Gerichts­urteil Handy-Videos sind urheberrecht­lich geschützt

Gerichts­urteil - Handy-Videos sind urheberrecht­lich geschützt

Drauf­gehalten. Auch unbe­arbeitete Smartphone-Videos von Natur­ereig­nissen sind urheberrecht­lich geschützt. © imago images, Getty Images (M)

Wer ein aktuelles Ereignis filmt und das Video auf Social Media teilt, behält die Rechte daran − und kann sie auch nach dem Teilen noch verkaufen.

Film­aufnahmen von aktuellen Ereig­nissen dürfen nicht ohne Erlaubnis des Urhebers verbreitet werden, urteilt das Land­gericht Frank­furt am Main. Im vorliegenden Fall hatte eine Privatperson gefilmt, wie bei einer Über­schwemmung eine Lärm­schutz­wand einbrach.

Am Morgen des nächsten Tages bot ein Medien­unternehmen Stand­bilder des Videos über einen Newsletter und eine Webseite gegen Geld an. Da hatte die Person die Nutzungs­rechte aber schon exklusiv an eine Nach­richten­agentur verkauft − deren Betreiber klagte gegen das Medien­unternehmen und bekam Recht. Der Kläger kann nun Schadens­ersatz fordern (Aktenzeichen 2–06 O 299/24).

Verbreitung über Social Media unerheblich

Dabei sei es unerheblich, ob das Video bereits in sozialen Netz­werken verbreitet wurde: „Denn auch nach dem Teilen eines Inhalts auf einer Social Media Platt­form kann der Urheber einem Dritten ein ausschließ­liches Nutzungs­recht an dem Inhalt einräumen“, schreibt das Land­gericht in seiner Urteils­begründung.

Auch wer nur draufhält, ist geschützt

Dieser Urheber­rechts­schutz gilt nicht nur für „Film­werke“, die bearbeitet, geschnitten oder nach­vertont sind. Er gilt auch dann, wenn jemand einfach nur mit der Kamera draufhält − wie in diesem Fall geschehen: „Das Video gibt ein Natur­ereignis in Echt­zeit wieder und wurde weder bearbeitet noch fanden andere gestalterische Leistungen statt“, schreibt das Gericht weiter. „Vielmehr handelt es sich um eine einfache, alltägliche Aufnahme ohne die für ein Film­werk notwendige Schöpfungs­höhe.“

Auch diese reinen „Lauf­bilder“ sind nach Auffassung des Land­gerichts also geschützt − der Urheber kann die Nutzungs­rechte weitergeben und kommerziell nutzen.

Vorsicht bei Aufnahmen mit Personen

Deutlich komplizierter wird die Rechts­lage, wenn in einer Aufnahme auch Personen erkennbar sind. Nur in manchen Fällen ist es zulässig, Fotos und Filme ohne Zustimmung aufzunehmen und zu veröffent­lichen. So braucht der Fotograf oder die Fotografin keine Erlaubnis, wenn fremde Personen zufäl­lig als „Beiwerk“, wie es im Gesetz heißt, in einer Land­schaft oder neben einer Sehens­würdig­keit erscheinen. Dann dürfen diese Personen mit abge­lichtet und die Bilder sogar ohne ihr Einverständnis verbreitet werden.

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.