Geschlechts­eintrag ändern Identität offiziell berichtigen lassen

Geschlechts­eintrag ändern - Identität offiziell berichtigen lassen

Neue Identität. Seit dem 1. August 2024 können Menschen Termine vereinbaren, um das einge­tragene Geschlecht im Geburten­register und damit auch in Dokumenten ändern zu lassen. © Getty Images / Luis Alvarez

Sie wollen den Geschlechts­eintrag, der Ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde, und Ihren Vornamen ändern? Möglich macht es das neue Selbst­bestimmungs­gesetz. So geht es.

Sie benötigen:

  • Schriftliche oder persönliche Anmeldung beim Standes­amt
  • Drei Monate Geduld
  • Persönlichen Termin beim Standes­amt
  • Gebühr, in Berlin etwa 15 Euro
  • Personal­ausweis oder Reisepass
  • Geburts­urkunde
  • Gegebenenfalls Ehe- oder Lebens­part­nerschafts­urkunde

Schritt 1: Anmeldung beim Standes­amt

Wenden Sie sich an ein Standes­amt Ihrer Wahl. Teilen Sie mit, dass Sie Gebrauch vom neuen Selbst­bestimmungs­gesetz machen und Ihren Geschlechts­eintrag und eventuell Vornamen berichtigen lassen möchten. Sie können schon jetzt anmelden, für welche Art von Geschlechts­eintrag Sie sich entscheiden und wie Sie zukünftig heißen wollen. Diese Angaben sind zu diesem Zeit­punkt nicht bindend. Ihre Anmeldung muss persönlich, schriftlich per Post oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen. Manche Standes­ämter bieten online ein Anmeldeformular.

Schritt 2: Termin für persönliche Erklärung vereinbaren

Nach der Anmeldung müssen Sie drei Monate warten. Da eine Änderung ab 1. November 2024 möglich ist, können Sie sich bereits seit Anfang August anmelden. Machen Sie einen Termin für Ihre persönliche Erklärung bei dem Standes­amt, bei dem Sie die Änderungen auch angemeldet haben. Bringen Sie Personal­ausweis, Reisepass, Geburts­urkunde und eventuell Ehe- oder Lebens­part­nerschafts­urkunde mit. Erklären Sie vor Ort, wie Ihr Geschlechts­eintrag vermerkt werden soll, und nennen Sie Ihren neuen Vornamen. Für die Beur­kundung dieser Erklärung wird eine Gebühr verlangt, in Berlin sind das 15 Euro. Das Standes­amt über­mittelt alles an Ihr Geburts­standes­amt. Dort können Sie dann Ihre neue Geburts­urkunde beantragen.

Übrigens: Schritt 1 wird gegen­stands­los, wenn Sie die Erklärung nicht inner­halb von sechs Monaten nach Ihrer Anmeldung abgeben.

Schritt 3: Änderung wird wirk­sam

Ihr Geburts­standes­amt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit. Dann können Sie neue Dokumente beantragen, etwa beim Bürger­amt einen neuen Personal­ausweis und Reisepass. Die Änderung des Geschlechts­eintrags ist nur im Reisepass*, nicht im Personal­ausweis sicht­bar. Der angepasste Vorname ist dagegen auch auf dem neuen Personal­ausweis zu lesen.

*Korrigiert am 2. September 2024

Als Minderjäh­rige ab 14 Jahren können Sie die Erklärung selbst abgeben, aber nur mit Zustimmung Ihrer Sorgeberechtigten. Stimmen sie nicht zu, können Sie die Zustimmung mit Hilfe des Familien­gerichts durch­setzen.

Tipp: In unserem Special Namen ändern erklären wir, unter welchen Bedingungen Sie Vor- oder Nach­namen ändern können, ohne gleich­zeitig den Geschlechts­eintrag zu ändern. Einige Regeln, etwa zu Doppel­namen, werden ab 2025 neu gefasst.

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4 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 05.09.2025 um 09:35 Uhr
    Geschlechtseintrag und medizinische Aspekte

    @Clave: Nach Informationen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Frauen, Senioren und Jugend knüpfen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung an den individuellen Bedarf nach biologischen und psychosozialen Gegebenheiten an. Daher sindvon der Krankenkasse alle Kosten für Behandlungen vorzunehmen, bei denen geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Für die Kostenübernahme der gynäkologischen Krebsvorsorge kommt es daher nicht auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister an.
    www.bmbfsfj.de / Suche / SBGG / Häufige Fragen
    oder
    www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332

  • Clave am 01.08.2025 um 09:45 Uhr
    Geschlechtseintrag und medizinische Aspekte

    Hat der Geschlechtseintrag medizinische Auswirkungen? Konkret: wenn ich divers oder männlich eingetragen bin, aber Gebärmutter usw. habe, zahlt die gesetzliche Krankenkasse die Krebsvorsorge beim Gynäkologen weiterhin?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 02.09.2024 um 09:56 Uhr
    Geschlechtseintrag nicht mehr im Personalausweis

    @kai-n-enby: Ja, Sie haben Recht, in den aktuellen Personalausweisen wird das Geschlecht nicht mehr erwähnt. Wir werden den Artikel korrigieren.

  • kai-n-enby am 21.08.2024 um 11:53 Uhr
    Im Personalausweis steht gar kein Geschlecht :)

    Wirklich wahr. Weder im Perso noch im Führerschein. Nur im Reisepass (M, F oder X). Und wer hat den schon dabei.
    Heisst: Die allermeisten Menschen könnten ihren amtlichen Geschlechtseintrag gar nicht beweisen und war wohl auch noch nie nötig, oder.
    Daher auch die Aussagen im SBGG §6: Das amtliche Geschlecht spielt im Alltag keine Rolle. Kann ich bestätigen: Ich bin seit 2019 "divers" eingetragen, muss das aber immer extra sagen.
    Geschlecht wird "an der Backtheke" konstruiert, nämlich nach Augenschein Leuten aufgedrückt. Sich dagegen zu wehren ist schweirig.
    Übrigens hat der Wechsel trotzdem Konsequenzen: Änderungen sämtlicher Dokumente mit amtlichem Namen. Bankkonten, Verträge, Grundbuch, Kfz-Papiere, Zeugnisse, Bahncard, usw. Wahrscheinlich eine neue Rentenversicherungsnummer. Und Krankenkassen, Kliniken, etc machen mglw Probleme, wenn bestimmte Behandlungen oder die Zuordnung auf Stationen erforderlich sind.
    Macht das nicht leichtfertig! Informiert euch über die Konsequenzen!