Prämienspar­verträge der Sparkassen So bekommen Sie Ihren Zins­nach­schlag

Prämienspar­verträge der Sparkassen - So bekommen Sie Ihren Zins­nach­schlag

Hammer. Sparkassen wollten die Spar­schweine ihrer Kunden schlachten. Das gelingt ihnen nur teil­weise. © Alamy Stock Photo / Jakub Krechowicz

Sparkassen schulden Prämiensparern einen Zins­nach­schlag. Der BGH hat eine weitere Sparkasse endgültig verurteilt. Wir sagen, wie Sie Ihren Nach­schlag korrekt fordern.

Prämienspar­verträge waren ab den 90er-Jahren ein Bestseller der Sparkassen. Zusätzlich zum Zins erhalten Spare­rinnen und Sparer jedes Jahr eine Prämie, die im Laufe der Jahre steigt. Die eigentlichen Zinsen waren allerdings dürftig. Zu allem Über­fluss sanken sie schnell und stiegen lang­sam. Das ist unfair, urteilten die Gerichte bis hin zum Bundes­gerichts­hof (BGH) unisono. Spare­rinnen und Sparern steht ein Nach­schlag zu, oft vierstel­lig. Verjährt sind inzwischen Forderungen für Spar­verträge, die bis Ende 2021 endeten. Ausnahme: Sie haben ihre Forderung zu einer Musterklage angemeldet oder den Ombuds­mann einge­schaltet.

Wir liefern einen Rechner, mit dem Sie für den häufigsten Vertrags­typ einschätzen können, ob und wie viel Geld Ihnen jetzt noch zusteht. Wir sagen, welche Sparkassen vor allem betroffen sind und was Sie tun müssen, um sich Ihr Recht zu sichern.

Angebot auswählen und weiterlesen

Mehr zum Thema

87 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 08.11.2024 um 13:35 Uhr
    Allgemeinverfügung / Urteil Verwaltungsgericht

    @kilz: Vielen Dank für Ihren Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (Main). Wir werden das so schnell wie möglich in unsere Berichterstattung aufnehmen.

  • kilz am 08.11.2024 um 10:38 Uhr
    BaFin / Prämiensparen

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Allgemeinverfügung der BaFin für rechtswidrig befunden und damit den Klagen der Banken stattgegeben (Urteil vom 23.10.2024
    - 7 K 548/22.F -) Die Berufung wurde zugelassen.
    Spannende Frage: Was wird die BaFin jetzt machen (akzeptieren / in Berufung gehen / neue Allgemeinverfügung erlassen)?
    Bemerkenswert (oder besser "skandalös"):
    Vom Erlass der Allgemeinverfügung bis zum Urteil sind mittlerweile 40 Monate vergangen. !!!

  • DetailFanatiker am 07.11.2024 um 13:27 Uhr
    Man muss richtig rechnen!

    @Stiftung_Warentest: Wenn nur wenige richtig rechnen können und machne schon nicht wissen was sie tun, mögen Sie leider noch länger Recht behalten. Richtig werden falsche Tatsachenfeststellungen dadurch auch nicht. Den Schaden haben immer die Sparenden.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 07.11.2024 um 13:12 Uhr
    Man muss richtig rechnen!

    @DetailFanatiker: Völlig richtig, der Bundesgerichthof hat sich zwar zum gleitenden Durchschnitt, aber nicht zu dieser auch aus unserer Sicht zutreffenden Berechnung geäußert. Gleichwohl glauben wir: Dabei wird es erstmal bleiben. So sieht es wohl auch der Verbraucherzentrale Bundesverband. Gerade kam die Nachricht: Er hat die Revision gegen die Musterurteile des OLG Naumburg wegen der Sparkassen Mansfeld-Südharz und Stendal zurückgenommen und damit sind die Urteile jetzt rechtskräftig. Es ist jetzt auch wie vom BGH für die Ostsächsische Sparkasse gebilligt, zu rechnen. Wir aktualisieren unseren Bericht heute noch.

  • DetailFanatiker am 07.11.2024 um 12:26 Uhr
    Man muss richtig rechnen!

    @Stiftung_Warentest: Die Auffassung von Stiftung Warentest würde aber voraussetzen, dass der Bundesgerichtshof sich bisher gegen die richtige Bildung von Durchschnittszinssätzen bei der Verwendung langfristiger Referenzzinssätze ausgesprochen hätte. Ausgesprochen hatte sich der Bundesgerichtshof lediglich hinischtlich der besonderen Durchschnittsbildung, die bereits einen gleitenden Durchschnitt bei Vertragsabschluss voraussetzt und damit begründet, dass dies die Anbieter einseitig begünstigt und nicht den Erwartungen von Sparenden entspricht. Ganz offensichtlich würde sich die einseitige Begünstigung der Anbieter nach der derzeitigen Auffassung von Stiftung Warentest noch weiter versträrken. Warum sich die Erwartungshaltung von Sparenden nicht an der Verzinsung anderer langfristiger Sparverträge mit Einmalzahlung (wie es hier auch möglich war!) und langfristiger Zinsbindung orientieren sollte, wird von der Rechtsprechung bisher schon gar nicht untersucht.