Arbeits­unfähigkeit Eine Krank­schreibung gilt auch aus dem Ausland

Arbeits­unfähigkeit - Eine Krank­schreibung gilt auch aus dem Ausland

Wer im Urlaub erkrankt, kann sich nicht erholen. Krankentage werden einem immerhin später wieder gutgeschrieben. © Getty Images / George Clerk

Werden Sie im Auslands­urlaub krank, können Sie sich wie im Inland krank­schreiben lassen – voraus­gesetzt, die Formalien stimmen.

Wer im Auslands­urlaub krank wird, kann seinem deutschen Arbeit­geber eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung von einer Ärztin oder einem Arzt vor Ort vorlegen. Wichtig: Das Attest muss konkret eine Arbeits­unfähigkeit dokumentieren, nicht nur eine Erkrankung fest­stellen. Sonst wird die Krankschreibung in Deutsch­land nicht anerkannt.

Arbeitnehme­rinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeit­geber schnellst­möglich über ihre Arbeits­unfähigkeit (AU) zu informieren und ihm neben der voraus­sicht­lichen Dauer auch die Adresse am Urlaubs­ort mitzuteilen, wenn sie ihre Krank­schreibung anerkennen lassen wollen. Reisen sie noch während der Krank­schreibung nach Deutsch­land zurück, müssen sie auch das unver­züglich ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeit­geber melden.

Krank­schreibung aus dem EU-Ausland

Arbeitnehmer müssen ihre im EU-Ausland ausgestellte AU-Bescheinigung selbst an ihre Kranken­versicherung und ihren Arbeit­geber schi­cken. Für gesetzlich Versicherte ist das unge­wohnt, sie müssen sich im Inland normaler­weise um nichts kümmern: Ihre AU geht seit 2023 vom Arzt auf digitalem Wege direkt zu ihrer Krankenkasse und weiter zum Arbeit­geber.

Für Privatversicherte läuft die Krankmeldung aus dem Ausland dagegen wie gewohnt: Sie reichen das Attest wie im Inland selbst ein.

Praktische Alternative. Statt die Krank­schreibung selbst bei ihrer Kasse einzureichen, haben gesetzlich Versicherte in anderen EU-Ländern auch die Möglich­keit, ihre AU-Bescheinigung bei einem Sozial­versicherungs­träger vor Ort vorzulegen. Von dort wird sie dann an ihre heimische Kasse weitergeleitet.

Krank­schreibung aus einem Land außer­halb der EU

Mit zahlreichen Ländern außer­halb der EU hat Deutsch­land ein Sozial­versicherungs­abkommen. Dazu gehören zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Tunesien und die Türkei. Dort gelten die gleichen Rege­lungen wie im EU-Ausland. Das heißt: Auch hier haben gesetzlich versicherte Reisende die Option, ihre Krank­schreibung bei einem Sozial­versicherungs­träger vor Ort einzureichen, statt sie selbst in Deutsch­land einzureichen.

Aus Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt, müssen Urlauber die Krank­schreibung selbst an ihre Krankenkasse und ihren Arbeit­geber senden.

Krank­heits­kosten sind ein Risiko

Behand­lungs­kosten im Ausland können für gesetzlich Kranken­versicherte sehr teuer werden, selbst wo sie über die europäische Gesund­heits­karte abge­deckt sind. Es kann zu hohen Zuzah­lungen kommen, wenn die Behand­lung umfassender und damit teurer ist als die Leistung im Inland gekostet hätte. Mitunter schreiben Ärzte private Rechnungen mit höheren Honoraren und verlangen, dass Patienten in Vorkasse gehen. So kann es vorkommen, dass Versicherte auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Tipp: Vor hohen Krank­heits­kosten schützt eine gute Auslandskrankenversicherung, die es schon für wenig Geld gibt. Bei Reisen außer­halb von Europa ist sie unerläss­lich, aber auch inner­halb von Europa ist sie sehr zu empfehlen. Ein Rück­trans­port ist beispiels­weise im gesetzlichen Schutz nie abge­deckt. Er wird von einer Auslands­reisekranken­versicherung über­nommen.

Zweifel an der Krank­schreibung sind erlaubt

AU-Bescheinigungen aus dem Ausland sind inländischen prinzipiell zwar gleich­gestellt, betonte das Bundes­arbeits­gericht (BAG) in einem im Januar 2025 ergangenen Urteil (Az. 5 AZR 284/24). Sie können aber auch angezweifelt werden.

Im verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer kurz vor dem Ende seines Tunesien-Urlaubs für drei Wochen arbeits­unfähig schreiben lassen. Trotz attestiertem Reise­verbot trat er später die Rück­reise an. Der Arbeit­geber zweifelte am Beweis­wert der tunesischen AU-Bescheinigung und verweigerte die Lohn­fortzahlung. Der Mann hatte sich zum wieder­holten Mal direkt nach einem Urlaub krank­schreiben lassen.

Das BAG rügte, dass das Landes­arbeits­gericht München die recht­lich gebotene Gesamt­würdigung unterlassen habe. Die Vorinstanz muss den Fall nun erneut prüfen.

Krank­heits­tage werden gutgeschrieben

Krank­heits­tage während eines Urlaubs zählen nicht als Urlaubs­tage. Es findet schließ­lich keine Erholung statt. Die verpassten Urlaubs­tage werden Arbeitnehmern deshalb als freie Tage gutgeschrieben – voraus­gesetzt, die Arbeits­unfähigkeit wurde ordnungs­gemäß gemeldet und nachgewiesen.

Die freien Tage direkt an den Urlaub dranhängen und den Urlaub auf eigene Faust verlängern, dürfen Arbeitnehmer allerdings nicht. Erst im Nach­hinein werden die Krank­heits­tage auf den Jahres­urlaub gutge­rechnet.

Tipp: Müssen Sie wegen einer Erkrankung Ihren Urlaub absagen, bleiben Sie womöglich auf den Kosten oder einem Teil davon sitzen. Das ist ärgerlich. Mit einer Reiserücktrittversicherung können Sie sich für diesen Fall absichern.

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