Psychische Erkrankungen

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Datum:
  • Text: Jana Hauschild
  • Faktencheck: Sabine Vogt

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Kommentarliste

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  • Mihashov am 13.08.2019 um 19:08 Uhr
    Psychiatrie ist ein Verbrechen.

    Psychiater definieren den menschlichen Willen als Krankheit. Das heißt, die Per-son selbst wird durch die Krankheit bestimmt. Erzwungene "Behandlung" ist die Zerstörung des Menschen. Es kann nichts anderes geben. Dies ist ein offensicht-liches Verbrechen. Und es sollte als Verbrechen verboten werden.

  • xcheck am 02.07.2019 um 20:57 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    …Siehe mein Kommentar vom 30.06.2019, 13:02 Uhr.
    @Stiftung_Warentest: Auf Desinformations-Themen-Drifts antworte ich nicht mehr.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.07.2019 um 15:25 Uhr
    Gerichtlicher Beschluss / Unterbringung

    @alle: Weder die Patientenverfügung, noch die Vorsorgevollmacht schützen vor Zwangseinweisung, also der Unterbringung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer. Denn die Unterbringung kann nicht vom Arzt angeordnet werden, sondern nur vomGericht, und zwar bei krankheitsbedingter, erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung. Sie muss das allerletzte Mittel sein. (maa)

  • xcheck am 30.06.2019 um 13:02 Uhr
    Heimunterbringung ohne Wert !!!

    → Teile und desinformiere? Die Vorsorgevollmacht bringt wie bestätigt ebenfalls KEINEN WERT. Bitte keinen Themen-Drift.
    .
    …Siehe mein Kommentar startend 21.04.2019, 16:19 Uhr.
    https://www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-0/

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.06.2019 um 08:47 Uhr
    Patientenverfügung und Heimunterbringung

    @alle: Auch wer im Heim lebt, kann über eine Patientenverfügung festlegen, welche Behandlungen er für sich ausschließen und zulassen möchte, falls er nicht einwilligungsfähig ist. Doch die Patientenverfügung allein reicht nicht, um für alle Fälle vorzusorgen. Wer noch Angehörige oder Freunde hat, kann ihnen über eine Vorsorgevollmacht das Recht übertragen, im Krisen- und Notfall eine Behandlung zu erlauben oder zu verneinen. Über die Vorsorgevollmacht können noch weitere Angelegenheiten geklärt haben.
    Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird im Notfall ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der anstelle der betreuten Person eine Entscheidung trifft. Über eine Betreuungsverfügung kann man darauf Einfluss nehmen, wer iie Betreuung vornehmen soll. (maa)