
Hecke, Hund, Hochbeet oder Gewächshaus. Nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses müssen Nachbarn Rücksicht nehmen und es ertragen, wenn die Leute von nebenan geringfügig nerven. © Stiftung Warentest / Lia Kurowski
Grundsätzlich können sich Nachbarn bei allen Konfliktfällen individuell einigen. Wir erklären, welche Rechte und Regeln gelten, wenn es zu keiner Einigung kommt.
Nachbarn mögen oder lieben sich, aber sie können sich auch ordentlich streiten, manchmal sogar hassen. Konfliktträchtig sind häufig Lärm, ob von der Party gegenüber, lautem Kindergeschrei oder Instrumentenlernversuchen. Stören können sich Anwohnerinnen auch an Gerüchen oder starker Rauchentwicklung beim sommerlichen Grillen. Anlass für kräftige Streitigkeiten sind natürlich auch verschiedene Auffassungen von Grundstücksgrenzen, bestimmte Verhaltensweisen von Haustieren aller Art, umgefallene Bäume oder Bepflanzungen von überhängenden Ästen bis hin zu nicht gestutzten Hecken. Die Rechtsexpertinnen der Stiftung Warentest geben einen Überblick über nachbarschaftliche Streitigkeiten und sagen, auf welche Regeln Verlass ist.
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- Wer ein Haustier besitzt, muss für dessen Schäden haften. Tierhalter brauchen deshalb Haftpflichtschutz. Stiftung Warentest erklärt, wie sie sich gut absichern können.
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- Oft dürfen Mieter tierische Mitbewohner haben – manchmal sogar trotz eines Verbots im Mietvertrag. Haustiere in der Mietwohnung – Stiftung Warentest erklärt die Regeln.
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- Wer hormonhaltige Gele und Cremes verwendet, sollte nach dem Auftragen aufpassen: Für Haustiere kann ein Kontakt mit den Arzneimitteln schwere Nebenwirkungen haben.
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@HPMeyer: Für besonders laute Gerätegruppen gibt es eine zusätzliche Beschränkung zur Nutzung im Wohngebiet, sodass diese nur werktags zwischen 9 -13 Uhr und von 15 - 17 Uhr betrieben werden dürfen.
Sie schreiben unter "Lärm – was Nachbarn tolerieren müssen":
"Für vier besonders laute Gerätegruppen ist in der Lärmverordnung die Benutzung im Freien zusätzlich eingeschränkt: Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger dürfen *nur* von 9 bis 13Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden",
Auf http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/__7.html steht aber
"§ 7 Betrieb in Wohngebieten;
(1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, " ... "dürfen im Freien"
...
"2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr *nicht* betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen ..."
Was ist korrekt?
Ich bin der Meinung, dass Geräte, bei denen ein Gehörschutz zu tragen ist, so laut sind, dass sie in Wohngegenden nicht verwendet werden dürfen.
Gruß/HPMeyer
@FilipLange: Die Hamburger Bauordnung verpflichtet auch private Bauherren zur Schaffung von Kinderspielflächen. Wer Wohnungen mit mehr als drei Wohnungen errichtet, kann nach §10 HBauO zur Schaffung eines Kinderspielplatzes auf dem eigenen Grundstück verpflichtet sein. (maa)
In Hamburg. Das Nachbargrundstück wurde zu einer privaten Wohnanlage mit verschiedenen Townhäuseren umgebaut. In der Anlage wurde ein Kinderspielplatz gebaut, der direkt an den angrenzenden Nachbargrundstücken liegt.
Gelten für den privaten Spielplatz die selben Regelungen wie für öffentliche Plätze, betreffen Lautstärke der Kinder?
Mfg
@Erlerlei: Sie finden im obigen Artikel Verweise auf das Nachbarschaftsrecht aller Bundesländer. Wir bitten um Verständnis, dass wir auf mögliche kommunale Besonderheiten hier nicht eingehen können. Die Regelungen des Code Civil wurde spätestens mit Einführung des BGB (1900) in allen Regionen Deutschlands außer Kraft gesetzt. (PH)