Aufsichtspflicht Hüpfburg überwachen

Der Betreiber einer Hüpfburg kann bei Unfällen nicht immer auf die Aufsichtpflicht der Eltern verweisen. Bemerkt er, dass Kinder auf den Rändern der Burg herumturnen, muss er Matten auslegen (Oberlandesgericht Köln, Az. 3 U 89/08). Sonst haftet er für Verletzungen und muss Schmerzensgeld zahlen.

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