Kostenvoranschlag vom Handwerker Angebote vergleichen

Kostenvoranschläge helfen bei der Suche nach einem günstigen Handwerker. Doch sie sind keine Preisgarantie.

Wie teuer wird das denn nun, fragt sich Sabine Hager, als ihr Wagen plötzlich einfach stehenbleibt. Sie lässt das Auto in eine VW-Vertragswerkstatt abschleppen und will einen Kostenvoranschlag für die Reparatur.

Ob sie dort dann auch reparieren lässt, will die Berlinerin erst entscheiden, wenn sie weiß, wie teuer die Reparatur wird und ob es woanders nicht billiger geht.

Als sich herausstellt, dass die Einspritzpumpe ausgetauscht werden muss und das Ganze 1 500 Euro kosten soll, beginnt Sabine Hager nach einer billigeren Lösung zu suchen. Sie findet einen Fachmann, der für Ersatzteil und Arbeitszeit nur 1 000 Euro verlangt.

Nur mürrisch akzeptiert die VW-Werkstatt, dass Hager bei der Konkurrenz reparieren lassen will. Auf jeden Fall soll sie aber für den Kostenvoranschlag 180 Euro bezahlen.

Kostenlos für den Kunden

Sabine Hager zahlt. Sie will sich nicht streiten. Aber eigentlich muss sie nicht zahlen. Für einen Kostenvoranschlag darf ein Handwerker kein Geld verlangen.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Handwerker mit dem Kunden vereinbart hat, dass dieser den Voranschlag bezahlen muss. Genau das behauptet der Mitarbeiter in Sabine Hagers Werkstatt. Eine Bezahlung sei am Telefon abgesprochen worden. Hager bestreitet das.

Die Werkstatt muss die Vergütungsvereinbarung beweisen, aber sie hat nichts Schriftliches. Hager hätte gute Chancen, die 180 Euro zurückzubekommen.

Handwerker dürfen die Kosten für einen Voranschlag auch nicht in ihrem Kleingedruckten verstecken und argumentieren, der Kunde habe ja unterschrieben. Eine solche Klausel ist unwirksam (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az. 19 U 57/05).

Wenn die Kosten explodieren

Streit gibt es häufig auch, wenn ein Kunde einen Handwerker im Vertrauen auf seine Kostenprognose beauftragt hat und es am Ende doch teurer wird als geschätzt.

Das passiert leicht, denn der Kostenvoranschlag ist in aller Regel unverbindlich. Die Rechnung darf bis zu 20 Prozent teurer sein als der prognostizierte Preis.

Umstritten ist, was bei größeren Abweichungen gilt – wenn zum Beispiel die Maler- und Tapezierarbeiten nicht 3 000 Euro, sondern 4 500 Euro kosten. Einige Gerichte vertreten die Ansicht, dass Kunden grundsätzlich auch solche Abweichungen bezahlen müssen (Oberlandesgericht Celle, Az. 22 U 179/01).

Der Verbraucher kann dann zwar Schadenersatz vom Handwerker verlangen, weil dieser ihn nicht rechtzeitig über die Kostenexplosion informiert hat. Dafür müsste er aber nachträglich beweisen, dass eine andere Firma billiger gearbeitet hätte.

Ärger über unerwartet hohe Kosten erspart sich, wer einen Festpreis aushandelt, bevor er den Handwerker beauftragt.

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