Fitness­studio Ihre Rechte bei Krankheit, Umzug, Preis­erhöhung

Fitness­studio - Ihre Rechte bei Krankheit, Umzug, Preis­erhöhung

Fitness­studio. Was tun, wenn es nicht rund läuft? © Adobe Stock / WavebreakMediaMicro

Wann komme ich vorzeitig aus meinem Vertrag raus? Wann muss ich höhere Beiträge zahlen und wann nicht? Stiftung Warentest klärt häufige Fragen zum Thema Fitness­studio.

Alle Fragen im Überblick
Fitness­studio – Vertrags­abschluss

Fitness­studio – Vertrags­abschluss

Kann ich eine Fitness­studio-Mitgliedschaft widerrufen?

Ein 14-tägiges Widerrufs­recht gilt für Verträge, die Sie zum Beispiel online oder per Telefon abge­schlossen haben (sogenannte Fern­absatz­verträge; Paragraf 312c Bürgerliches Gesetzbuch). Die klassische Fitness­studio-Mitgliedschaft schließen Kunde und Studio­betreiber aber in den Studioräumen ab. Deshalb gibt es für solche Mitgliedschaften in der Regel kein Widerrufs­recht.

Anders sieht es bei Abos für Online-Fitnessstudios wie Gymondo oder Fitness­raum aus. Eine dort über die Website des Anbieters abge­schlossene Mitgliedschaft kann inner­halb von 14 Tagen nach Vertrags­schluss widerrufen werden. Aber: Hatte der Kunde das Angebot des Online-Fitness­studios bis zum Zeit­punkt des Widerrufs schon genutzt, kann das Studio unter Umständen einen anteiligen Wert­ersatz verlangen (Paragraf 357 Absatz 8 Bürgerliches Gesetzbuch).

Tipp: Was die Internet-Sport­kurse taugen, verrät unser Test von Online-Fitnessstudios.

Fitness­studio – Erkrankung und Schwangerschaft

Berechtigt eine Krankheit zur sofortigen Kündigung?

Kann sein, muss nicht sein. Liegen „wichtige Gründe“ vor, haben Kunden bei lang­laufenden Verträgen immer ein Recht, vorzeitig auszusteigen. Das ergibt sich aus Paragraf 314 des Bürgerlichen Gesetz­buchs. Dieses Recht dürfen Studio­betreiber auch nicht vertraglich ausschließen. Aber was ist ein „wichtiger Grund“?

Der Bundes­gerichts­hof hat in einem Urteil vom 8. Februar 2012 geschrieben, dass eine Erkrankung des Kunden ein wichtiger Grund zum vorzeitigen Ausstieg sein kann (Az. XII ZR 42/10). Wohl­gemerkt: „kann“. Es kommt auf die Umstände des Einzel­falls an. Das ärzt­liche Attest spielt hier eine ganz wichtige Rolle. Kunden sollten eines vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass sie wegen Krankheit dauer­haft, also bis zum Ende der restlichen Vertrags­lauf­zeit, das Fitness-Angebot nicht wahr­nehmen können.

Eine Woche Fieber recht­fertigt also keine Kündigung – eine schwere Verletzung, deren Folgen sich laut Attest bis zum Ende der Vertrags­lauf­zeit im Fitness­studio ziehen, hingegen schon.

Armbruch. Wie das Amts­gericht Bott­rop entschied, berechtigt ein Armbruch zum sofortigen Ausstieg aus dem Vertrag mit dem Fitness­studio (Az. 8 C 233/20, Urteil vom 29. Juli 2021). Dem Gericht reichte als Nach­weis ein ärzt­liches Attest, das die Sport­unfähigkeit des Kunden bis zum Ende der plan­mäßigen Mitgliedschaft im Sport­studio bestätigt hatte.

Kündigung trotz Vorerkrankung: Eine außer­ordentliche Kündigung ist nach Ansicht des Amts­gerichts Brandenburg selbst dann möglich, wenn sich während der Dauer einer Studio-Mitgliedschaft eine Erkrankung verschlimmert, die der Kunde schon vorher hatte. Allerdings war für den Fall entscheidend, dass der Studio­betreiber (Kieser Training) gerade auch Personen mit gesundheitlichen Beein­trächtigungen aufnimmt und der Kunde vor Vertrags­schluss einen „Gesund­heits-Fragebogen“ von Kieser ausgefüllt hatte, indem die Vorerkrankung erwähnt war (Az. 31 C 60/18).

Muss ich dem Studio genau sagen, woran ich erkrankt bin?

Solange Sie sich außerge­richt­lich mit dem Fitness­studio um die Kündigung streiten, müssen Sie das nicht. Es reicht ein Attest, aus dem sich allgemein ergibt, dass Sie wegen einer Krankheit bis zum Ende der Vertrags­lauf­zeit keine sport­liche Tätig­keit ausüben können. Weil es in der Praxis aber auch Gefäl­ligkeits­atteste von Ärzten gibt, hat das Fitness­studio in einem Prozess gegen Sie die Möglich­keit, das Attest in Zweifel zu ziehen. Die Beweislast im Prozess liegt dann beim Studio­kunden. Er muss beweisen, dass ihm wegen der Krankheit die Nutzung des Studios tatsäch­lich nicht mehr zugemutet werden kann.

Spätestens vor Gericht müssen Sie also die Details schildern, warum Sie nicht mehr trainieren konnten. Tun Sie das nicht, verlieren Sie eine gericht­liche Auseinander­setzung mit dem Studio­betreiber wahr­scheinlich. So ist es im Dezember 2019 einem Kunden ergangen, der im Gerichts­verfahren nur ein pauschales ärzt­liches Attest vorgelegt hatte, wonach er „aus gesundheitlichen Gründen“ keinen Sport machen dürfe. Das war dem Gericht nicht konkret genug. Er verlor den Prozess, musste die rück­ständigen Studiobeiträge in Höhe von 1 510 Euro bezahlen und die Anwalts- und Gerichts­kosten des Verfahrens tragen (Amts­gericht Frank­furt am Main, Az. 31 C 2619/18 (17)).

Tipp: Obwohl sie nicht verpflichtet sind, sollten Kunden daher erwägen, schon bei der Kündigung ihre Krankheit konkret zu nennen. Das führt vielleicht dazu, dass sich der Studio­betreiber einsichtig zeigt und Ihre Kündigung akzeptiert, ohne dass es zu einem Prozess kommt.

Was gilt bei einer Schwangerschaft?

Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit, aber im Grunde gilt für sie das gleiche wie bei einer Krankheit. Sie kann zu einer außer­ordentlichen Kündigung berechtigen. Strenge Studio­betreiber sind bei schwangeren Kundinnen mitunter nur zu einem Ruhen des Fitness­studio-Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft bereit. Eine komplizierte Schwangerschaft mit Gefahr für das Leben von Kind und Mutter recht­fertigt möglicher­weise aber auch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag (siehe auch Fitnessstudio und Schwangerschaft).

Wie viel Zeit habe ich für die Kündigung wegen Erkrankung oder Schwangerschaft?

Wenn Sie von Ihrem Arzt erfahren haben, dass Sie wegen Krankheit oder Schwangerschaft nicht mehr ins Fitness­studio gehen dürfen, sollte es schnell gehen. Das Gesetz nennt zwar keinen konkreten Zeit­rahmen, sondern sagt nur ganz allgemein, dass Sie nach Kennt­nis der Trainings­unfähigkeit inner­halb einer „angemessenen Frist“ kündigen müssen. Am besten ist es, wenn Sie möglichst schnell kündigen.

  • Das Amts­gericht Köln hat 2016 entschieden, dass die Erklärung der Kündigung sechs Tage nach dem Arzt­termin, in dem die Trainings­unfähigkeit attestiert worden war, noch frist­gerecht ist (Az. 142 C 537/14). Allerdings gibt es auch Gerichte, die Kunden im Einzel­fall mehr Zeit für eine Kündigung geben:
  • Das Amts­gericht Brandenburg hält eine Frist von bis zu vier Monaten sogar noch für angemessen (Az. 31 C 60/18).
  • Das Amts­gericht Bott­rop geht von einer Zweiwochen­frist (nach Paragraf 626 Bürgerliches Gesetz­buch) aus. Im entschiedenen Fall begann die Frist zu laufen, nachdem der zur Kündigung berechtigende Armbruch ärzt­lich behandelt und der Kunde aus dem Kranken­haus entlassen worden war (Az. 8 C 233/20)

Das Studio will die Mitgliedschaft für die Dauer der Krankheit ruhen lassen? Muss ich darauf eingehen?

Wohl nein. Das Amts­gericht Itzehoe hat eine vom Kunden unter­schriebene „Ruhens“-Vereinbarung für unwirk­sam erachtet (Az. 56 C 1402/99). Infolge einer Schwangerschaft hatte das Studio mit einer Kundin vereinbart, dass die Mitgliedschaft für fünf Monate ohne Beitrags­pflicht ruhen solle. In der Vereinbarung befand sich die vom Studio vorgegebene Formulierung: „Die Mitgliedschaft verlängert sich um die Ruhe­zeit“. Das Gericht wertete dies als über­raschende und damit für den Kunden nicht bindende Klausel im Sinne von Paragraf 305c Bürgerliches Gesetzbuch. Ähnlich äußerte sich das Amts­gericht Brandenburg im Jahr 2019 zu einer Ruhe­zeit-Vereinbarung, die der Studio­betreiber Kieser für das Training mit einer erkrankten Frau abschließen wollte (Az. 31 C 60/18).

Fitness­studio – Umzug, Angebots­änderung, Insolvenz

Darf ich den Fitness­studio-Vertrag kündigen, wenn ich umziehe?

Nein, in der Regel ist das nicht möglich. Nach einem Urteil des Bundes­gerichts­hofs vom 4. Mai 2016 fällt ein berufs­bedingter Wohn­ortwechsel allein in den Verantwortungs­bereich des Kunden. Er berechtige Verbraucher deshalb nicht zur außer­ordentlichen Kündigung des Vertrages (Az. XII ZR 62/15).

Im konkreten Fall ging es um einen Bundes­wehr­soldaten, der in eine andere Stadt abkommandiert wurde und anschließend das Studio an seinem ehemaligen Wohn­ort nicht mehr nutzen konnte. Obwohl der Soldat für seinen Umzug nichts konnte, war er nach Ansicht des Gerichts nicht zur außer­ordentlichen Kündigung berechtigt. Aber auch wenn die aktuelle Rechts­lage gegen den Kunden spricht: Schildern Sie Ihrem Fitness­studio, warum Sie zum Umzug gezwungen sind. Womöglich lässt es sie kulanter­weise doch aus dem Vertrag.

Tipp: Wir haben im Sommer 2017 sieben Fitnessstudios getestet. Ergebnis: Nur ein Anbieter betreut seine Kunden gut.

Und was gilt, wenn das Fitness­studio umzieht?

Dann dürfen Sie kündigen, sofern Ihnen die Nutzung der neuen Räumlich­keiten nicht mehr zumut­bar ist. Das Amts­gericht Brandenburg an der Havel hat im Oktober 2015 eine Kündigung für rechtens erklärt, die ein Kunde ausgesprochen hatte, nachdem sein Studio in ein anderes Stadt­gebiet umge­zogen war. Sobald der Kunde nach dem Umzug erheblich mehr Zeit aufwenden muss, um ins Studio zu kommen, könne ihm der Vertrag nicht mehr zugemutet werden, so das Gericht (Az. 34 C 5/15).

Darf ich kündigen, wenn mein Fitness­studio etwa wegen Insolvenz schließt?

Ja, setzen Sie dem Studio schriftlich per Einschreiben mit Rück­schein eine kurze Frist, inner­halb der das Studio wieder aufgemacht werden soll. Geschieht das nicht, dürfen Sie nach Ablauf der Frist außer­ordentlich kündigen. Wenn Sie dem Studio eine Einzugs­ermächtigung für die Studiobeiträge erteilt haben, sollten Sie diese außerdem widerrufen. Achtung: Haben Sie keine monatliche Zahl­weise vereinbart, sondern dem Fitness­studio im Voraus einen Jahres­beitrag gezahlt, und schließt dann das Studio wegen Insolvenz, ist Ihr Geld womöglich verloren.

Mein Studio hat die Öffnungs­zeiten geändert beziehungs­weise reduziert. Kann ich kündigen?

Ändert Ihr Fitness­studio die Öffnungs­zeiten, können Sie nicht sofort kündigen. Fordern Sie Ihr Studio zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rück­schein auf, die alten Öffnungs­zeiten wieder einzurichten. Dafür setzen Sie eine Frist. Bleibt es bei den geänderten Öffnungs­zeiten, dürfen Sie nach Ablauf der Frist außer­ordentlich kündigen. Zahlen Sie Ihre Mitglieds­beiträge per Last­schrift, widerrufen Sie die dem Studio erteilte Einzugs­ermächtigung.

Mein Studio hat einen Kurs gestrichen. Kann ich aus dem Vertrag raus?

Hat Ihr Fitness­studio Kurse – für Sie zeitlich ungünstig – verlegt oder gar gestrichen, steht Ihnen nicht ohne Weiteres ein außer­ordentliches Kündigungs­recht zu. Das ist nur dann der Fall, wenn der verlegte oder gestrichene Kurs so wichtig für Sie war, dass sie den Vertrag mit dem Studio ohne ihn nicht geschlossen hätten. Das müssen Sie in Ihrer Kündigung schriftlich darlegen und glaubhaft belegen.

Außerdem sollten Sie Ihr Studio auffordern, den Kurs auf die alte Zeit zu legen beziehungs­weise ihn wieder ins Programm aufzunehmen. Dafür setzen Sie Ihrem Studio­betreiber eine Frist. Schi­cken Sie Ihr Schreiben per Einschreiben mit Rück­schein. Kommt das Fitness­studio Ihrer Aufforderung nicht nach, können Sie frist­los kündigen. Bucht das Fitness­studio Ihre Mitglieds­beiträge per Last­schrift von Ihrem Konto ab, widerrufen Sie die Einzugs­ermächtigung.

Das Studio hat die Preise erhöht, muss ich die neuen Beiträge bezahlen?

Ein Fitness­studio darf die Preise für bereits laufende Mitgliedschaften nur unter sehr strengen Voraus­setzungen einseitig erhöhen. Im Klein­gedruckten der Verträge (Allgemeine Geschäfts­bedingungen) stehen oft Preis­anpassungs­klauseln, auf die sich die Betreiber der Studios mitunter berufen, wenn sie die Preise erhöhen. Allerdings sind diese Klauseln ganz oft unwirk­sam. Oftmals werden die darauf gestützten einseitigen Erhöhungen rechts­widrig sein. Der Kunde muss sie nicht hinnehmen. Wirk­sam ist eine Preis­erhöhung, wenn Kunden ausdrück­lich zustimmen. Fitness­studios sind berechtigt, den Vertrag ihrer­seits zu kündigen, wenn Kunden nicht bereit sind, höhere Preise zu zahlen. Bis zum Ende des Vertrags gelten allerdings die bisherigen Preise.

Dreh­kreuz-Trick von McFit. Manche Fitness­studios, darunter Clever-Fit- und McFit-Filialen, versuchen die Zustimmung zur Preis­erhöhung trick­reich zu bekommen. So hatten einige McFit-Studios am Eingang des Fitness­studios Informations­schilder aufgestellt. Darauf hieß es: „Durch das Passieren des Dreh­kreuzes erklärst du diese Zustimmung [zur Beitrags­erhöhung; Ergän­zung von test.de].“ test.de hält das für rechts­widrig. Es ist unfair, wenn die Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistungen davon abhängt, dass Kunden geänderte Bedingungen akzeptieren. Recht­lich dürfte das (schweig­same) Passieren des Dreh­kreuzes eine rein tatsäch­liche Hand­lung sein ohne recht­lichen Erklärungs­inhalt. So sehen des auch die Land­gerichte Augs­burg und Braun­schweig zu Clever-Fit und McFit-Studios.
Land­gericht Augs­burg, Urteil vom 06.10.2023
Aktenzeichen: 81 O 1161/23 (nicht rechts­kräftig)
Land­gericht Bamberg, Urteil vom 15.03.2024
Aktenzeichen: 13 O 730/22 (nicht rechts­kräftig)
Beide Urteile sind nicht rechts­kräftig. Die Juristen bei test.de halten es aber für ausgeschlossen, dass die nun zuständigen Ober­landes­gerichte anders urteilen.

Gegen Preis­erhöhung vorgehen. Sie schreiben Ihr Fitness­studio an und verlangen eine schriftliche Bestätigung inner­halb der nächsten drei bis vier Wochen (Frist), dass sie das Studio zu den alten Preisen weiternutzen dürfen. Kommt diese Bestätigung nicht, können Sie sofort die Kündigung erklären. Vergessen Sie nicht, die Einzugs­ermächtigung zu widerrufen. Wichtig: Warten Sie nach Ankündigung einer Preis­erhöhung nicht zu lange mit der außer­ordentlichen Kündigung. Wenn Sie zu lange ruhig bleiben, verlieren Sie das Kündigungs­recht wieder.

Darf ich meine Mitgliedschaft auch einfach kündigen, wenn das Studio die Preise erhöht?

Nach Ansicht der meisten Juristen: ja. Nach Paragraf 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann Kunden ein Recht zur außer­ordentlichen Kündigung zustehen, wenn der Studio­betreiber eine Pflicht aus dem Vertrags­verhältnis zum Kunden verletzt. Eine Aufforderung an Bestands­kunden in laufenden Verträgen, erhöhte Preise zu zahlen, obwohl die Preis­anpassungs­klausel im Klein­gedruckten unwirk­sam ist (siehe Antwort zur obigen Preis­erhöhung-Frage), könnte eine solche Vertrags­verletzung sein. Recht­sprechung zu dieser Frage gibt es dazu aber noch nicht. Spätestens die Abbuchung der erhöhten Preise vom Kunde, obwohl dieser nicht zuge­stimmt hat, dürfte als Vertrags­verletzung zu werten sein.

Fitness­studio – Verletzung, Diebstahl, Getränke, Duschen

Kann ich Schaden­ersatz verlangen, wenn ich mich im Fitness­studio verletze?

Es kommt darauf an, aus welchem Grund sie sich verletzen. Wer sich verletzt, weil das benutzte Trainings­gerät nicht richtig gewartet wurde, kann in der Regel Schaden­ersatz und Schmerzens­geld vom Fitness­studio fordern. Die Betreiber von Sport­clubs sind dazu verpflichtet, alle Trainings­geräte und Einrichtungen in ihren Räumen regel­mäßig zu prüfen, zu warten und bei Bedarf auszutauschen. Fitness­kunden müssen sich darauf verlassen können, dass alle Geräte im Fitness­studio in Ordnung und voll funk­tions­tüchtig sind und regel­mäßig über­prüft werden (Land­gericht Coburg, Az. 23 O 249/06). Kommt der Studio­betreiber seiner Verpflichtung nicht nach und geschieht ein Unfall, kann der geschädigte Kunde Entschädigung verlangen.

Meine Kleidung wurde mir im Fitness­studio gestohlen. Kann ich Schaden­ersatz verlangen?

Grund­sätzlich gilt: Das Fitness­studio haftet für Diebstähle aus Spinden und Umkleideräumen. Allerdings kann der Studio­betreiber – in der Haus­ordnung oder den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen – seine Haftung auf grobe Fahr­lässig­keit und Vorsatz beschränken. Ganz ausschließen darf er sie nicht. Anders liegt der Fall, wenn ein grobes Verschulden des Kunden vorliegt. Haben Sie etwa Ihr Handy unbe­aufsichtigt während des Duschens in der Umkleide liegenlassen oder Ihren Spind nicht verschlossen und wurde etwas geklaut, haben Sie den Diebstahl selbst verschuldet.

Bei wert­vollen Sachen wie Handys, Kreditkarten oder hohen Geld­beträgen kann Sie auch dann ein Eigen­verschulden treffen, wenn Sie diese in Ihrem Umkleide­schrank verwahrt und ihn ordnungs­gemäß verschlossen haben. Nach geltender Recht­sprechung müssen Studio­kunden damit rechnen, dass ein Spind nur einge­schränkten Schutz bietet. Nur wenn in der Vergangenheit schon öfter etwas gestohlen wurde, kann auch der Studio­betreiber in einem solchen Fall haft­bar gemacht werden. Es kommt auf den Einzel­fall an. Bewahren Sie Sachen von hohem Wert daher besser nicht in der Umkleide auf.

Kann mir das Fitness­studio verbieten, eigene Getränke mitzubringen?

Einige Fitnessstudios verbieten ihren Kunden im Klein­gedruckten die Mitnahme eigener Getränke. Gründe für derartige Rege­lungen sind die Gefahr von Verletzungen durch Glasflaschen, aber auch das Interesse am Verkauf eigener Fitness­getränke. In der Regel sind solche Klauseln jedoch nicht zulässig. Studio­betreiber dürfen nicht generell und uneinge­schränkt jegliche Mitnahme von Getränken verbieten. Bei sport­licher Aktivität entsteht ein höherer Flüssig­keits­bedarf. Die Kunden dürfen darum nicht gezwungen werden, die Getränke des Fitness­studios zu erwerben, um ihren Flüssig­keits­bedarf zu stillen. Nur Glasflaschen dürfen Studio­betreiber verbieten – aufgrund des Verletzungs­risikos.

Mein Fitness­studio verlangt fürs Duschen extra Geld. Dürfen die das?

Nur, wenn die entsprechende Info klar kommuniziert wird. Sie darf nicht im Klein­gedruckten versteckt werden. Nach Ansicht des Ober­landes­gerichts Karls­ruhe ist das kosten­pflichtige Duschen in einem Fitness­studio sogar so ungewöhnlich, dass der Studio­betreiber darauf aus wett­bewerbs­recht­lichen Gründen schon in seiner Werbung darauf hinweisen muss (Az. 6 U 1/08). Zum Glück sind solche Klauseln mitt­lerweile sehr selten.

Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Ärger mit meinem Fitness­studio habe?

Wenden Sie sich am besten an die nächst­gelegene Beratungs­stelle der Verbraucherzentrale (VZ). Die VZ bietet auch Tipps gegen undurchsichtige Vertragsklauseln.

Zu Corona­zeiten hat mir mein Fitness­studio meine Beiträge nicht erlassen. Kann ich da noch was machen?

Viele Studios haben sich in den Lock­down-Zeiten nicht korrekt verhalten. Lesen Sie unten, welche Möglich­keiten Sie noch haben.

So fordern Sie Beiträge für Lock­down-Zeiten zurück

Fitness­studios müssen Mitglieds­beiträge zurück­zahlen, die sie ihren Kunden in Lock­down-Zeiten abge­bucht haben, obwohl das Studio coronabe­dingt geschlossen war. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden (Aktenzeichen XII ZR 64/21).

Muster­brief nutzen. Die Verbraucherzentralen bieten im Internet einen Musterbrief an. Als betroffene Kundin oder Kunde können Sie damit Ihr Fitness­studio anschreiben und die Erstattung der Beiträge einfordern. Mitglieds­beiträge, die im Jahr 2020 während Schließ­zeiten abge­bucht wurden, können Sie bis Ende 2023 zurück­fordern. Beiträge, Ihnen während solcher Zeiten 2021 abge­bucht wurden, können Sie bis Ende 2024 zurück­verlangen (Verjährung).

Zahlt Ihr Studio trotzdem nicht, bieten sich Ihnen drei Wege an, um das Geld noch nach­drück­licher einzufordern:

Inkasso­dienst beauftragen. Sie können das Eintreiben der Forderung einen privaten Inkasso­dienst erledigen lassen. Manche Inkasso­dienste kaufen Kunden sogar die Forderung ab. Vorteil: Sie erhalten schnell Geld. Nachteil: Sie bekommen nicht den vollen Erstattungs­betrag. Inkasso­dienste behalten einen Teil als Erfolgs­provision für ihre Arbeit ein (siehe Kasten unten „Inkasso auf Erfolgs­provision“) .

Anwalt einschalten. Sie beauftragen einen Anwalt oder eine Anwältin. So können Sie den vollen Erstattungs­betrag erhalten. Wichtig: Um Anwalts­kosten zu vermeiden, sollten Sie Ihr Fitness­studio vor der Anwalts­beauftragung auf jeden Fall erst einmal selbst zur Erstattung aufgefordert haben, schriftlich (am besten per Einschreiben) mit einer Zahlungs­frist von 14 Tagen. Ist die Frist ohne Zahlung verstrichen, können Sie einen Anwalt beauftragen, für den dann Ihr Fitness­studio bezahlen muss.

Mahn­bescheid beantragen. Sind Sie geschickt im Umgang mit Behörden und lassen sich nicht vom Amts­deutsch in Formularen abschre­cken, können Sie den Rechtsweg auch ohne fremde Hilfe beschreiten und einen Mahn­bescheid beim Amts­gericht beantragen (Gerichtliches Mahnverfahren: Geldforderungen ganz leicht mit Mahnbescheid einfordern).

Inkasso auf Erfolgs­provision

Inkasso. Inkassoanbieter arbeiten für Fitness­studio­kunden ab einem Pauschal­preis von 20 Euro Erfolgs­provision (siehe Kosten­über­sicht unten). Sie bekommen ihre Erstattung abzüglich der Erfolgs­provision, nachdem der Dienst das Fitness­studio zur Zahlung bewegen konnte. Das kann Wochen, wenn eine Klage gegen das Studio nötig ist, sogar viele Monate dauern.

Ankauf-Modell. Als einziges Unternehmen derzeit bietet der Dienst­leister fitness­studio-erstattung.de neben der Inkassovariante auch ein Ankauf-Modell an. Der Dienst kauft Ihnen die Erstattungs­forderung nach einer Prüfung ab. Nimmt der Dienst einen Fall an, erhalten Kunden sofort Geld, den Kauf­preis. Dieser beträgt allerdings nur einen Bruch­teil des eigentlichen Erstattungs­betrags.

Tipps. Sind Sie Kunde eines Dienst­leisters A geworden, sind Sie an diesen in der Regel gebunden. Sie können nicht einfach zum Dienst B gehen, wenn es Ihnen bei Dienst A zu lange dauert. Außerdem: Manche Dienste fragen im Rahmen der Beauftragung auch nach einer Rechts­schutz­versicherung. Wir raten angesichts der relativ geringen Summen, um die es hier geht, aber davon ab, eine Rechts­schutz­versicherung einzusetzen. Denn ein Schadens­fall kann eine (ordentliche, manchmal sogar eine außer­ordentliche) Kündigung Ihres Rechts­schutz­versicherers nach sich ziehen. Außerdem werden Rechts­schutz-Kunden bei einigen Versicherern „zurück­gestuft“ (ähnlich wie bei der Auto­versicherung), mit der Folge, dass sie beim nächsten Rechts­fall einen höhere Selbst­beteiligung zu zahlen haben.

Das verlangen die einzelnen Anbieter für ihre Dienste

captain-frank.com. Im Erfolgs­fall behält der Dienst 40 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso).

fine.so: Im Erfolgs­fall behält der Dienst eine Pauschale von 20 Euro als Provision ein (Inkasso).

fitnessstudio-erstattung.de: Im Erfolgs­fall behält der Dienst 35,7 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso). Alternativ bietet der Dienst­leister auch den Ankauf der Kunden­forderung an. Die Kosten dieser Kauf­variante betragen um die 50 Prozent. Der Kunde bekommt nach dem Verkauf seiner Forderung an Fitness­studio-Erstattung also 50 Prozent des Erstattungs­betrags oder weniger sofort ausgezahlt.

fit-payback.de: Im Erfolgs­fall behält der Dienst 23,8 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso). Betreiber der Dienst­leistung ist die Berliner Kanzlei Rotwang Law.

justify.de: Im Erfolgs­fall behält der Dienst 22,5 Prozent des Erstattungs­betrags als Provision ein (Inkasso).

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71 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 23.04.2024 um 11:39 Uhr
    Warnung von Justify

    @Peter089: Bei der Kontogebührenerstattung hat Justify sein Angebot eingestellt. Es haben sich etliche Leser beschwert. Wir haben das Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und werden berichten. Das Inkasso von rechtswidrigen Zahlungen an Fitnessstudios läuft noch. Uns liegen insoweit keine Beschwerden vor. Wie gut es funktioniert, können wir allerdings nicht sagen. Wir haben die Angebote fürs Inkasso von Fitnessstudio-Erstattungsforderungen nicht getestet, sondern nennen nur die Angebote und die Preise.

  • Peter089 am 22.04.2024 um 15:04 Uhr
    Warnung von Justify.de

    Sie sollten Justify nicht mehr empfehlen und im Gegenteil vor dem Unternehmen warnen. Von mir 2021 zur Einforderung unrechtmäßig kassierter Bankgebühren beauftragt, hat das Unternehmen bis heute nichts unternommen, so dass sämtliche Ansprüche gegen die Bank mittlerweile verjährt sind. Dabei hätte man ca. 180 EUR zurückfordern können. Eine Nachfrage bei meiner Bank hat ergeben, dass Justify lediglich im Dezember 2023 Auskunft über die Erstattungen von Bankgebühren anforderte, sonst bestand in all den Jahren kein Kontakt.
    Für eine Erstattung von Depotgebühren von meiner Depotbank, die ich vor der Beauftragung von Justify selbst durchgesetzt hatte, will Justify jetzt eine Provision kassieren. Meine E-Mail mit dem Widerspruch gegen die unberechtigte Forderung mit angehängtem Nachweis über den Zeitpunkt der Erstattung wurde einfach ignoriert, und man droht mir stattdessen mit gerichtlichen Schritten. Lesen Sie dazu auch Kommentare anderer Betroffener auf Google Maps und Trustpilot.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2023 um 09:49 Uhr
    EMS- Training in der Schwangerschaft

    @Sera-Line: Bitte lesen Sie unseren Unterartikel unter Punkt 2. Dort haben wir dargestellt, dass der BGH zwar ausdrücklich gesagt, dass eine Schwangerschaft ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann – aber eben nur kann. Die betroffenen Frauen müssen spätestens wenn der Streit vor Gericht landet ganz detailliert darlegen, warum ihnen der Sport im Fitnessstudio körperlich nicht mehr zumutbar war. Der Verweis auf ein ärztliches Attest allein reicht nicht aus.

    Eine andere Frage ist, ob der Vertrag für die Zeit der Schwangerschaft beitragsfrei ruht. Steht dazu nichts in den Vertragsbedingungen, wurde die Beitragsfreiheit aber vor Vertragsabschluss zugesichert, liegt die Beweislast für das Vorliegen dieser Absprache bei der Schwangeren (wenn der Streit vor Gericht landet). Gibt es neben dem Trainer weitere Zeugen erhöht das die Chance, sich vor Gericht durchzusetzten.

  • Sera-Lina am 08.12.2023 um 10:39 Uhr
    EMS- Training in der Schwangerschaft

    Zu Kommentar 08.12.23 Fortsetzung
    Der Trainer lehnte die Kündigung ab und schlug vor, das Training zu pausieren und später fortzusetzen. Nach mehreren Schreiben gab ich schließlich auf.
    Plötzlich erhielt ich Rechnungen, die von meinem Konto abgebucht wurden. In einer erneuten Nachricht an das Studio teilte ich mit, dass ich in der Schwangerschaft nicht monatlich 129,57 Euro zahlen könne und dass wir dies nicht akzeptieren würde. Ich kündigte an, mich an meinen Anwalt zu wenden. Die Leiterin des Studios behauptet nun, dass ich keine Möglichkeit habe, aus dem Vertrag auszusteigen, und droht mit Inkasso. Ich bin verwirrt und weiß nicht, was ich tun soll. Habe ich rechtliche Optionen? Vielen Dank.

  • Sera-Lina am 08.12.2023 um 10:33 Uhr
    EMS- Training in der Schwangerschaft

    Hallo, ich habe am 08.07.2023 ein Probe-EMS-Training in einem Studio in Ludwigsburg gehabt. Nach dem Training habe ich dem Trainer mitgeteilt, dass ich einen Kinderwunsch habe und im Falle einer Schwangerschaft nicht am EMS-Training teilnehmen kann, da es sich um ein EMS-Studio handelt. Der Trainer versicherte mir, dass das kein Problem sei und bot mir eine 6-monatige Zufriedenheitsgarantie an. Er sagte auch, dass ich das Training danach pausieren könne. Jedoch hat er nicht erwähnt, dass ich während der Pause weiterhin zahlen müsste.
    Am 13.07.2023 erfuhr ich von meiner Schwangerschaft und informierte das Studio darüber. Ich bat darum, den Vertrag rückgängig zu machen, da dieser erst am 01.08.2023 beginnen sollte und ich bisher kein Training absolviert hatte. Der Trainer lehnte die Kündigung ab und schlug vor, das Training zu pausieren und später fortzusetzen. Die Leiterin des Studios behauptet nun, dass ich keine Möglichkeit habe aus dem Vertrag auszusteigen, und droht mit Inkasso 900€