
Auf eigene Faust dürfen Wohnungseigentümer ihre Terrasse nicht überdachen. Die Miteigentümer müssen zustimmen.
Wohnungseigentümer können verlangen, dass ein Miteigentümer sein eigenmächtig errichtetes Terrassendach wieder entfernt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 25/13).
In einer aus Reihenhäusern bestehenden Wohneigentumsanlage hatte ein Eigentümer seine Terrasse überdacht, ohne die anderen zu fragen. Die Richter stuften die Überdachung als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ein, der alle zustimmen müssen. Weil einer klagte, muss der Eigentümer das Dach wieder abreißen. Ihm nutzte es nicht, dass er für die Terrasse ein Sondernutzungsrecht hatte und er den Miteigentümern eine Ausgleichszahlung anbot.
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