Der Betreiber einer Hüpfburg kann bei Unfällen nicht immer auf die Aufsichtpflicht der Eltern verweisen. Bemerkt er, dass Kinder auf den Rändern der Burg herumturnen, muss er Matten auslegen (Oberlandesgericht Köln, Az. 3 U 89/08). Sonst haftet er für Verletzungen und muss Schmerzensgeld zahlen.
-
- Kommt jemand wegen Produktfehlern zu Schaden, haftet der Hersteller – unabhängig vom Verschulden. Nun urteilt der EuGH, dass auch der Vertrieb einer Marke vor Ort haftet.
-
- Streit um Haarschnitt, Permanent-Make-Up oder schlechtes Tattoo gibt es immer wieder. Wann Nachbesserung Pflicht ist und wann es sogar Schmerzensgeld gibt, sagt test.de.
-
- Wer einen Hund hat, braucht eine Versicherung. Der Vergleich der Hundehaftpflicht lohnt: Günstige Versicherungen mit dem nötigen Grundschutz gibt es unter 50 Euro.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.