
Erfreulich. Inzwischen bleibt etwas mehr von der Betriebsrente beim Rentner und bei der Rentnerin. © Getty Images PA
Betriebsrentner entlastet ein Freibetrag bei den Sozialabgaben. Für freiwillig versicherte Rentner gibt es ein entscheidendes Urteil. Unser Rechner berechnet die Abzüge.
Freibetrag sorgt für weniger Abzüge bei Betriebsrenten
Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz entlastet die meisten Betriebsrentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für alle Betriebsrenten gilt im Jahr 2024 ein Freibetrag von 176,75 Euro (2025 werden es voraussichtlich 187,25 Euro), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden. Bei einem durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrag von 16,3 Prozent zahlen Betriebsrentner nun maximal rund 29 Euro monatlich weniger Versicherungsbeiträge (zum Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest) als mit der alten Regelung.
Bundessozialgericht: Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
Für Unmut sorgte immer wieder, dass der Freibetrag nur für diejenigen pflichtversicherten Rentner gilt, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Das sind die meisten Rentner, die während ihres Arbeitslebens in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für die Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, etwa weil sie in ihrem Arbeitsleben lange privat versichert waren, gilt der Freibetrag nicht. Wie bisher müssen sie auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Mehrere Klagen gegen dieses Vorgehen hat das Bundessozialgericht am 05. November nicht im Sinne der freiwillig Versicherten Betriebsrentner entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R). Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner profitieren damit weiterhin nicht vom Freibetrag. Laut Bundessozialgericht führt dies nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies dürfe der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
Ebenfalls wirkungslos ist der Freibetrag übrigens für Rentner mit Bezügen, die komplett oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (2024: 62 100 Euro).
Alte Regelung
Früher mussten Betriebsrentner auf die ganze Rente volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 19 Prozent zahlen. Nur kleine Betriebsrenten unter einer Freigrenze von 155,75 Euro (2019) monatlich blieben von den Zahlungen verschont.
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Betriebsrente – wie wird gerechnet?
Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet. Der liegt im Durchschnitt aktuell bei 16,3 Prozent. Bei der Pflegeversicherung ist es bei der damaligen Freigrenzenregelung geblieben: Ab einer Höhe von 176,75 Euro wird auf den gesamten Rentenbetrag je nach Anzahl der Kinder der Pflegeversicherungssatz von zum Beispiel 3,4 beziehungsweise 4 Prozent für kinderlose Rentner berechnet.
Beispiel: Eine Rentnerin mit Kindern über 25 Jahren erhält 200 Euro Betriebsrente. 176,75 Euro werden davon abgezogen. Die Rentnerin muss nur auf 23,25 Euro Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Das sind 3,80 Euro statt nach alter Rechnung 32,60 Euro. Dazu kommen weiterhin 6,80 Euro für die Pflegeversicherung.
Deutlich weniger spürbar ist die Entlastung für hohe Betriebsrenten. Bei 800 Euro zahlt die Rentnerin insgesamt nun 128,79 Euro Sozialabgaben statt bisher 157,60 Euro. Gleiches gilt für hohe Kapitalauszahlungen. Wird keine Rente, sondern eine Kapitalauszahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge gewählt, wird der Betrag auf 120 Monate umgelegt und die Sozialabgaben werden monatlich für diese fiktive Rente fällig.
Beispiel: Ein Rentner bekommt eine Kapitalauszahlung von 200 000 Euro. Diese wird durch 120 geteilt, also 1 666,67 Euro. Von diesem Betrag wird der Freibetrag von 176,75 Euro abgezogen. Die Krankenkassenbeiträge werden also auf eine fiktive Rente von 1 489,92 Euro berechnet. Für die Krankenkasse sind das bei einem Beitragssatz von 16,3 Prozent 242,86 Euro und für die Pflegeversicherung bei einem Beitragssatz von 3,4 Prozent 56,66 Euro. Zu zahlen sind dann 299,52 Euro.
Rechner Sozialabgaben
Berechnen Sie Ihre individuellen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit diesem Rechner. Rentner mit einer Kapitalauszahlung müssen den berechneten Betrag zehn Jahre lang nach Auszahlung zahlen.
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Hintergrund der Entscheidung
Die hohen Sozialbeiträge auf Betriebsrenten sind für die betroffenen Betriebsrentner häufig überraschend. Bei der gesetzlichen Rente übernimmt die Hälfte der Krankenkassenbeiträge die Rentenversicherung, so dass nur 7,3 Prozent der Beiträge vom Rentner selbst getragen werden. Auf eine Riester-Rente zahlen pflichtversicherte Rentner gar keine Krankenkassenbeiträge. Bei der Betriebsrente werden jedoch 14,6 Prozent abgezogen. Das machte auch den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge für Berufsanfänger weniger attraktiv.
Diese Regelung wurde 2004 eingeführt. Der Grund: Die Krankenkassen brauchten Geld. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollte erreicht werden, dass die Rentner „in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden“, hieß es in einer Stellungnahme der Bundesverbände der Krankenkassen. Deckten die Beiträge der Rentner im Jahr 1973 ihren Bedarf an Kassenleistungen noch zu gut 70 Prozent ab, waren es im Jahr 2003 nur noch 43 Prozent.
Abgaben im Nachhinein geändert
Was viele Betriebsrentner bis heute sehr ärgert: Die Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung kam überraschend. Einen Bestandsschutz für bestehende Verträge gab es nicht. Wer eine Betriebsrente unter den alten Voraussetzungen abgeschlossen hatte und nicht mit Abzügen durch die Krankenkasse rechnen konnte, musste seit Januar 2004 trotzdem zahlen. Viele, die sich auf die bestehenden Gesetze verlassen hatten, sahen sich getäuscht. Der Gesetzgeber kann jedoch Rechtspositionen zurücknehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass der Gesetzgeber selbstgewählte Rechtspositionen ganz oder teilweise zurücknehmen darf, wenn sich zum Beispiel die wirtschaftlichen Voraussetzungen wesentlich ändern und es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Dann dürfen auch Rentner mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden. Viele Rentner wollten das nicht hinnehmen. Sie zogen vor Gericht. In fast allen Fällen gingen die Gerichtsprozesse zugunsten der Krankenkassen aus.
Doppelte Beiträge gezahlt
Besonders ungerecht fühlen sich die hunderttausende von Rentnern behandelt, die ihre vor 2004 abgeschlossenen Direktversicherung aus dem Nettogehalt mit sogenannten „echten Eigenbeiträgen“ bespart haben, also schon einmal Sozialabgaben auf ihre Sparbeiträge gezahlt hatten. Sie werden mit dem neuen Gesetz nicht gesondert entlastet.
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@Margitta01: Für die Frage, ob eine betriebliche oder private Altersvorsorge vorliegt, kommt es allein darauf an, wer als Vertragspartner im Vertrag mit der Zusatzversorgungswerk steht. Ist es der Arbeitgeber, das ist in der Regel der Fall, handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. In diesen Verträgen stehen die Arbeitnehmerinnen als Bezugsberechtigte im Vertrag.
Eine private Altersvorsorge liegt vor, wenn di Arbeitnehmerin den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat. Dann steht diese als Vertragspartnerin im Vertrag.
Ob die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber einbezahlt werden oder von der Arbeitnehmerin direkt oder von beiden zusammen, spielt für die Frage der Verbeitragung der Auszahlung im Alter keine Rolle.
Lesetipp:
www.test.de/renten-steuern-abgaben
Im Jahr 2002 bin ich in die Zusatzversorgungskasse von meinem Arbeitgeber aufgenommen worden und dieser zahlte dann für mich monatlich Beiträge ein. Parallel dazu habe ich selbst auch noch Beiträge von meinem Einkommen zusätzlich eingezahlt. Jetzt wurde mir der gesamten Betrag ausgezahlt und ich soll auf diesen, also auch auf meine selbst eingezahlten Beiträge, Kranken- und Pflegebeiträge bezahlen. Das kann doch wohl nicht richtig sein, oder?
@berlincalling: Für jede Teil-Auszahlung ist 1/120-tel die Teil-Beitragsbemessungsgrundlage für die Verbeitragung der Auszahlung für insgesamt 120 Monate.
Einzelne Teil-Beitragsbemessungsgrundlagen in einem Monat sind zu addieren und bilden die Beitragsbemessungsgrundlage für den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.
Zunächst einmal möchte ich mich bei der Redaktion für die Bereitstellung und Anwendung des Betriebsrenten-Rechners bedanken.
Bei der Anwendung des Rechners habe ich festgestellt, dass heute in 2025 erst ab 22.470 € Kapitalauszahlung aus einer Betriebsrente pro Jahr KV- und PV-Beiträge anfallen (187,50 € Freibetrag x 120 Monate).
Das bringt mich nun zu meinen Fragen,
- angenommen eine Betriebsrente soll als Teil-Kapital in 10 Raten, d.h. auf zehn Jahre verteilt werden, käme dann der v.g. Ansatz (Freibetrag x 120 Monate) in jedem der zehn Jahre von neuem zum Ansatz?
so verstehe ich das Urteil vom Sozialgericht Schleswig Holstein, L 5 KR 14/08
- d.h. mit zehn Raten wir Beitragsfreiheit über 19 Jahre gewährt.
In einem konkreten Fall einer Betriebsrente in Höhe von 40.000 € und den zehn Raten je 4000 € jährlich wird Beitragsfreiheit gewährt über 228 Monate (12 x 19). Und 40000/228 = 175,44 €. Es fallen keine Beiträge zu KV und PV an. Mit Bitte um Ihre Prüfung, vielen Dank im Voraus.
@Feddie1200N: In der Antwort wurde erläutert, dass diejenigen, die einen Lohn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, unter anderem zum Kreis der Pflichtversicherten gehören.
Gesetzlich Versicherte, die bei Renteneintritt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner erfüllen, gehören auch zum Kreis der Pflichtversicherten. Welche Voraussetzungen das sind, stellen wir im folgenden Artikel dar:
www.test.de/renten-steuern-abgaben