Nutzungsbedingungen: Richtig werben mit Testurteilen

Wer mit den Logos der Stiftung Warentest werben möchte, muss strenge Nutzungsbedingungen einhalten. Gegen falsche Werbung mit Testurteilen geht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor. Er ahndet Verbrauchertäuschungen mit Abmahnung und gerichtlichen Schritten. Hier erfahren Firmen, was sie bei der Werbung mit Untersuchungsergebnissen alles beachten müssen.
Im Mai 2008 hat die Stiftung Warentest die folgenden aktualisierten Nutzungsbedingungen verabschiedet:
Bedingungen der Stiftung Warentest zur
„Werbung mit Untersuchungsergebnissen“
Fassung vom 02. Mai 2008
Die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest sollen den Markt für die Verbraucher übersichtlicher machen. Dieses Bemühen wird durchkreuzt, wenn die Untersuchungsergebnisse in der Werbung dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Waren oder Leistungen zu vermitteln, der durch die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse nicht gerechtfertigt ist. Die Stiftung Warentest erwartet daher eine lautere Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen.
Zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen erlaubt die Stiftung Warentest die Nutzung ihrer für die vergebenen Urteile zu verwendenden Logos, sofern der Werbende die nachfolgenden Bedingungen einhält:
1. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn ihre Verwendung bei den Verbrauchern keine falschen Vorstellungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte oder Leistungen entstehen lässt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse ist daher insbesondere nur gestattet,
- wenn die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen, von anderen Aussagen des Werbenden abgesetzt sind,
- wenn die Aussagen der Stiftung Warentest vom Werbenden nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
- wenn die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse der Stiftung Warentest beziehen,
- wenn günstige Einzelaussagen oder Kommentierungen nicht isoliert angegeben werden, wenn andere Aussagen/Kommentierungen weniger günstig sind,
- wenn ein veröffentlichtes zusammenfassendes Qualitätsurteil in jedem Fall mitgeteilt wird,
- wenn die Werbung alle Gruppenurteile bzw. die zusammenfassende Beurteilung enthält, wenn kein Qualitätsurteil vergeben worden ist.
2. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Untersuchung nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht wird, für die sie nicht gilt. Die Verwendung der Untersuchungsergebnisse ist daher insbesondere nur gestattet,
- wenn das Produkt oder die Leistung sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der Untersuchung waren,
- wenn bei einem Test von Lebensmitteln Ergebnisse, die sich auf eine bestimmte in der Veröffentlichung angegebene Charge (MHD, UBA-Nr. o.ä.) beziehen, nur unter Angabe der untersuchten Charge zur Werbung benutzt werden,
- wenn das Qualitätsurteil für ein gleiches Produkt, welches von der Untersuchung nicht erfasst war, nicht ohne Erwähnung des untersuchten Produkts verwendet wird,
- wenn die Übertragung eines Qualitätsurteils auf nicht getestete Produkte oder Leistungen weder vorgenommen noch nahegelegt wird.
3. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Untersuchung nicht durch eine neue Untersuchung der gleichen Produktgruppe unter geänderten Bedingungen oder durch neue Erkenntnisse zur Untersuchungs- bzw. Bewertungsmethodik überholt ist.
4. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn die Angaben über die Untersuchungsergebnisse leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Dazu gehört, dass in der Werbung Titel, Monat und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben werden.
5. Die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest ist nur gestattet, wenn der Rang des verwendeten Qualitätsurteils insbesondere dann erkennbar gemacht wird, wenn bessere Qualitätsurteile für andere Produkte oder Leistungen vergeben worden sind.
Um die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest zu gewährleisten, gestattet die Stiftung Warentest die Nutzung ihrer für die vergebenen Urteile zu verwendenden Logos nur dann, wenn durch den Werbenden keine grafischen Veränderungen an den zur Verfügung gestellten Logos vorgenommen werden. Insbesondere gestattet die Stiftung Warentest die Verwendung ihrer Logos nur,
- wenn die Proportionen der einzelnen Logo-Bestandteile zueinander nicht verändert werden.
- wenn die Farbzusammensetzung der Logos beibehalten wird; ist im Einzelfall eine mehrfarbige Darstellung der Logos aus technischen Gründen nicht möglich oder aufgrund des verwendeten Mediums nicht üblich, hat die Darstellung in schwarz/weiß zu erfolgen,
- wenn der in den Logos zu erstellende Text in der Schriftart
- Linotype Univers BasicHeavy
- Linotype Univers BasicRegular
- Linotype Univers BasicBold
- Arial
- Arial Black
- Arial Fett
Die Farbzusammensetzung für die test- bzw. Finanztest-Logos ist wie folgt vorzusehen: Farbwerttabellen
Der Werbende darf nur in dem grau unterlegten Teil der Logos - unterhalb bzw. rechts des farbigen Bestandteils - die sein Produkt betreffenden Angaben unter Beachtung der Bedingungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen einfügen.
Muster-Logos ohne Qualitätsurteil
Folgende - mit Untersuchungsergebnissen beispielhaft versehene - Verwendungen der Logos der Stiftung Warentest zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen sind zulässig:
zulässige Logos der Stiftung Warentest
