Studien­platz­klage Warten oder klagen – so gehts zum Wunsch­studium

Studien­platz­klage - Warten oder klagen – so gehts zum Wunsch­studium

Expertin für Hoch­schulrecht. Die promovierte Anwältin Katharina Spon­holz rät abge­lehnten Studien­bewerbern, schnell zu handeln. © Pablo Castagnola

Der Ansturm auf Unis ist groß. Wer leer ausgeht, muss warten – oder klagen. Rechts­anwältin Katharina Spon­holz erklärt im Interview, wie eine Studien­platz­klage abläuft.

Zu viele Bewerber auf zu wenig Plätze? Bei beliebten Studien­gängen kommt das häufig vor, etwa bei Medizin, Psycho­logie und Pharmazie. Wer damit rechnet, den Wunsch­studien­platz nicht zu bekommen oder eine Ablehnung in den Händen hält, muss den Kopf nicht in den Sand stecken. Mit einer Studien­platz­klage lässt sich vielleicht noch etwas deichseln. Je früher Bewerber handeln, desto besser.

Die promovierte Rechts­anwältin Katharina Sponholz, Expertin für Hoch­schulrecht in Berlin, erklärt im Gespräch mit der Stiftung Warentest, welche Regeln für Studien­platz­klagen gelten, welche Kosten damit verbunden sind und wann es sinn­voll ist, schon vor der Bewerbung eine Kanzlei zu kontaktieren.

Mit der Studien­platz­klage zum Wunsch­studium

Ich habe meinen Wunsch­studien­platz nicht bekommen. Kann ich jetzt noch irgend­etwas tun?

Ein Ablehnungs­bescheid ist sicherlich erst einmal frustrierend. Er muss aber nicht das Ende vom Lied sein. Über die sogenannte Studien­platz­klage besteht doch noch die Möglich­keit, den gewünschten Studien­platz zu bekommen. Das gilt aber nur für staatliche Universitäten und Hoch­schulen. Bei privaten oder kirchlichen Hoch­schulen können sich Bewerbe­rinnen und Bewerber nicht einklagen.

Wieso kommt es über­haupt zu Ablehnungen? Gibt es nicht genug Studien­plätze?

Nein, die gibt es in den besonders beliebten Fächern nicht. Bei zulassungs­beschränkten Studien­gängen kommen zunehmend mehr Bewerber und Bewerbe­rinnen auf einen einzelnen Studien­platz. Das hat auch mit den Abiturnoten zu tun. Es wirkt fast so, also ob sehr gute Abiturnoten heut­zutage inflationär vergeben werden. Eine sehr gute Abiturnote ist keine Seltenheit mehr. Mit einem Durch­schnitt von 1,3 oder 1,4 kann es dann schon schwierig werden, den gewünschten Platz zu bekommen. Auch wenn jemand die Voraus­setzung für die Zulassung zum Studien­gang erfüllt, könnte sie oder er abge­lehnt werden, weil es vermeintlich keine freien mehr Plätze gibt.

Außerdem steigt die Zahl der Abiturienten und Abiturientinnen stetig und die Universitäten und Hoch­schulen passen sich dem neuen Bedarf nur lang­sam an. Ein weiterer Faktor ist sicherlich auch die schwierige Haus­halts­lage und die damit einhergehende Mittel­kürzung für den Hoch­schulsektor.

Was ist eine Studien­platz­klage?

Bei der sogenannten Studien­platz­klage handelt es sich nicht wirk­lich um eine Klage. Es geht oft erst einmal darum, einen Antrag auf außer­kapazitäre Zulassung bei der Hoch­schule zu stellen und diesen mit einem Eilverfahren vor dem Verwaltungs­gericht zu kombinieren. Eine Klage wird erst notwendig, wenn der Antrag auf außer­kapazitäre Zulassung abge­lehnt wird. 

Der Uni eine Fehlbe­rechnung nach­weisen

Was bedeutet das: außer­kapazitäre Zulassung?

Es gibt zwei Verfahren, um an einen Studien­platz zu kommen. Die von der jeweiligen Universität oder Hoch­schule ermittelten „inner­kapazitären“ Studien­plätze werden im regulären Bewerbungs­verfahren vergeben. Dabei spielen eigene Maßgaben der Unis einer Rolle wie zum Beispiel die Abiturnote oder eine besondere Eignung.

Beim Antrag auf außer­kapazitäre Zulassung soll der Hoch­schule nachgewiesen werden, dass sie die zur Verfügung stehenden Studien­plätze nicht richtig berechnet hat. Finden sich dann noch weitere „außer­kapazitäre“ Plätze, werden diese unter den Antrag­stel­lern verteilt. Gibt es mehr Antrag­steller als Studien­plätze, entscheidet häufig das Los. Letzt­lich hängt es also auch vom Glück ab, ob es mit dem Wunsch­studium etwas wird. Fest steht: Wer keinen Antrag auf außer­kapazitäre Zulassung stellt, vergibt diese Chance.

Gibt es Fristen? Wie schnell muss ich handeln?

Es gibt diverse wichtige Fristen, um den gewünschten Studien­platz zu bekommen.

Zum einen gibt es Fristen im Rahmen der Bewerbung auf inner­kapazitäre Zulassung bei den Universitäten, Hoch­schulen und bei „Hoch­schul­start“. Wichtig zu wissen: An manchen Universitäten können Studien­bewerbe­rinnen und -bewerber nur dann einen Antrag auf einen außer­kapazitären Studien­platz stellen, wenn sie sich vorher regulär beworben haben.

Zum anderen gibt es Fristen im Rahmen der außer­kapazitären Zulassung. Besonders wichtig sind hier die in den jeweiligen Bundes­ländern unterschiedlich geregelten Fristen für den Antrag auf außer­kapazitäre Zulassung bei Hoch­schulen und Universitäten. Teil­weise laufen diese schon am 15. Januar für Anträge für das folgende Sommer­semester ab und am 15. Juli für Anträge für das folgende Winter­semester. In einigen Bundes­ländern gilt für diese Anträge eine spätere Frist. Teil­weise haben Bundes­länder von einer Frist sogar ganz abge­sehen.

Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Verfahrens­fristen, die man im Blick behalten muss. Diese hängen von der gewählten Strategie und dem Verfahrens­stand ab: Wider­spruchs-, Beschwerde- und gegebenenfalls Klagefrist sowie die recht­zeitige Beantragung des Einst­weiligen Rechts­schutzes.

Wie sind die Erfolgs­aussichten?

Das lässt sich nicht pauschal beant­worten. Erst einmal variieren die Erfolgs­aussichten oft von Semester zu Semester. Sie hängen von den hoch­komplexen Kapazitäts­berechnungen und den sich daraus ergebenen Studien­plätzen ab und davon, ob diese Berechnungen fehler­haft waren. Dann spielt natürlich die Anzahl derjenigen eine Rolle, die sich ebenfalls über diesen Weg einen Studien­platz sichern wollen. Je mehr Bewerber im Nach­hinein im Los­topf landen, umso geringer werden die Chancen auf den Platz.

Eine sogenannte Studien­platz­klage lohnt sich eigentlich immer dann, wenn die Wahr­scheinlich­keit besteht, am Ende des normalen Bewerbungs­verfahrens nicht den Wunsch­studien­platz zu bekommen – unabhängig vom gewählten Studien­gang. Um die Erfolgs­chancen zu erhöhen, kann die Studien­platz­klage auch gegen mehrere Universitäten beziehungs­weise Hoch­schulen einge­legt werden.

Bei Einigung sofort mit dem Studium beginnen

Wie lange dauert ein Verfahren? Wann kann ich im besten Fall mit dem Studium beginnen?

Wie lange ein Verfahren dauert, kann nicht genau voraus­gesagt werden. Im besten Fall einigt sich die Bewerberin oder der Bewerber mit der Universität oder Hoch­schule bereits außerge­richt­lich. Dann kann sie oder er das Studium regulär beginnen. Kommt es nicht zur außerge­richt­lichen Einigung, hängt die Verfahrens­dauer von den Gerichten ab.

Auch wenn Bewerber im Wege des Eilrechts­schutzes versuchen, eine Zulassung zum Studium zu bekommen, kann sich das Verfahren bis zu einer gericht­lichen Entscheidung ziehen. Teil­weise ist dann ein Einstieg erst im laufenden Semester möglich, manchmal sogar erst zum nächsten. Vielen Studien­interes­sierten geht es aber in der Regel darum, über­haupt in das Wunsch­studium aufgenommen zu werden. Deshalb spielt es für sie oft eine nach­rangige Rolle, wenn das Verfahren eine Weile dauert.

Wie hoch sind die Kosten?

Die Höhe der zu erwartenden Kosten hängt von verschiedenen Faktoren und insbesondere vom Verfahrens­gang ab. Es sind insgesamt drei Bereiche zu berück­sichtigen: Wer eine Kanzlei beauftragt, muss die eigenen Anwalts­kosten einplanen. Häufig arbeiten hier Anwalts­kanzleien mit Pauschalen im nied­rigen vierstel­ligen Bereich. Die Gerichts­kosten fallen immer dann an, wenn das Verfahren eine gericht­liche Entscheidung erforderlich macht. Hier können Gebühren im unteren drei­stel­ligen Bereich erwartet werden. Viele Hoch­schulen lassen sich zudem anwalt­lich vertreten. In diesem Fall müssen die Kosten der Gegen­anwälte ebenfalls berück­sichtigt werden. Je nach Verfahrens­gestaltung liegen diese dann ebenfalls maximal im nied­rigen vierstel­ligen Bereich.

Wer die Kosten am Ende zu tragen hat, hängt vom jeweiligen Verfahrens­ausgang ab. Häufig endet das Verfahren in einem Vergleich. Teil­weise werden dann die Kosten gegen­einander aufgehoben, das heißt jeder trägt seine Kosten selbst und die Gerichts­kosten werden geteilt. Oder aber im Vergleich wird geregelt, wer die Kosten zu tragen hat. In der Regel ist das dann der Bewerber beziehungs­weise die Bewerberin.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, sollte sich mit ihr in Verbindung setzen und klären, ob sie die Kosten über­nimmt.

Besonders hilf­reich: Einige Kanzleien bieten eine kostenlose Studien­platz­beratung an.

Gibt es irgend­welche Tricks, wie ich am besten an meinen Traum­studien­platz komme?

Grund­sätzlich ist es ratsam, sich durch eine auf Hoch­schulrecht spezialisierte Rechts­anwalts­kanzlei professionell beraten zu lassen und eine individuelle Strategie für die sogenannte Studien­platz­klage zu entwerfen. Informationen aus dem Internet sind oftmals falsch oder veraltet. Häufigste Fehler­quellen sind dabei die zwingend einzuhaltenden Fristen, die sich zu jeder neuen Bewerbungs­kampagne ändern können.

Wer sich für einen Studien­platz interes­siert, kann sich auch schon vor dem Bewerbungs­verfahren an eine Kanzlei wenden, um die eigenen Chancen vorab einschätzen zu lassen und den Bewerbungs­prozess best­möglich zu gestalten.

Schon vor der Bewerbung Anwalts­rat einholen

Gibt es je nach Studien­fach Besonderheiten?

Wer sich für die Studien­gänge Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin, Psycho­logie und Pharmazie, aber auch für Lehr­amt und Rechts­wissenschaften interes­siert, sollte darüber nach­denken, früh­zeitig anwalt­liche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der hohen Bewerberzahlen sind die Chancen in diesen Bereichen geringer, weshalb ich insbesondere hier früh­zeitiges Handeln empfehle. Also schon vor dem Bewerbungs­verfahren.

Ergeben sich Nachteile an der Universität, wenn man sich einge­klagt hat?

Diese Frage wird mir tatsäch­lich sehr häufig gestellt, ist aber in jeder Hinsicht zu verneinen. Jeder kennt die Not der Studien­interes­sierten, ihren Wunsch­studien­platz zu bekommen. Wer sich „einge­klagt“ hat, wird ebenso wie alle anderen Studierenden behandelt. Der einge­klagte Platz ist kein Studien­platz zweiter Wahl. Darüber hinaus dürften die Professoren und Lehrenden gar nicht wissen, wer sich in das Studium einge­klagt hat, da sie grund­sätzlich nicht in den Auswahl- und Aufnahme­prozess invol­viert sind.

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Kommentarliste

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  • Dr-Meier am 21.12.2016 um 16:28 Uhr
    Naumann zu Grünberg hat uns enttäuscht

    Wir haben über die o.g. Kanzlei seit 2 Jahren versucht einen Platz zu bekommen.
    Leider erlolglos. Uns war klar, daß ein Platz nicht garantiert werden kann, aber die
    Art und Weise wie mit den Mandanten umgegangen wird ist nicht akzeptabel.
    Daher können wir nur abraten.
    Lieber wie im Artikel "Unser Rat" beschrieben auf eigene Faust versuchen.