Wohnungseigentümer dürfen in der Eigentümerversammlung mehrheitlich eine „Umzugspauschale“ für den Fall beschließen, dass ein Bewohnerwechsel in einer Wohnung stattfindet. Zahlen muss sie jeweils der Eigentümer der Wohnung. Allerdings sind der Pauschale Grenzen gesetzt. 500 Euro sind zu viel. Das Amtsgericht Hamburg-St.-Georg hat die Einführung einer 500-Euro-Pauschale in einer Hamburger Eigentümergemeinschaft für ungültig erklärt (Az. 980b C 1/15 WEG). Das gelte selbst in einer Luxuswohnanlage.
Welche Höhe ist noch angemessen? Im Jahr 2010 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass 50 Euro auf jeden Fall in Ordnung seien (Az. V ZR 220/09). Wegen der allgemeinen Preissteigerung dürfte die Zulässigkeitsgrenze inzwischen etwas höher liegen.
Eine Umzugspauschale hat den Zweck, die bei Umzügen unvermeidlichen Schäden durch Umzugsfirmen etwa im Treppenhaus oder in einem Aufzug und zusätzlich notwendigen Reinigungsaufwand finanziell auszugleichen.
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