- Verzug. Zur Zahlung von Mahnkosten und Verzugszinsen sind sie nur verpflichtet, wenn der Gläubiger sie gemahnt hat oder seit Erhalt der Rechnung 30 und mehr Tage verstrichen sind und sie einen Hinweis enthielt, dass Sie nach Ablauf der Frist in Verzug geraten. Die Mahnung kann ausnahmsweise auch schon in der Rechnung selbst enthalten sein.
- Schadenersatz. Der Aussteller einer Rechnung kann von Ihnen Ersatz der ihm durch Ihren Verzug entstehenden Schäden verlangen. Das sind stets die so genannten Verzugszinsen. Auch Mahnkosten und sogar Gebühren für ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt haben Sie zahlen, wenn die Einschaltung erforderlich war, um die Forderung durchzusetzen. Zu beachten allerdings: Die Kosten für die Mahnung, die überhaupt erst dazu führt, dass Sie in Verzug geraten, sind kein Schaden, dessen Ersatz der Gläubiger verlangen kann. Er ist schließlich Voraussetzung und nicht erst Folge des Verzugs. Ebenfalls oft unberechtigt: Gebühren für die Einholung von Auskünften. Nur wenn Sie falsche Daten angegeben haben oder vergessen haben, nach einem Umzug Ihre neue Adresse mitzuteilen, darf der Gläubiger auf Ihre Kosten recherchieren.
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