Rechner Sozial­abgaben Betriebs­rente Das müssen Betriebs­rentner an die Krankenkasse zahlen

Rechner Sozial­abgaben Betriebs­rente - Das müssen Betriebs­rentner an die Krankenkasse zahlen

Erfreulich. Inzwischen bleibt etwas mehr von der Betriebs­rente beim Rentner und bei der Rentnerin. © Getty Images PA

Betriebs­rentner entlastet ein Frei­betrag bei den Sozial­abgaben. Für freiwil­lig versicherte Rentner gibt es ein entscheidendes Urteil. Unser Rechner berechnet die Abzüge.

Frei­betrag sorgt für weniger Abzüge bei Betriebs­renten

Das GKV-Betriebs­rentenfrei­betrags­gesetz entlastet die meisten Betriebs­rentner seit Januar 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen. Für alle Betriebs­renten gilt im Jahr 2024 ein Frei­betrag von 176,75 Euro (2025 werden es voraus­sicht­lich 187,25 Euro), auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Erst auf darüber hinaus­gehende Betriebs­renten müssen dann Beiträge gezahlt werden. Bei einem durch­schnitt­lichen Kranken­versicherungs­beitrag von 16,3 Prozent zahlen Betriebs­rentner nun maximal rund 29 Euro monatlich weniger Versicherungs­beiträge (zum Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest) als mit der alten Regelung.

Bundes­sozialge­richt: Kein Frei­betrag für freiwil­lig kranken­versicherte Betriebs­rentner

Für Unmut sorgte immer wieder, dass der Frei­betrag nur für diejenigen pflicht­versicherten Rentner gilt, die in der Kranken­versicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Das sind die meisten Rentner, die während ihres Arbeits­lebens in der gesetzlichen Krankenkasse waren. Für die Rentner, die freiwil­lig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, etwa weil sie in ihrem Arbeits­leben lange privat versichert waren, gilt der Frei­betrag nicht. Wie bisher müssen sie auf ihre volle Betriebs­rente Kranken­versicherungs­beiträge zahlen.

Mehrere Klagen gegen dieses Vorgehen hat das Bundes­sozialge­richt am 05. November nicht im Sinne der freiwil­lig Versicherten Betriebs­rentner entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R). Freiwil­lig in der gesetzlichen Kranken­versicherung versicherte Betriebs­rentner profitieren damit weiterhin nicht vom Frei­betrag. Laut Bundes­sozialge­richt führt dies nicht zu einer verfassungs­widrigen Ungleichbe­hand­lung. Pflicht­versicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken­versicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörig­keit zur Sozial­versicherung erlangt. Dies dürfe der Gesetz­geber bei der Bestimmung des Anwendungs­bereichs des Frei­betrags als beitrags­recht­liche Privilegierung berück­sichtigen.

Ebenfalls wirkungs­los ist der Frei­betrag übrigens für Rentner mit Bezügen, die komplett ober­halb der Beitrags­bemessungs­grenze liegen (2024: 62 100 Euro).

Alte Regelung

Früher mussten Betriebs­rentner auf die ganze Rente volle Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge von rund 19 Prozent zahlen. Nur kleine Betriebs­renten unter einer Frei­grenze von 155,75 Euro (2019) monatlich blieben von den Zahlungen verschont.

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Betriebs­rente – wie wird gerechnet?

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammenge­rechneten Betriebs­renten einer Person der Frei­betrag abge­zogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zur Kranken­versicherung berechnet. Der liegt im Durch­schnitt aktuell bei 16,3 Prozent. Bei der Pflege­versicherung ist es bei der damaligen Frei­grenzen­regelung geblieben: Ab einer Höhe von 176,75 Euro wird auf den gesamten Renten­betrag je nach Anzahl der Kinder der Pflege­versicherungs­satz von zum Beispiel 3,4 beziehungs­weise 4 Prozent für kinder­lose Rentner berechnet.

Beispiel: Eine Rentnerin mit Kindern über 25 Jahren erhält 200 Euro Betriebs­rente. 176,75 Euro werden davon abge­zogen. Die Rentnerin muss nur auf 23,25 Euro Kranken­versicherungs­beiträge zahlen. Das sind 3,80 Euro statt nach alter Rechnung 32,60 Euro. Dazu kommen weiterhin 6,80 Euro für die Pflege­versicherung.

Deutlich weniger spür­bar ist die Entlastung für hohe Betriebs­renten. Bei 800 Euro zahlt die Rentnerin insgesamt nun 128,79 Euro Sozial­abgaben statt bisher 157,60 Euro. Gleiches gilt für hohe Kapital­auszah­lungen. Wird keine Rente, sondern eine Kapital­auszahlung bei der betrieblichen Alters­vorsorge gewählt, wird der Betrag auf 120 Monate umge­legt und die Sozial­abgaben werden monatlich für diese fiktive Rente fällig.

Beispiel: Ein Rentner bekommt eine Kapital­auszahlung von 200 000 Euro. Diese wird durch 120 geteilt, also 1 666,67 Euro. Von diesem Betrag wird der Frei­betrag von 176,75 Euro abge­zogen. Die Krankenkassenbeiträge werden also auf eine fiktive Rente von 1 489,92 Euro berechnet. Für die Krankenkasse sind das bei einem Beitrags­satz von 16,3 Prozent 242,86 Euro und für die Pflege­versicherung bei einem Beitrags­satz von 3,4 Prozent 56,66 Euro. Zu zahlen sind dann 299,52 Euro.

Rechner Sozial­abgaben

Berechnen Sie Ihre individuellen Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge mit diesem Rechner. Rentner mit einer Kapital­auszahlung müssen den berechneten Betrag zehn Jahre lang nach Auszahlung zahlen.

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Hintergrund der Entscheidung

Die hohen Sozialbeiträge auf Betriebs­renten sind für die betroffenen Betriebs­rentner häufig über­raschend. Bei der gesetzlichen Rente über­nimmt die Hälfte der Krankenkassenbeiträge die Renten­versicherung, so dass nur 7,3 Prozent der Beiträge vom Rentner selbst getragen werden. Auf eine Riester-Rente zahlen pflicht­versicherte Rentner gar keine Krankenkassenbeiträge. Bei der Betriebs­rente werden jedoch 14,6 Prozent abge­zogen. Das machte auch den Abschluss einer betrieblichen Alters­vorsorge für Berufs­anfänger weniger attraktiv.

Diese Regelung wurde 2004 einge­führt. Der Grund: Die Krankenkassen brauchten Geld. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollte erreicht werden, dass die Rentner „in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungs­aufwendungen, die für sie anfallen, beteiligt werden“, hieß es in einer Stellung­nahme der Bundes­verbände der Krankenkassen. Deckten die Beiträge der Rentner im Jahr 1973 ihren Bedarf an Kassen­leistungen noch zu gut 70 Prozent ab, waren es im Jahr 2003 nur noch 43 Prozent.

Abgaben im Nach­hinein geändert

Was viele Betriebs­rentner bis heute sehr ärgert: Die Neuregelung im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Kranken­versicherung kam über­raschend. Einen Bestands­schutz für bestehende Verträge gab es nicht. Wer eine Betriebs­rente unter den alten Voraus­setzungen abge­schlossen hatte und nicht mit Abzügen durch die Krankenkasse rechnen konnte, musste seit Januar 2004 trotzdem zahlen. Viele, die sich auf die bestehenden Gesetze verlassen hatten, sahen sich getäuscht. Der Gesetz­geber kann jedoch Rechts­positionen zurück­nehmen. Das Bundes­verfassungs­gericht hat in mehreren Fällen entschieden, dass der Gesetz­geber selbst­gewählte Rechts­positionen ganz oder teil­weise zurück­nehmen darf, wenn sich zum Beispiel die wirt­schaftlichen Voraus­setzungen wesentlich ändern und es das Interesse der Allgemeinheit erfordert. Dann dürfen auch Rentner mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden. Viele Rentner wollten das nicht hinnehmen. Sie zogen vor Gericht. In fast allen Fällen gingen die Gerichts­prozesse zugunsten der Krankenkassen aus.

Doppelte Beiträge gezahlt

Besonders ungerecht fühlen sich die hundert­tausende von Rentnern behandelt, die ihre vor 2004 abge­schlossenen Direkt­versicherung aus dem Netto­gehalt mit sogenannten „echten Eigenbeiträgen“ bespart haben, also schon einmal Sozial­abgaben auf ihre Sparbeiträge gezahlt hatten. Sie werden mit dem neuen Gesetz nicht gesondert entlastet.

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122 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 17.06.2025 um 08:03 Uhr
    KV-Beitrag auch auf selbst geleistete Beiträge

    @Margitta01: Für die Frage, ob eine betriebliche oder private Altersvorsorge vorliegt, kommt es allein darauf an, wer als Vertragspartner im Vertrag mit der Zusatzversorgungswerk steht. Ist es der Arbeitgeber, das ist in der Regel der Fall, handelt es sich um eine betriebliche Altersvorsorge. In diesen Verträgen stehen die Arbeitnehmerinnen als Bezugsberechtigte im Vertrag.
    Eine private Altersvorsorge liegt vor, wenn di Arbeitnehmerin den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat. Dann steht diese als Vertragspartnerin im Vertrag.
    Ob die Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung vom Arbeitgeber einbezahlt werden oder von der Arbeitnehmerin direkt oder von beiden zusammen, spielt für die Frage der Verbeitragung der Auszahlung im Alter keine Rolle.
    Lesetipp:
    www.test.de/renten-steuern-abgaben

  • Margitta01 am 16.06.2025 um 16:05 Uhr
    KV-Beitrag auch auf selbst geleistete Beiträge

    Im Jahr 2002 bin ich in die Zusatzversorgungskasse von meinem Arbeitgeber aufgenommen worden und dieser zahlte dann für mich monatlich Beiträge ein. Parallel dazu habe ich selbst auch noch Beiträge von meinem Einkommen zusätzlich eingezahlt. Jetzt wurde mir der gesamten Betrag ausgezahlt und ich soll auf diesen, also auch auf meine selbst eingezahlten Beiträge, Kranken- und Pflegebeiträge bezahlen. Das kann doch wohl nicht richtig sein, oder?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 06.06.2025 um 14:39 Uhr
    Teil-Auszahlung einer Kapitalauszahlung

    @berlincalling: Für jede Teil-Auszahlung ist 1/120-tel die Teil-Beitragsbemessungsgrundlage für die Verbeitragung der Auszahlung für insgesamt 120 Monate.
    Einzelne Teil-Beitragsbemessungsgrundlagen in einem Monat sind zu addieren und bilden die Beitragsbemessungsgrundlage für den monatlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht ist.

  • berlincalling am 10.05.2025 um 16:31 Uhr
    Anwendung des Rechners

    Zunächst einmal möchte ich mich bei der Redaktion für die Bereitstellung und Anwendung des Betriebsrenten-Rechners bedanken.
    Bei der Anwendung des Rechners habe ich festgestellt, dass heute in 2025 erst ab 22.470 € Kapitalauszahlung aus einer Betriebsrente pro Jahr KV- und PV-Beiträge anfallen (187,50 € Freibetrag x 120 Monate).
    Das bringt mich nun zu meinen Fragen,
    - angenommen eine Betriebsrente soll als Teil-Kapital in 10 Raten, d.h. auf zehn Jahre verteilt werden, käme dann der v.g. Ansatz (Freibetrag x 120 Monate) in jedem der zehn Jahre von neuem zum Ansatz?
    so verstehe ich das Urteil vom Sozialgericht Schleswig Holstein, L 5 KR 14/08
    - d.h. mit zehn Raten wir Beitragsfreiheit über 19 Jahre gewährt.
    In einem konkreten Fall einer Betriebsrente in Höhe von 40.000 € und den zehn Raten je 4000 € jährlich wird Beitragsfreiheit gewährt über 228 Monate (12 x 19). Und 40000/228 = 175,44 €. Es fallen keine Beiträge zu KV und PV an. Mit Bitte um Ihre Prüfung, vielen Dank im Voraus.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.02.2025 um 13:08 Uhr
    Pflichtversichert in der KVdR

    @Feddie1200N: In der Antwort wurde erläutert, dass diejenigen, die einen Lohn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beziehen, unter anderem zum Kreis der Pflichtversicherten gehören.
    Gesetzlich Versicherte, die bei Renteneintritt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner erfüllen, gehören auch zum Kreis der Pflichtversicherten. Welche Voraussetzungen das sind, stellen wir im folgenden Artikel dar:
    www.test.de/renten-steuern-abgaben