Nach­barschafts­recht Regeln für das Neben­einander­leben

Nach­barschafts­recht - Regeln für das Neben­einander­leben

Hecke, Hund, Hoch­beet oder Gewächs­haus. Nach den Grund­sätzen des nach­barrecht­lichen Gemein­schafts­verhält­nisses müssen Nach­barn Rück­sicht nehmen und es ertragen, wenn die Leute von nebenan gering­fügig nerven. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski

Grund­sätzlich können sich Nach­barn bei allen Konfliktfällen individuell einigen. Wir erklären, welche Rechte und Regeln gelten, wenn es zu keiner Einigung kommt.

Nach­barn mögen oder lieben sich, aber sie können sich auch ordentlich streiten, manchmal sogar hassen. Konflikt­trächtig sind häufig Lärm, ob von der Party gegen­über, lautem Kinder­geschrei oder Instru­menten­lern­versuchen. Stören können sich Anwohne­rinnen auch an Gerüchen oder starker Rauch­entwick­lung beim sommerlichen Grillen. Anlass für kräftige Streitig­keiten sind natürlich auch verschiedene Auffassungen von Grundstücks­grenzen, bestimmte Verhaltens­weisen von Haustieren aller Art, umge­fallene Bäume oder Bepflan­zungen von über­hängenden Ästen bis hin zu nicht gestutzten Hecken. Die Rechts­expertinnen der Stiftung Warentest geben einen Über­blick über nach­barschaftliche Streitig­keiten und sagen, auf welche Regeln Verlass ist.

Bäume, Pflanzen, Gewächs­haus, Schottergarten

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.07.2022 um 11:05 Uhr
    Frei­schneider, Grastrimmer,Graskanten­schneider

    @HPMeyer: Für besonders laute Geräte­gruppen gibt es eine zusätzliche Beschränkung zur Nutzung im Wohngebiet, sodass diese nur werktags zwischen 9 -13 Uhr und von 15 - 17 Uhr betrieben werden dürfen.

  • HPMeyer am 04.07.2022 um 12:28 Uhr
    Fehler bei Lärm? / Geräte mit Gehörschutz

    Sie schreiben unter "Lärm – was Nach­barn tolerieren müssen":
    "Für vier besonders laute Geräte­gruppen ist in der Lärm­ver­ordnung die Benut­zung im Freien zusätzlich einge­schränkt: Frei­schneider, Grastrimmer/Graskanten­schneider, Laubbläser und Laubs­auger dürfen *nur* von 9 bis 13Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden",
    Auf http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/__7.html steht aber
    "§ 7 Betrieb in Wohngebieten;
    (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, " ... "dürfen im Freien"
    ...
    "2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr *nicht* betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen ..."
    Was ist korrekt?
    Ich bin der Meinung, dass Geräte, bei denen ein Gehörschutz zu tragen ist, so laut sind, dass sie in Wohngegenden nicht verwendet werden dürfen.
    Gruß/HPMeyer

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.07.2021 um 16:05 Uhr
    Spielplatz auf Privatgrundstück

    @FilipLange: Die Hamburger Bauordnung verpflichtet auch private Bauherren zur Schaffung von Kinderspielflächen. Wer Wohnungen mit mehr als drei Wohnungen errichtet, kann nach §10 HBauO zur Schaffung eines Kinderspielplatzes auf dem eigenen Grundstück verpflichtet sein. (maa)

  • FilipLange am 19.07.2021 um 14:51 Uhr
    Spielplatz auf Privatgrundstück

    In Hamburg. Das Nachbargrundstück wurde zu einer privaten Wohnanlage mit verschiedenen Townhäuseren umgebaut. In der Anlage wurde ein Kinderspielplatz gebaut, der direkt an den angrenzenden Nachbargrundstücken liegt.
    Gelten für den privaten Spielplatz die selben Regelungen wie für öffentliche Plätze, betreffen Lautstärke der Kinder?
    Mfg

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 03.06.2021 um 14:06 Uhr
    Geh und Fahrrecht Gewohnheitsrecht hist. Innendorf

    @Erlerlei: Sie finden im obigen Artikel Verweise auf das Nachbarschaftsrecht aller Bundesländer. Wir bitten um Verständnis, dass wir auf mögliche kommunale Besonderheiten hier nicht eingehen können. Die Regelungen des Code Civil wurde spätestens mit Einführung des BGB (1900) in allen Regionen Deutschlands außer Kraft gesetzt. (PH)