
Gemälde und Möbel. Auch dafür wird unter bestimmten Voraussetzungen Erbschaftsteuer fällig, abhängig ist das vom Verkehrswert und dem persönlichen Freibetrag. © Stefan Korte
Dank hoher Freibeträge bleiben Erbschaften im Familienkreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei übertragen – mit Erbschaftsteuerrechner.
Das Wichtigste in Kürze
Freibeträge mehrfach nutzen. Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Vermögensteile übertragen. Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Welche Strategien sinnvoll sind und was Sie beachten sollten, erfahren Sie in unserem Special Immobilien vererben und verschenken.
Besitz umverteilen. Besitzt ein Ehepartner den Großteil des Vermögens, sollten Eheleute dieses gleichmäßiger unter sich aufteilen. So können Kinder im Erbfall ihre Freibeträge für beide Elternteile ausnutzen.
Mehrere Generationen bedenken. Bei größeren Vermögen kann die Einbeziehung mehrerer Generationen die Steuerlast erheblich verringern, weil sich dadurch auch die Freibeträge der Enkel nutzen lassen.
Testament prüfen. Berechnen Sie, ob die getroffenen Regelungen eventuell Nachteile für Ihre Kinder bei der Erbschaftsteuer bringen. Wie Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen regeln können, zeigt unser Special Testament.
Beraten lassen. Suchen Sie im Zweifel Rat bei einem Fachanwalt für Erbrecht oder bei einem im Erbrecht versierten Steuerberater Ihres Vertrauens.
Erbe ausschlagen. Was Sie tun können, wenn das Erbe Schulden bringt, erklären wir in unserem Special Erbschaft ausschlagen.
Erbschaftsteuer-Rechner: So viel Steuer fällt an
Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie rechtzeitig auch die Steuer einkalkulieren. Wie viel das ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln. Grundsätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Freibeträgen Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Freibeträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine rechtzeitige Vermögensübertragung lohnen. Details erläutern wir im Special Immobilien vererben und verschenken.
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Frühzeitig gut planen, um die Steuerlast zu senken
Erbschaftsteuer wird dann fällig, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird – also auch bei Schenkungen zu Lebzeiten – und dessen Wert bestimmte Freigrenzen übersteigt. Faustregel: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist sein Freibetrag und desto niedriger fällt seine Steuerlast aus. Wer sich frühzeitig Gedanken macht und die richtigen Konsequenzen zieht, kann seinen Nachkommen die Steuer ersparen oder sie zumindest begrenzen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Vermögenshöhe eignen sich unterschiedliche Strategien.
Hohe Freibeträge für nahe Verwandte
Soll das Vermögen im engsten Familienkreis übertragen werden, muss sich der Erblasser im Vorfeld meist keine Gedanken machen. In der Regel reichen hier die hohen Freibeträge der Erben aus. Dank des allgemeinen Steuerfreibetrags können beispielsweise Ehe- oder gesetzliche Lebenspartner vom jeweils anderen bis zu 500 000 Euro erben, ohne dass auch nur ein Cent Steuer anfällt. Kinder erben pro Elternteil bis zu 400 000 Euro steuerfrei.
Zuschlag für Ehegatten und Kinder
Dem überlebenden Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256 000 Euro zu. Dieser mindert sich um den Kapitalwert von Rentenleistungen – etwa einer Witwenrente – unter Umständen bis auf Null. Bis zum 27. Lebensjahr haben auch Kinder je nach Alter einen Versorgungsfreibetrag, von 10 300 Euro bis 52 000 Euro.
Für Nichtverwandte wird es teurer
Im Gegensatz dazu haben Geschwister, Nichten und Neffen in Steuerklasse II deutlich geringere Freibeträge. Sie erben lediglich 20 000 Euro steuerfrei. Daneben steht ihnen für persönliche Güter des Verstorbenen ein Freibetrag in Höhe von 12 000 Euro zu. Auch unverheiratete Lebensgefährten erhalten wie Onkel, Tanten und nicht verwandte Personen nur den geringsten Freibetrag von 20 000 Euro. Zudem zählen sie zur Steuerklasse III. Das hat zur Folge, dass sie zusätzlich die höchsten Steuersätze zahlen müssen.
Viel Vermögen – hohe Steuersätze
Liegt das übertragene Vermögen wertmäßig über dem allgemeinen Freibetrag, erhebt das Finanzamt auf den darüberliegenden Anteil Steuern. Je größer das steuerpflichtige Erbe ist, desto höher ist auch der Steuersatz. Die Steuersätze sind wie die Freibeträge an das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser geknüpft. Der niedrigste Steuersatz gilt in Steuerklasse I mit 7 Prozent, der höchste in Klasse III mit 50 Prozent.
- Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern gelten die niedrigen Sätze der Steuerklasse I. Für den Teil des Erbes, der ihren Freibetrag übersteigt, müssen sie zwischen 7 und 30 Prozent Steuern zahlen. Die hohen Steuersätze gelten hier allerdings nur für hohe Millionenbeträge.
- Geschwister, Nichten und Neffen zahlen deutlich mehr. Für sie gelten in Steuerklasse II Sätze zwischen 15 und 43 Prozent.
- Am tiefsten greift das Finanzamt entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben in die Tasche. Zu ihnen gehören auch unverheiratete Lebenspartner. Je nachdem, wie viel sie erben, müssen sie in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent des Erbes ans Finanzamt abgeben.
Anzeige ans Finanzamt ist Pflicht
Sie haben geerbt oder ein größeres Geschenk erhalten? Begünstigte müssen dies ihrem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos mitteilen. Es besteht eine Meldepflicht. Nur übliche Gelegenheitsgeschenke etwa zum Geburtstag, zur Hochzeit, zu Weihnachten, Konfirmation oder zum Abitur, sind ausgenommen. Bei Erbengemeinschaften ist jedes Mitglied einzeln zur Meldung verpflichtet. Ein besonderes Formular dafür gibt es nicht.
In dem Schreiben ans Finanzamt ist anzugeben, um welches Vermögen es geht, wer Schenker oder Erblasser ist und wie das Verwandtschaftsverhältnis zu ihm ist. Das Finanzamt wertet die Anzeige aus. Dabei berücksichtigt es auch, Meldungen von Banken, Bausparkassen, Fondsgesellschaften und Versicherungen. Danach verschickt es Formulare für die Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuererklärung. In diese müssen Erben und Beschenkte alle Vermögenswerte eintragen.
Familiäre Beziehungen schaffen
Bei Paaren, entfernten Verwandten oder Freunden kann es sich also lohnen, sie noch zu Lebzeiten in die Steuerklasse I zu holen. Möglich ist das zum Beispiel durch Heirat oder Adoption vor der Vermögensübergabe. Damit sichert der Schenker oder Erblasser in spe einem entfernten Angehörigen oder Freund einen höheren Steuerfreibetrag. Damit das Vormundschaftsgericht eine Adoption anerkennt, müssen jedoch die Beteiligten plausibel darlegen, dass zwischen ihnen eine enge Bindung besteht. Für unverheiratete Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, ist der leichteste Weg die Heirat. Durch sie rutschen die Partner von der ungünstigsten Steuerklasse III in die günstigste Klasse I.
Familienheim bleibt steuerfrei
Unabhängig von ihrem persönlichen Freibetrag können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder das jeweilige Familienheim steuerfrei erben. Bedingung: Sie müssen anschließend mindestens zehn Jahre in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Die Sonderregelung greift jedoch nur, wenn das (Mit-)Eigentum zivilrechtlich auf die Erben übertragen wurde. Ein dinglich gesichertes Wohnrecht reicht für die Steuerbefreiung nicht aus (BFH, Az. II R 45/12). Zweit- und Ferienwohnungen fallen zudem nicht unter diese Regelung (BFH, Az. II R 35/11). Erben Kinder das Elternhaus, gilt zusätzlich: Steuerfrei ist nur eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern.
Vorsicht beim Berliner Testament
Unter Ehepaaren weit verbreitet ist das Berliner Testament. Darin setzen sich beide Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder gehen beim Tod des ersten Elternteils leer aus. Sie erben erst, wenn der zweite stirbt. Das kann Nachteile bei der Erbschaftsteuer bringen: Erben die Kinder später das gesamte Vermögen, können sie ihren Freibetrag nur einmal geltend machen.
Tipp: Prüfen Sie als Eltern, ob der Anteil jedes Kindes am Gesamterbe dessen Steuerfreibetrag (400 000 Euro) übersteigt.
Weitergabe auf einem Umweg
Nicht selten ist Vermögen zwischen Ehepartnern ungleich verteilt. Würde der vermögendere Partner seinen Teil direkt an die Kinder vererben, würden eventuell deren Freibeträge überschritten und Steuern anfallen – obwohl der Partner seine Freibeträge nicht ausschöpft. Eheleute, die sich einig sind, können Vermögen per „Kettenschenkung“ so umverteilen, dass alle Freibeträge optimal genutzt werden. Der betuchte Partner schenkt zunächst einen Teil seines Vermögens seinem Ehepartner. Dieser nutzt seinen Freibetrag, bevor er das Geld später an die Kinder weitergibt.
Tipp: Zwischen beiden Schenkungen sollten Sie am besten mehr als ein Jahr verstreichen lassen. Vermeiden Sie es, dem Ehepartner denselben Betrag zu schenken, den er später weitergeben soll. Es besteht die Gefahr, dass das Finanzamt von Gestaltungsmissbrauch ausgeht und doch noch Steuern fordert.
Wie der Fiskus Vermögen bewertet
Besteuert werden soll laut Gesetz die „Bereicherung“ des Erwerbers. Grundsätzlich ist dafür der Verkehrswert von Vermögensgegenständen maßgeblich – also der Marktpreis, der sich unter normalen Verhältnissen erzielen lässt. Eine wichtige Rolle spielt folglich die Frage, wie das Finanzamt einzelne Vermögensgegenstände bewertet.
Welche Werte für die Steuer zählen |
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Vermögen |
Steuerlicher Wert |
Bargeld-, Bank- und Sparguthaben |
Nominalwert in Euro am Todes- oder Schenkungstag plus der bis dahin aufgelaufenen Zinsen. |
Börsennotierte Wertpapiere wie Aktien |
Niedrigster notierter Kurswert in Euro am Todestag des Erblassers oder am Tag der Schenkung. |
Anteile an Fonds |
Rücknahmepreis in Euro am Todestag oder am Tag der Schenkung. |
Wiederkehrende Leistungen wie Renten und Wohnrechte |
Kapitalwert in Euro: Jahreswert der Leistungen x Vervielfältiger. Dessen Höhe richtet sich nach der Laufzeit der zugesagten Nutzung oder bei lebenslanger Nutzung nach der Lebenserwartung des Erben. |
Lebensversicherungen |
Erbschaft: ausgezahlte Versicherungssumme. Schenkung: Rückkaufswert der Police. |
Edelmetalle wie Gold, Silber |
Kurswert in Euro am Todestag oder am Tag der Schenkung. |
Hausrat, Schmuck, Kunst |
Verkehrswert (entspricht dem möglichen Verkaufspreis). |
Immobilien |
Verkehrswert, bei vermieteten Wohnimmobilien minus 10 Prozent. |
Wichtig: Schulden, die nach dem Tod auf die Erben übergehen, werden mit ihrem vollen Wert vom Erbe abgezogen. Dabei kann es sich um Mietrückstände, unbezahlte Rechnungen oder Steuerschulden handeln. Voraussetzung ist, dass der Erbe durch die Verbindlichkeiten tatsächlich wirtschaftlich belastet wird. Ist zum Beispiel noch eine Grundschuld auf das geerbte Haus eingetragen, ist diese aber bereits voll zurückgezahlt, wird nichts vom Erbe abgezogen.
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Kommentarliste
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@drjriemen: Danke für den Hinweis, wir korrigieren den Rechner.
Die Steuerbefreiung für mehrere vermietete Immobilien wird im Rechner bei der ersten Immobilie mit 100% angesetzt. Das ist m.E. falsch: Nach § 13d ErbStG sind es einheitlich 10% für alle vermieteten Immobilien.
@ursbohlke: Ja.
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hierzu noch eine Zusatzfrage.
Darf ein Beschenkter von mehreren Personen jeweils den Freibetrag bekommen (z.B. Beschenkter 1 bekommt EUR 20 000 vom Schenker A sowie EUR 20 000 vom Schenker B)?
@ursbohlke: Jedem Erben oder Beschenktem steht ein eigener Freibetrag zu.