nr=126861&pos=1&anz=2&Blank=1.pdf) hinweisen, wonach die Vorlage von Sparbüchern zum Nachweis der darin dokumentierten Forderung jedenfalls dann nicht nötig ist, wenn beim zuständigen Amtsgericht Ausschließung erreicht worden ist (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__466.html und insbesondere § 467 Abs. 1 FamG). Außerdem bietet sich an, sofort eine Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 der Datenschutzgrundverordnung zu beantragen. Die muss alle Daten des Sparbuchs enthalten, sofern dieses nicht schon vor mehr als 10 Jahren vollständig abgewickelt wurde (vgl. http://shorturl.at/rwHQ5).
Was die unterschiedlichen Vorschläge zur Berechnung von Zinsnachschlägen angeht, glauben wir: Es geht zu weit, das im Detail zu erläutern. Möglich ist vielleicht, die Grundtendenzen und -annahmen der verschiedenen Gutachter sowie den Streit um die Verwendung gleitender Durchschnitte darzustellen. Wir überlegen, ob wir unsere Berichterstattung entsprechend erweitern, wenn wir glauben, dass sich dafür genügend Leser interessieren.
@Stiftung_Warentest: da Sie es selber ansprechen, ja, Sie haben auch und schon früher darüber berichtet. Allerdings finde ich in diesem Artikel Ihrer Kollegen vom Handelsblatt einige ergänzende Urteile wie beispielsweise den "gleitenden Durchschnitt", wenn auch dieser nicht ausführlich erläutert wird. Ich dachte, dies könnte auch für andere Leser interessant sein.
Im übrigen finde ich das ein sehr gutes Engagement von Ihnen, einen "Zinsrechner" für diese Angelegenheit zu entwickeln und kann mir sicher nur ansatzweise vorstellen, wie komplex dies sein muss.
Wie erwähnt erwartet meine Sparkasse, dass ich die alten Sparbücher vorlegen soll, um meinen Anspruch darzulegen. Kann/darf die Sparkasse dies erwarten?
Sollte dies legitim sein, hat sich diese Angelegenheit für mich und für viele andere Sparer sicher schon erledigt. Die wenigsten Sparer bewahren wahrscheinlich entwertete Sparbücher der letzten 20 -40 Jahre auf.
@osterhaesken: Bitte lesen Sie unseren Artikel. Wir berichten über das Urteil ebenfalls - seit dem Tag seiner Verkündung. Wir prüfen, ob wir einen Rechner erstellen können, mit dem Leser ermitteln können, wie viel Geld Ihnen aufgrund der Ansagen des Oberlandesgerichts Dresden zusteht. Leider ist das ziemlich kompliziert.