
Wichtiges Dokument. Über das Zentrale Vorsorgeregister wird im Notfall schnell festgestellt, dass Sie eine Vorsorgevollmacht haben. © Getty Images / Klaus Vedfelt
Oft liegen Dokumente zu Hause oder bei Angehörigen. Zusätzlich sollte eine Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister registriert sein.
Plötzlich auf der Intensivstation und nicht mehr ansprechbar – das kann jedem Menschen passieren. Doch kaum jemand hat im Alltag seine Dokumente für die rechtliche Vorsorge dabei. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung liegen vielleicht zu Hause in der Schublade, sind in einem Ordner im Regal oder bei Angehörigen.
In einem Notfall wissen die Ärzte im Krankenhaus nichts davon. Die Stiftung Warentest erläutert, was passiert, wenn keine Angehörigen oder Ansprechpersonen vor Ort sind.
Wichtige Dokumente selbst registrieren
Sinnvoll ist es, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) zu registrieren, denn hier können Ärztinnen und Ärzte nachfragen. Jede Privatperson kann die Registrierung selbst veranlassen. Das Zentrale Vorsorgeregister wird im gesetzlichen Auftrag der Bundesnotarkammer geführt und ist die offizielle Meldestelle für Vorsorgeverfügungen. Registriert werden können folgende Dokumente:
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung
- Widerspruch gegen das Ehegatten-Notvertretungsrecht
- Kontaktdaten von Personen, die im Notfall benachrichtigt werden können
Ärzte und Richter haben Zugriff auf die Daten
Sind in einem medizinischen Notfall keine Angehörigen vor Ort und haben behandelnde Ärzte in einer Klinik keine Informationen über Kontakte des Patienten oder der Patientin, dürfen sie auf das Zentrale Vorsorgeregister zugreifen.
Ebenso haben Richterinnen und Richter eines Betreuungsgerichts, einer speziellen Abteilung des Amtsgerichts, rund um die Uhr Zugriff auf die Daten. Sie dürfen ermitteln, ob es zum Beispiel eine Vorsorgevollmacht gibt und können die Vertrauensperson benachrichtigen.
Einmalige Kosten für die Registrierung
Eine Registrierung kostet einmalig eine Gebühr von 20,50 Euro (Zahlung per Lastschrift) bei einer Online-Registrierung, je zusätzlicher Vertrauensperson sind es 3,50 Euro mehr. Auch eine Registrierung per Post ist möglich. Die für die Registrierung notwendigen Formulare können entweder aus dem Internet heruntergeladen oder telefonisch angefordert werden (Telefon kostenfrei: 0 800/3 55 05 00).
Wichtig: Für die Registrierung müssen die Dokumente nicht eingereicht werden. „Viele schicken ihre komplette Vorsorgemappe an das Vorsorgeregister“, sagt Dominik Hüren, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Das ist falsch. „Die Dokumente schicken wir ungeprüft wieder zurück.“
Ratgeber mit allen Formularen
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest informiert, welches Dokument was leistet, was beim Testament zu beachten ist und wie man den digitalen Nachlass regelt. Der Ratgeber enthält die wichtigsten Formulare zum Heraustrennen und Abheften. Sie sind aktuell und entsprechen den Anforderungen des Bundesgerichtshofs. Zu allen Formularen gibt es Schritt-für-Schritt-Anleitungen in verständlichem Deutsch. Das Vorsorge-Set hat 144 Seiten und kostet 16,90 Euro (PDF/ePub: 13,99 Euro).
Knapp 6,5 Millionen Einträge
Das Zentrale Vorsorgeregister hat den gesetzlichen Auftrag, Vorsorgeverfügungen zu registrieren. Mittlerweile haben knapp 6,5 Millionen Menschen ihre Daten hinterlegt. Privatpersonen und Notare nutzen diese Möglichkeit.
Vertrauensperson wird benachrichtigt
Wer im Vorsorgeregister seine Daten hinterlegt hat, kann damit rechnen, dass das Betreuungsgericht in einem Notfall schnell ermittelt, wer für den Patienten handeln kann. Im Idealfall weiß der oder die Bevollmächtigte dann, wo die Originaldokumente liegen, also Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, und kann sie in der Klinik vorlegen.
Ehepartner können Widerspruch registrieren
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner dürfen automatisch die rechtliche Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten für den anderen übernehmen – sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Das gilt seit dem Jahr 2023 und ist im sogenannten Ehegatten-Notvertretungsrecht geregelt. Das automatische Vertretungsrecht gilt jedoch nur in einer medizinischen Notfallsituation und maximal sechs Monate lang.
Möchte ein Ehepartner oder -partnerin nicht, dass der andere in einem medizinischen Notfall automatisch gesundheitliche Entscheidungen trifft, kann er dagegen Widerspruch einlegen. Das Zentrale Vorsorgeregister bietet dafür ein Formular an. Die Widerspruch-Registrierungsgebühr beträgt einmalig 17 Euro.
Vorsorgevollmacht auch für Ehepaare
Auch Ehepaare sollten in einer Vorsorgevollmacht festlegen, wer im Ernstfall Vertrauensperson sein soll. Viele Ehepaare bevollmächtigen sich gegenseitig. Doch nicht alle trauen ihrem Partner oder Partnerin die rechtliche Vertretung zu. Wer das nicht möchte, kann eine andere Vertrauensperson bestimmen. Eine Vorsorgevollmacht hat Vorrang vor dem Notvertretungsrecht.
Rund 170 000 Anfragen ans Register im Jahr 2024
Im Jahr 2024 fragten Gerichte aus dem ganzen Bundesgebiet rund 170 000 Mal beim Zentralen Vorsorgeregister nach, ob eine Patientin oder ein Patient Daten gemeldet hatte. In rund 9 000 Fällen konnte sofort geholfen werden, weil Menschen ihre Daten registriert hatten. Ärzte haben in 312 Fällen Auskunft aus dem Vorsorgeregister erhalten.
Ergibt die Abfrage beim Vorsorgeregister, dass keine Daten hinterlegt sind, und ist kein Bevollmächtigter oder Betreuer auffindbar, beauftragt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder Betreuer. Das können Angehörige sein, die vom Gericht dann einen Betreuerausweis erhalten, oder Berufsbetreuer. Sie treffen im Notfall mit Ärzten Entscheidungen im mutmaßlichen Interesse des Patienten.
Unser Rat
Vorsorgeregister. Haben Sie bereits eine Vorsorgevollmacht, eine Patienten- oder Betreuungsverfügung? Dann sollten Sie die Dokumente beim Zentralen Vorsorgeregister melden. Im Notfall fragen Gerichte beim Register nach, ob Sie Daten hinterlegt haben. Haben Sie Ihre Vorsorge mithilfe eines Notars geregelt, übernimmt dieser – sofern gewünscht – die Registrierung.
Änderung. Einen Eintrag können Sie jederzeit ändern oder löschen lassen, teils gebührenpflichtig.
Kosten. Die dauerhafte Registrierung der Daten kostet einmalig – je nach Umfang – ab 20,50 Euro.
Kontakt. Das Register erreichen Sie online (vorsorgeregister.de) oder per Post: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 08 01 51, 10001 Berlin. Das Meldeformular können Sie auch telefonisch anfordern (Telefon: 0 800/3 55 05 00, kostenlos).
Bevollmächtigte werden informiert
Niemand muss befürchten, ohne sein Wissen als Bevollmächtigter oder vorgeschlagener Betreuer registriert zu sein: Zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung informiert das Vorsorgeregister jede im Formular genannte Person über die Eintragung und das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen.
Infokarte oder Zettel im Geldbeutel
Mit oder ohne Vorsorgeregister: Eine kleine Infokarte oder ein Zettel in der Brieftasche kann im Notfall Ärzten schon weiterhelfen. Das ZVR und oft auch Sozial- oder Betreuungsvereine bieten Notfallkarten im Scheckkartenformat an. Vermerkt sollte sein: „Ich habe eine Vorsorgevollmacht. Im Notfall Person xx, Rufnummer xx informieren.“
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- In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer bei Ärzten und Ämtern stellvertretend für Sie sprechen darf. Unser Vordruck hilft, alles rechtssicher aufzuschreiben.
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- In einer Patientenverfügung kann jeder medizinische Anweisungen für die letzte Lebensphase geben. Unser Vordruck hilft, alles rechtssicher zu formulieren.
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- Wie können Menschen würdevoll sterben? Gesetze zu Sterbehilfe und Suizidprävention werden diskutiert. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ärzte Suizidhilfe leisten.
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Kommentar vom Autor gelöscht.
@Koschka_324: Nur Änderungen, die im Vorsorgeregister auch eingetragen sind, werden durch einen (teilweisen) Widerspruch oder einen Löschantrag beseitigt. Eine Anleitung dazu finden Sie hier:
https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zentrales-vorsorgeregister/informationen-fuer-privatpersonen/vorsorgende/registrierung-widerrufen.html
Änderungen, die den Inhalt der Patientenverfügung, zum Beispiel die Veränderung einer Maßnahme in Todesfallnähe, ändern Sie nur in der Patientenverfügung.
Der Widerruf einer Bevollmächtigung ist im Vorsorgeregister zu vermerken.
Sollte oder muss die Aktualisierung von Vorsorgedokumenten im Vorsorgeregister ebenfalls vermerkt werden (beispielsweise eine aktualisierte Patientenverfügung mit neuem Datum und neuer Unterschrift, wie auch in Ihrem Vorsorgeset vorgesehen)?
Wenn ja, welches Antragsformular sollte hierfür benutzt werden?
Vielen Dank!
@markus.ke: Aus unserer Sicht spricht nichts dagegen, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung im privaten Haushalt aufzubewahren. Wichtig ist, dass Sie dafür Sorge tragen, dass die bevollmächtigten Personen wissen, wo die Unterlagen zu finden sind, bzw. wie sie an diese herankommen.
Es stimmt, dass im Vorsorgeregister nicht die Dokumente selbst hinterlegt werden können, doch Sie können dort Hinweise hinterlegen, wo die Dokumente zu finden sind.
Danke für die wertvollen Information rund um das Thema Vorsorge!!!
Ich nutze ebenfalls begeistert Ihre Vorsorgeset (für meinen Vater und auch für mich selbst).
Nach meinem Verständnis: Besteht aktuell nicht die direkte Möglichkeit der (rechtssicheren) "Aufbewahrung" der Detaildokumente und Inhalten beim Vorsorgeregister in elektr. Form? Nur "welche" Dokumente existieren.
Können Sie dazu vielleicht noch einmal Alternativen nennen? Also außerhalb des privaten Bereichs, nicht beim Notar (dafür nutzen wir ja Ihre tollen Hilfsmittel...).
Gibt es andere zentrale und neutrale "Aufbewahrungsmöglichkeiten" z.B. Ämter? Archive? o.ä. Zum Beispiel oder vergleichbar wie in meinem Fall: Alleinstehende ohne direkte Vertrauensperson für derartige Angelegenheiten oder die Ihre Dinge schlicht alleine regeln möchten. Wäre ein Vorsorgeregister MIT direkter Hinterlegung der Details zu den Inhalten wünschenswert.
Danke vorab!