
Draufgehalten. Auch unbearbeitete Smartphone-Videos von Naturereignissen sind urheberrechtlich geschützt. © imago images, Getty Images (M)
Wer ein aktuelles Ereignis filmt und das Video auf Social Media teilt, behält die Rechte daran − und kann sie auch nach dem Teilen noch verkaufen.
Filmaufnahmen von aktuellen Ereignissen dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verbreitet werden, urteilt das Landgericht Frankfurt am Main. Im vorliegenden Fall hatte eine Privatperson gefilmt, wie bei einer Überschwemmung eine Lärmschutzwand einbrach.
Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medienunternehmen Standbilder des Videos über einen Newsletter und eine Webseite gegen Geld an. Da hatte die Person die Nutzungsrechte aber schon exklusiv an eine Nachrichtenagentur verkauft − deren Betreiber klagte gegen das Medienunternehmen und bekam Recht. Der Kläger kann nun Schadensersatz fordern (Aktenzeichen 2–06 O 299/24).
Verbreitung über Social Media unerheblich
Dabei sei es unerheblich, ob das Video bereits in sozialen Netzwerken verbreitet wurde: „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Plattform kann der Urheber einem Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Inhalt einräumen“, schreibt das Landgericht in seiner Urteilsbegründung.
Auch wer nur draufhält, ist geschützt
Dieser Urheberrechtsschutz gilt nicht nur für „Filmwerke“, die bearbeitet, geschnitten oder nachvertont sind. Er gilt auch dann, wenn jemand einfach nur mit der Kamera draufhält − wie in diesem Fall geschehen: „Das Video gibt ein Naturereignis in Echtzeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt“, schreibt das Gericht weiter. „Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Filmwerk notwendige Schöpfungshöhe.“
Auch diese reinen „Laufbilder“ sind nach Auffassung des Landgerichts also geschützt − der Urheber kann die Nutzungsrechte weitergeben und kommerziell nutzen.
Vorsicht bei Aufnahmen mit Personen
Deutlich komplizierter wird die Rechtslage, wenn in einer Aufnahme auch Personen erkennbar sind. Nur in manchen Fällen ist es zulässig, Fotos und Filme ohne Zustimmung aufzunehmen und zu veröffentlichen. So braucht der Fotograf oder die Fotografin keine Erlaubnis, wenn fremde Personen zufällig als „Beiwerk“, wie es im Gesetz heißt, in einer Landschaft oder neben einer Sehenswürdigkeit erscheinen. Dann dürfen diese Personen mit abgelichtet und die Bilder sogar ohne ihr Einverständnis verbreitet werden.
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