Bonitätsprüfung beim Zahnarzt

Was dürfen die Datenhändler?

Welche Daten dürfen Auskunf­teien speichern?

Sie sind berechtigt, Daten zu sammeln und zu speichern, die Hinweise auf die Zahlungsfähigkeit von Privatpersonen und Unternehmen geben. Informationen wie gerichtliche Mahnverfahren, Offenbarungseid, Privatinsolvenz oder einen bevorstehenden Haftbefehl beziehen sie aus öffentlichen Registern. Viele haben durch verbundene Unternehmen auch Informationen über laufende Inkassoverfahren. Nicht speichern dürfen sie Informationen, die das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen besonders beeinträchtigen, wie Gesundheitsdaten oder die politische Überzeugung.

Wie kann man erfahren, was Auskunfteien gespeichert haben?

Jeder hat einen Anspruch auf eine Selbstauskunft von der speichernden Stelle. Wer eine Auskunft haben will, sollte sich schriftlich an die Auskunftei wenden und seine Adresse und sein Geburtsdatum angeben. Oft ist die Auskunft kostenlos. Die Schufa verlangt 7,80 Euro. Bei ihr gibt es auch Onlineauskünfte.

Wer darf bei den Auskunfteien Bonitätsauskünfte einholen?

Auskünfte darf nur derjenige einholen, der ein „berechtigtes Interesse“ hat. Wenn ein Versandhaus einem neuen Kunden Ware auf Rechnung liefert, gewährt es ihm kurzfristig Kredit. In diesem Fall handelt es sich um ein „berechtigtes Interesse“. Unternehmen aus dem Gesundheitsbereich, die Patientenrechnungen kaufen, nennen „Geschäftsanbahnung“ als Abfragegrund. Nach Auskunft von Datenschutzbeauftragten ist eine Einverständniserklärung des Patienten in diesem Fall immer nötig.

Müssen die Auskunfteien über die Datenspeicherung informieren?

Nein, laut Bundesdatenschutzgesetz müssen sie den Betroffenen erst informieren, wenn ein Unternehmen zum ersten Mal Daten über ihn abfragt. Verzichten können sie hierauf nur, wenn der Betroffene auf andere Weise von der Nutzung seiner Daten erfahren hat. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn Verbraucher Kreditverträge abschließen oder bei einem Versandhändler bestellen. Hier müssen sie oft eine Klausel unterschreiben, die sie über die Möglichkeit der Datenweitergabe an Auskunfteien informiert. Datenschützer sagen hierzu: „Ein Hinweis zur Datenweitergabe in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht als Information nicht aus.“ Einige Versandhändler sehen dies anders. Lesen die Betroffenen die AGBs nicht genau, erfahren sie nichts über die Weitergabe ihrer Daten.

Tipp: Beschwerden über Datenmissbrauch von nicht öffentlichen Stellen richten Sie an die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Die Adressen finden Sie unter www.datenschutz.de oder im Telefonbuch.

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