Finanztest Juli 2003 Surfen am Arbeitsplatz: Kündigung kann die Folge sein

In Deutschland kann ein privater Internetausflug während der Arbeitszeit zur Kündigung führen. Darauf weist die Zeitschrift Finanztest in ihre Juli-Ausgabe hin. Nach Recherchen der Zeitschrift kann die Kündigung dann ausgesprochen werden, wenn ein eindeutiges Verbot zum privaten Surfen ausgesprochen wurde. Allerdings kann auch in diesem Fall nicht fristlos und nicht ohne Abmahnung gekündigt werden.

Eine Abmahnung sei allerdings dann entbehrlich, wenn die Internetnutzung dermaßen intensiv sei, dass ein vernünftiger Arbeitnehmer nicht erwarten könne, dass der Arbeitgeber dies akzeptiere, so ein Arbeitsrichter in Finanztest. – Eine fristlose Kündigung kann auch möglich sein, wenn der Arbeitnehmer eine Straftat begeht, etwa das Surfen auf Seiten mit Kinderpornografie.

Schwieriger ist die Kündigung, wenn der Arbeitgeber den privaten Internetspaß nicht verboten und über einen längeren Zeitraum stillschweigend geduldet hat. Generell hat der Chef aber das Recht, die private Internetnutzung zu verbieten. Gibt es keine Regelung im Betrieb, muss man davon ausgehen, dass das Surfen am Arbeitsplatz nicht gestattet ist. Eine Missbrauchskontrolle durch den Chef ist leicht möglich und zum Schutz des Systems vor Überlastung oder zur Kostenkontrolle zulässig, solange sie zu keiner systematischen Überwachung führt.

„Ein paar Minuten privates Surfen am Tag dürften aber kein Problem sein“, so ein Anwalt für Arbeitsrecht. Finanztest rät: Den Chef um eine klare Regelung bitten, bei stillschweigender Duldung das private Surfen nicht übertreiben und nicht außerhalb der Arbeitszeit im Büro surfen, weil auch dann wegen der Kosten und Virengefahr Kündigung oder Schadensersatzansprüche drohen. Ausführliche Informationen zum Surfen am Arbeitsplatz finden sich in der Juli-Ausgabe von Finanztest.

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