
Wer im Urlaub erkrankt, kann sich nicht erholen. Krankentage werden einem immerhin später wieder gutgeschrieben. © Getty Images / George Clerk
Werden Sie im Auslandsurlaub krank, können Sie sich wie im Inland krankschreiben lassen – vorausgesetzt, die Formalien stimmen.
Wer im Auslandsurlaub krank wird, kann seinem deutschen Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einer Ärztin oder einem Arzt vor Ort vorlegen. Wichtig: Das Attest muss konkret eine Arbeitsunfähigkeit dokumentieren, nicht nur eine Erkrankung feststellen. Sonst wird die Krankschreibung in Deutschland nicht anerkannt.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über ihre Arbeitsunfähigkeit (AU) zu informieren und ihm neben der voraussichtlichen Dauer auch die Adresse am Urlaubsort mitzuteilen, wenn sie ihre Krankschreibung anerkennen lassen wollen. Reisen sie noch während der Krankschreibung nach Deutschland zurück, müssen sie auch das unverzüglich ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber melden.
Krankschreibung aus dem EU-Ausland
Arbeitnehmer müssen ihre im EU-Ausland ausgestellte AU-Bescheinigung selbst an ihre Krankenversicherung und ihren Arbeitgeber schicken. Für gesetzlich Versicherte ist das ungewohnt, sie müssen sich im Inland normalerweise um nichts kümmern: Ihre AU geht seit 2023 vom Arzt auf digitalem Wege direkt zu ihrer Krankenkasse und weiter zum Arbeitgeber.
Für Privatversicherte läuft die Krankmeldung aus dem Ausland dagegen wie gewohnt: Sie reichen das Attest wie im Inland selbst ein.
Praktische Alternative. Statt die Krankschreibung selbst bei ihrer Kasse einzureichen, haben gesetzlich Versicherte in anderen EU-Ländern auch die Möglichkeit, ihre AU-Bescheinigung bei einem Sozialversicherungsträger vor Ort vorzulegen. Von dort wird sie dann an ihre heimische Kasse weitergeleitet.
Krankschreibung aus einem Land außerhalb der EU
Mit zahlreichen Ländern außerhalb der EU hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen. Dazu gehören zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Tunesien und die Türkei. Dort gelten die gleichen Regelungen wie im EU-Ausland. Das heißt: Auch hier haben gesetzlich versicherte Reisende die Option, ihre Krankschreibung bei einem Sozialversicherungsträger vor Ort einzureichen, statt sie selbst in Deutschland einzureichen.
Aus Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt, müssen Urlauber die Krankschreibung selbst an ihre Krankenkasse und ihren Arbeitgeber senden.
Krankheitskosten sind ein Risiko
Behandlungskosten im Ausland können für gesetzlich Krankenversicherte sehr teuer werden, selbst wo sie über die europäische Gesundheitskarte abgedeckt sind. Es kann zu hohen Zuzahlungen kommen, wenn die Behandlung umfassender und damit teurer ist als die Leistung im Inland gekostet hätte. Mitunter schreiben Ärzte private Rechnungen mit höheren Honoraren und verlangen, dass Patienten in Vorkasse gehen. So kann es vorkommen, dass Versicherte auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Tipp: Vor hohen Krankheitskosten schützt eine gute Auslandskrankenversicherung, die es schon für wenig Geld gibt. Bei Reisen außerhalb von Europa ist sie unerlässlich, aber auch innerhalb von Europa ist sie sehr zu empfehlen. Ein Rücktransport ist beispielsweise im gesetzlichen Schutz nie abgedeckt. Er wird von einer Auslandsreisekrankenversicherung übernommen.
Zweifel an der Krankschreibung sind erlaubt
AU-Bescheinigungen aus dem Ausland sind inländischen prinzipiell zwar gleichgestellt, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem im Januar 2025 ergangenen Urteil (Az. 5 AZR 284/24). Sie können aber auch angezweifelt werden.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer kurz vor dem Ende seines Tunesien-Urlaubs für drei Wochen arbeitsunfähig schreiben lassen. Trotz attestiertem Reiseverbot trat er später die Rückreise an. Der Arbeitgeber zweifelte am Beweiswert der tunesischen AU-Bescheinigung und verweigerte die Lohnfortzahlung. Der Mann hatte sich zum wiederholten Mal direkt nach einem Urlaub krankschreiben lassen.
Das BAG rügte, dass das Landesarbeitsgericht München die rechtlich gebotene Gesamtwürdigung unterlassen habe. Die Vorinstanz muss den Fall nun erneut prüfen.
Krankheitstage werden gutgeschrieben
Krankheitstage während eines Urlaubs zählen nicht als Urlaubstage. Es findet schließlich keine Erholung statt. Die verpassten Urlaubstage werden Arbeitnehmern deshalb als freie Tage gutgeschrieben – vorausgesetzt, die Arbeitsunfähigkeit wurde ordnungsgemäß gemeldet und nachgewiesen.
Die freien Tage direkt an den Urlaub dranhängen und den Urlaub auf eigene Faust verlängern, dürfen Arbeitnehmer allerdings nicht. Erst im Nachhinein werden die Krankheitstage auf den Jahresurlaub gutgerechnet.
Tipp: Müssen Sie wegen einer Erkrankung Ihren Urlaub absagen, bleiben Sie womöglich auf den Kosten oder einem Teil davon sitzen. Das ist ärgerlich. Mit einer Reiserücktrittversicherung können Sie sich für diesen Fall absichern.
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- Bei langer Krankheit gibt es Krankengeld statt Gehalt. Wir erklären, wann die Krankenkasse zahlt. Unser Krankengeld-Rechner zeigt, was gesetzlich Versicherte bekommen.
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- Sich richtig krankmelden ist rechtlich wichtig. Wer krank aufwacht, sollte sich gleich beim Arbeitgeber abmelden. Eine Krankschreibung vom Arzt geht oft auch telefonisch.
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- Neben der Auslandskrankenversicherung gibt es noch andere Policen, die für Urlauber sinnvoll sein können.
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