
Hammer. Sparkassen wollten die Sparschweine ihrer Kunden schlachten. Das gelingt ihnen nur teilweise. © Alamy Stock Photo / Jakub Krechowicz
Sparkassen schulden Prämiensparern einen Zinsnachschlag. Der BGH hat eine weitere Sparkasse endgültig verurteilt. Wir sagen, wie Sie Ihren Nachschlag korrekt fordern.
Prämiensparverträge waren ab den 90er-Jahren ein Bestseller der Sparkassen. Zusätzlich zum Zins erhalten Sparerinnen und Sparer jedes Jahr eine Prämie, die im Laufe der Jahre steigt. Die eigentlichen Zinsen waren allerdings dürftig. Zu allem Überfluss sanken sie schnell und stiegen langsam. Das ist unfair, urteilten die Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) unisono. Sparerinnen und Sparern steht ein Nachschlag zu, oft vierstellig. Verjährt sind inzwischen Forderungen für Sparverträge, die bis Ende 2021 endeten. Ausnahme: Sie haben ihre Forderung zu einer Musterklage angemeldet oder den Ombudsmann eingeschaltet.
Wir liefern einen Rechner, mit dem Sie für den häufigsten Vertragstyp einschätzen können, ob und wie viel Geld Ihnen jetzt noch zusteht. Wir sagen, welche Sparkassen vor allem betroffen sind und was Sie tun müssen, um sich Ihr Recht zu sichern.
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@kilz: Vielen Dank für Ihren Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Main). Wir werden das so schnell wie möglich in unsere Berichterstattung aufnehmen.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Allgemeinverfügung der BaFin für rechtswidrig befunden und damit den Klagen der Banken stattgegeben (Urteil vom 23.10.2024
- 7 K 548/22.F -) Die Berufung wurde zugelassen.
Spannende Frage: Was wird die BaFin jetzt machen (akzeptieren / in Berufung gehen / neue Allgemeinverfügung erlassen)?
Bemerkenswert (oder besser "skandalös"):
Vom Erlass der Allgemeinverfügung bis zum Urteil sind mittlerweile 40 Monate vergangen. !!!
@Stiftung_Warentest: Wenn nur wenige richtig rechnen können und machne schon nicht wissen was sie tun, mögen Sie leider noch länger Recht behalten. Richtig werden falsche Tatsachenfeststellungen dadurch auch nicht. Den Schaden haben immer die Sparenden.
@DetailFanatiker: Völlig richtig, der Bundesgerichthof hat sich zwar zum gleitenden Durchschnitt, aber nicht zu dieser auch aus unserer Sicht zutreffenden Berechnung geäußert. Gleichwohl glauben wir: Dabei wird es erstmal bleiben. So sieht es wohl auch der Verbraucherzentrale Bundesverband. Gerade kam die Nachricht: Er hat die Revision gegen die Musterurteile des OLG Naumburg wegen der Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal zurückgenommen und damit sind die Urteile jetzt rechtskräftig. Es ist jetzt auch wie vom BGH für die Ostsächsische Sparkasse gebilligt, zu rechnen. Wir aktualisieren unseren Bericht heute noch.
@Stiftung_Warentest: Die Auffassung von Stiftung Warentest würde aber voraussetzen, dass der Bundesgerichtshof sich bisher gegen die richtige Bildung von Durchschnittszinssätzen bei der Verwendung langfristiger Referenzzinssätze ausgesprochen hätte. Ausgesprochen hatte sich der Bundesgerichtshof lediglich hinischtlich der besonderen Durchschnittsbildung, die bereits einen gleitenden Durchschnitt bei Vertragsabschluss voraussetzt und damit begründet, dass dies die Anbieter einseitig begünstigt und nicht den Erwartungen von Sparenden entspricht. Ganz offensichtlich würde sich die einseitige Begünstigung der Anbieter nach der derzeitigen Auffassung von Stiftung Warentest noch weiter versträrken. Warum sich die Erwartungshaltung von Sparenden nicht an der Verzinsung anderer langfristiger Sparverträge mit Einmalzahlung (wie es hier auch möglich war!) und langfristiger Zinsbindung orientieren sollte, wird von der Rechtsprechung bisher schon gar nicht untersucht.