Enterbt ein Großvater seine beiden Söhne und setzt andere Personen als Erben ein, kann sein Enkel gleichwohl Anspruch auf einen Pflichtteil haben, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az. 10 U 31/17).
In dem Fall hinterließ der im Alter von 72 Jahren Verstorbene aus Hagen einen Nachlass und eine Lebensversicherung im Wert von etwa 1 854 000 Euro. Er hatte in einem Testament seine ehemalige Lebensgefährtin und seinen Bruder als Erben eingesetzt. Seine Söhne hatte er wegen ihrer Rauschgiftsucht und begangener Straftaten enterbt – sein jüngerer Sohn hatte unter anderem eine Körperverletzung gegen ihn verübt. Jahre nach dem Tod des Großvaters machte der einzige Enkel die Hälfte des Nachlasses (knapp 927 000 Euro) als Pflichtteil geltend – mit Erfolg. Die Richter urteilten, er habe im Gegensatz zu seinem Vater sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Im Testament war nur angeordnet, dass beiden Söhnen der Pflichtteil entzogen werden sollte, nicht aber deren Nachkommen. Als allein verbliebener gesetzlicher Erbe stehe ihm damit der Pflichtteil zu. Der Bruder und die ehemalige Lebensgefährtin bezweifelten die Abstammung des unehelichen Enkels. Das Gericht verwies auf die Geburtsurkunde, nach der der Sohn des Verstorbenen Vater des Enkels ist.
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