Erbschaft­steuer Frei­beträge nutzen, Steuer sparen

Erbschaft­steuer - Frei­beträge nutzen, Steuer sparen

Gemälde und Möbel. Auch dafür wird unter bestimmten Voraus­setzungen Erbschaft­steuer fällig, abhängig ist das vom Verkehrs­wert und dem persönlichen Frei­betrag. © Stefan Korte

Dank hoher Frei­beträge bleiben Erbschaften im Familien­kreis oft steuerfrei. Wir erklären, wie Sie auch große Vermögen steuerfrei über­tragen – mit Erbschaft­steuer­rechner.

Das Wichtigste in Kürze

Frei­beträge mehr­fach nutzen. Über­steigt das Vermögen im Erbfall die Frei­beträge, können Eltern bereits früh­zeitig Vermögens­teile über­tragen. Frei­beträge lassen sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen. Welche Strategien sinn­voll sind und was Sie beachten sollten, erfahren Sie in unserem Special Immobilien vererben und verschenken.

Besitz umver­teilen. Besitzt ein Ehepartner den Groß­teil des Vermögens, sollten Eheleute dieses gleich­mäßiger unter sich aufteilen. So können Kinder im Erbfall ihre Frei­beträge für beide Eltern­teile ausnutzen.

Mehrere Generationen bedenken. Bei größeren Vermögen kann die Einbeziehung mehrerer Generationen die Steuerlast erheblich verringern, weil sich dadurch auch die Frei­beträge der Enkel nutzen lassen.

Testament prüfen. Berechnen Sie, ob die getroffenen Rege­lungen eventuell Nachteile für Ihre Kinder bei der Erbschaft­steuer bringen. Wie Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen regeln können, zeigt unser Special Testament.

Beraten lassen. Suchen Sie im Zweifel Rat bei einem Fach­anwalt für Erbrecht oder bei einem im Erbrecht versierten Steuerberater Ihres Vertrauens.

Erbe ausschlagen. Was Sie tun können, wenn das Erbe Schulden bringt, erklären wir in unserem Special Erbschaft ausschlagen.

Erbschaft­steuer-Rechner: So viel Steuer fällt an

Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie recht­zeitig auch die Steuer einkalkulieren. Wie viel das ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln. Grund­sätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Frei­beträgen Schenkung- oder Erbschaft­steuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Frei­beträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine recht­zeitige Vermögens­über­tragung lohnen. Details erläutern wir im Special Immobilien vererben und verschenken.

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Früh­zeitig gut planen, um die Steuerlast zu senken

Erbschaft­steuer wird dann fällig, wenn Vermögen ohne Gegen­leistung über­tragen wird – also auch bei Schenkungen zu Lebzeiten – und dessen Wert bestimmte Frei­grenzen über­steigt. Faust­regel: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher ist sein Frei­betrag und desto nied­riger fällt seine Steuerlast aus. Wer sich früh­zeitig Gedanken macht und die richtigen Konsequenzen zieht, kann seinen Nach­kommen die Steuer ersparen oder sie zumindest begrenzen. Je nach Verwandt­schafts­verhältnis und Vermögens­höhe eignen sich unterschiedliche Strategien.

Hohe Frei­beträge für nahe Verwandte

Soll das Vermögen im engsten Familien­kreis über­tragen werden, muss sich der Erblasser im Vorfeld meist keine Gedanken machen. In der Regel reichen hier die hohen Frei­beträge der Erben aus. Dank des allgemeinen Steuerfrei­betrags können beispiels­weise Ehe- oder gesetzliche Lebens­partner vom jeweils anderen bis zu 500 000 Euro erben, ohne dass auch nur ein Cent Steuer anfällt. Kinder erben pro Eltern­teil bis zu 400 000 Euro steuerfrei.

Zuschlag für Ehegatten und Kinder

Dem über­lebenden Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungs­frei­betrag von bis zu 256 000 Euro zu. Dieser mindert sich um den Kapital­wert von Renten­leistungen – etwa einer Witwenrente – unter Umständen bis auf Null. Bis zum 27. Lebens­jahr haben auch Kinder je nach Alter einen Versorgungs­frei­betrag, von 10 300 Euro bis 52 000 Euro.

Für Nicht­verwandte wird es teurer

Im Gegen­satz dazu haben Geschwister, Nichten und Neffen in Steuerklasse II deutlich geringere Frei­beträge. Sie erben lediglich 20 000 Euro steuerfrei. Daneben steht ihnen für persönliche Güter des Verstorbenen ein Frei­betrag in Höhe von 12 000 Euro zu. Auch unver­heiratete Lebens­gefährten erhalten wie Onkel, Tanten und nicht verwandte Personen nur den geringsten Frei­betrag von 20 000 Euro. Zudem zählen sie zur Steuerklasse III. Das hat zur Folge, dass sie zusätzlich die höchsten Steuersätze zahlen müssen.

Viel Vermögen – hohe Steuersätze

Liegt das über­tragene Vermögen wert­mäßig über dem allgemeinen Frei­betrag, erhebt das Finanz­amt auf den darüber­liegenden Anteil Steuern. Je größer das steuer­pflichtige Erbe ist, desto höher ist auch der Steu­ersatz. Die Steuersätze sind wie die Frei­beträge an das Verwandt­schafts­verhältnis zum Erblasser geknüpft. Der nied­rigste Steu­ersatz gilt in Steuerklasse I mit 7 Prozent, der höchste in Klasse III mit 50 Prozent.

  • Für Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Groß­eltern gelten die nied­rigen Sätze der Steuerklasse I. Für den Teil des Erbes, der ihren Frei­betrag über­steigt, müssen sie zwischen 7 und 30 Prozent Steuern zahlen. Die hohen Steuersätze gelten hier allerdings nur für hohe Millionen­beträge.
  • Geschwister, Nichten und Neffen zahlen deutlich mehr. Für sie gelten in Steuerklasse II Sätze zwischen 15 und 43 Prozent.
  • Am tiefsten greift das Finanz­amt entfernten Verwandten und nicht verwandten Erben in die Tasche. Zu ihnen gehören auch unver­heiratete Lebens­partner. Je nachdem, wie viel sie erben, müssen sie in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent des Erbes ans Finanz­amt abgeben.

Anzeige ans Finanz­amt ist Pflicht

Sie haben geerbt oder ein größeres Geschenk erhalten? Begüns­tigte müssen dies ihrem Finanz­amt inner­halb von drei Monaten formlos mitteilen. Es besteht eine Melde­pflicht. Nur übliche Gelegen­heits­geschenke etwa zum Geburts­tag, zur Hoch­zeit, zu Weih­nachten, Konfirmation oder zum Abitur, sind ausgenommen. Bei Erben­gemeinschaften ist jedes Mitglied einzeln zur Meldung verpflichtet. Ein besonderes Formular dafür gibt es nicht.

In dem Schreiben ans Finanz­amt ist anzu­geben, um welches Vermögen es geht, wer Schenker oder Erblasser ist und wie das Verwandt­schafts­verhältnis zu ihm ist. Das Finanz­amt wertet die Anzeige aus. Dabei berück­sichtigt es auch, Meldungen von Banken, Bausparkassen, Fonds­gesell­schaften und Versicherungen. Danach verschickt es Formulare für die Erbschafts- beziehungs­weise Schenkungs­steuererklärung. In diese müssen Erben und Beschenkte alle Vermögens­werte eintragen.

Familiäre Beziehungen schaffen

Bei Paaren, entfernten Verwandten oder Freunden kann es sich also lohnen, sie noch zu Lebzeiten in die Steuerklasse I zu holen. Möglich ist das zum Beispiel durch Heirat oder Adoption vor der Vermögens­über­gabe. Damit sichert der Schenker oder Erblasser in spe einem entfernten Angehörigen oder Freund einen höheren Steuerfrei­betrag. Damit das Vormund­schafts­gericht eine Adoption anerkennt, müssen jedoch die Beteiligten plausibel darlegen, dass zwischen ihnen eine enge Bindung besteht. Für unver­heiratete Paare, die sich gegen­seitig absichern wollen, ist der leichteste Weg die Heirat. Durch sie rutschen die Partner von der ungüns­tigsten Steuerklasse III in die güns­tigste Klasse I.

Familien­heim bleibt steuerfrei

Unabhängig von ihrem persönlichen Frei­betrag können Ehe- und einge­tragene Lebens­partner sowie Kinder das jeweilige Familien­heim steuerfrei erben. Bedingung: Sie müssen anschließend mindestens zehn Jahre in der Wohnung oder dem Haus wohnen. Die Sonder­regelung greift jedoch nur, wenn das (Mit-)Eigentum zivilrecht­lich auf die Erben über­tragen wurde. Ein ding­lich gesichertes Wohn­recht reicht für die Steuerbefreiung nicht aus (BFH, Az. II R 45/12). Zweit- und Ferien­wohnungen fallen zudem nicht unter diese Regelung (BFH, Az. II R 35/11). Erben Kinder das Eltern­haus, gilt zusätzlich: Steuerfrei ist nur eine Wohn­fläche von maximal 200 Quadrat­metern.

Vorsicht beim Berliner Testament

Unter Ehepaaren weit verbreitet ist das Berliner Testament. Darin setzen sich beide Partner gegen­seitig als Allein­erben ein. Die Kinder gehen beim Tod des ersten Eltern­teils leer aus. Sie erben erst, wenn der zweite stirbt. Das kann Nachteile bei der Erbschaft­steuer bringen: Erben die Kinder später das gesamte Vermögen, können sie ihren Frei­betrag nur einmal geltend machen.

Tipp: Prüfen Sie als Eltern, ob der Anteil jedes Kindes am Gesamterbe dessen Steuerfrei­betrag (400 000 Euro) über­steigt.

Weitergabe auf einem Umweg

Nicht selten ist Vermögen zwischen Ehepart­nern ungleich verteilt. Würde der vermögendere Partner seinen Teil direkt an die Kinder vererben, würden eventuell deren Frei­beträge über­schritten und Steuern anfallen – obwohl der Partner seine Frei­beträge nicht ausschöpft. Eheleute, die sich einig sind, können Vermögen per „Kettenschenkung“ so umver­teilen, dass alle Frei­beträge optimal genutzt werden. Der betuchte Partner schenkt zunächst einen Teil seines Vermögens seinem Ehepartner. Dieser nutzt seinen Frei­betrag, bevor er das Geld später an die Kinder weitergibt.

Tipp: Zwischen beiden Schenkungen sollten Sie am besten mehr als ein Jahr verstreichen lassen. Vermeiden Sie es, dem Ehepartner denselben Betrag zu schenken, den er später weitergeben soll. Es besteht die Gefahr, dass das Finanz­amt von Gestaltungs­miss­brauch ausgeht und doch noch Steuern fordert.

Wie der Fiskus Vermögen bewertet

Besteuert werden soll laut Gesetz die „Bereicherung“ des Erwerbers. Grund­sätzlich ist dafür der Verkehrs­wert von Vermögens­gegen­ständen maßgeblich – also der Markt­preis, der sich unter normalen Verhält­nissen erzielen lässt. Eine wichtige Rolle spielt folg­lich die Frage, wie das Finanz­amt einzelne Vermögens­gegen­stände bewertet.

Welche Werte für die Steuer zählen

Vermögen

Steuerlicher Wert

Bargeld-, Bank- und Spar­guthaben

Nominal­wert in Euro am Todes- oder Schenkungs­tag plus der bis dahin aufgelaufenen Zinsen.

Börsennotierte Wert­papiere wie Aktien

Nied­rigster notierter Kurs­wert in Euro am Todes­tag des Erblassers oder am Tag der Schenkung.

Anteile an Fonds

Rück­nahme­preis in Euro am Todes­tag oder am Tag der Schenkung.

Wieder­kehrende Leistungen wie Renten und Wohn­rechte

Kapital­wert in Euro: Jahres­wert der Leistungen x Vervielfältiger. Dessen Höhe richtet sich nach der Lauf­zeit der zugesagten Nutzung oder bei lebens­langer Nutzung nach der Lebens­erwartung des Erben.

Lebens­versicherungen

Erbschaft: ausgezahlte Versicherungs­summe. Schenkung: Rück­kaufs­wert der Police.

Edel­metalle wie Gold, Silber

Kurs­wert in Euro am Todes­tag oder am Tag der Schenkung.

Hausrat, Schmuck, Kunst

Verkehrs­wert (entspricht dem möglichen Verkaufs­preis).

Immobilien

Verkehrs­wert, bei vermieteten Wohn­immobilien minus 10 Prozent.

Wichtig: Schulden, die nach dem Tod auf die Erben übergehen, werden mit ihrem vollen Wert vom Erbe abge­zogen. Dabei kann es sich um Mietrück­stände, unbe­zahlte Rechnungen oder Steuerschulden handeln. Voraus­setzung ist, dass der Erbe durch die Verbindlich­keiten tatsäch­lich wirt­schaftlich belastet wird. Ist zum Beispiel noch eine Grund­schuld auf das geerbte Haus einge­tragen, ist diese aber bereits voll zurück­gezahlt, wird nichts vom Erbe abge­zogen.

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33 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 04.09.2025 um 12:54 Uhr
    Steuersatz 1. Immobilie

    @drjriemen: Danke für den Hinweis, wir korrigieren den Rechner.

  • drjriemen am 02.09.2025 um 16:44 Uhr
    Fehler im Erbschaftssteuer-Rechner?

    Die Steuerbefreiung für mehrere vermietete Immobilien wird im Rechner bei der ersten Immobilie mit 100% angesetzt. Das ist m.E. falsch: Nach § 13d ErbStG sind es einheitlich 10% für alle vermieteten Immobilien.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2024 um 10:06 Uhr
    Freibetrag Schenkung / mehrere Schenker

    @ursbohlke: Ja.

  • ursbohlke am 19.03.2024 um 20:29 Uhr
    Allgemeiner Freibetrag von mehr als einem Schenker

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Hierzu noch eine Zusatzfrage.
    Darf ein Beschenkter von mehreren Personen jeweils den Freibetrag bekommen (z.B. Beschenkter 1 bekommt EUR 20 000 vom Schenker A sowie EUR 20 000 vom Schenker B)?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.03.2024 um 11:48 Uhr
    Allgemeiner Freibetrag für mehrere Geschwister

    @ursbohlke: Jedem Erben oder Beschenktem steht ein eigener Freibetrag zu.