
Zwei Systeme. Versicherte dürfen nicht beliebig von privater Krankenversicherung in die gesetzliche wechseln. © Getty Images / PAZ RUIZ LUQUE
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.
Wenn Sie in frühen oder auch späteren Jahren in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt sind und das heute bereuen, kann das verschiedene Gründe haben. Der häufigste: Die Beiträge steigen, Ihr Einkommen nicht. Oder: Früher waren Sie Single, heute haben Sie Kinder, für die Sie eigene Verträge benötigen. Das summiert sich. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Kinder lange kostenfrei familienversichert.
Die Hürden für einen Wechsel zurück in die GKV sind hoch. Das ist nicht leicht, aber machbar. Bis zum 55. Geburtstag gibt es für Sie als privat krankenversicherte Person verschiedene Wege, in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückzukehren. Sind Sie 55 Jahre alt oder älter, ist Ihnen der Weg meist versperrt – die Expertinnen der Stiftung Warentest sagen, wie es trotzdem noch klappen kann.
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Hallo,
ja alles gut, aber ich will solange es irgend möglich ist auf meine PKV und deren Leistungen nicht verzichten. Gerade im Alter wo man diese Leistungen wirklich braucht.
Ich habe keine Lust z.B. wie meine Mutter in einem 5 Bett-Zimmer mit Toten und xy auf dem Zimmer anstatt in einem Einzelzimmer versorgt zu werden. Ich könnte noch x Gründe aufzählen.
Stehe natürlich aktuell wg. ggf. ATZ vor einem halbierten Zuschuss meines Arbeitgebers.
Daher versuche ich natürlich meine Beträge durch einen auch durch die SW empfohlenen kostenlosen Makler bei identischen Leistungen zu optimieren. Aber ich will in keinem Fall zurück in das sozialistisch System. Leider hatte ich nie die Möglichkeit der RV zu entkommen!
@ReinerSylvia: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Bitte wenden Sie sich dafür an eine der unten genbannten Stellen.
Im Alter von 55 Jahren ist der Weg zurück ins System der GKV beschränkt. Welche Wege es gibt, ist im Artikel dargestellt.
Im Alter von 50plus sollten sich alle, die in der Rentenphase von den Vorteilen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner profitieren wollen, damit auseinandersetzten, ob sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Ob die Regelungen zur Verbeitragung der Einkünfte für Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte zum Zuge kommt, macht in vielen Fällen einen großen Unterschied, z.B. wenn zusätzliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus der Kapitalanlage, ... zur gesetzlichen Rente dazukommen:
www.test.de/renten-steuern-abgaben
Wo bekommen gesetzliche Versicherte Unterstützung?
• Ihre Krankenkasse selbst berät zu Fragen der freiwilligen Versicherung und zur Pflichtversicherung.
• Die örtliche Verbraucherzentrale berät individuell (kostenpflichtig): www.verbraucherzentrale.de
• Auch die Unabhängige Patientenberatung berät individuell (kostenfrei): www.patientenberatung.de
• Allgemeine Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung beantwortet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit ein (Mo-Do 8- 20 Uhr): 030 / 340 60 66 – 01
• Für Fragen zum Krankenversicherungsschutz im Ausland steht Ihnen die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zur Verfügung: www.dvka.de
Folgendes Situation: Meine Frau wird jetzt mit 52 Jahre Arbeitslos (über 25Jahre in der GKV). Nach dem ALG 1 würde sie mit 53,5 Jahren in meine Krankenversicherung, bin Beamter Postbeamtenkrankenkasse, wechseln. Damit wäre sie ja so halb in der PKV (jedenfalls nicht mehr in der GKV). Wenn jetzt meine Frau mit z.B. 58 Jahren wieder einen Job bekommt (über 556€) könnte/darf bzw. muss sie ja wieder in die GKV wechseln ? Was wir auch bevorzugen würden. § 6 Abs. 3a SGB V trifft dann zu ? Da sie in den letzten 5 Jahren ja ca. 1/2 Jahr in der GKV war.
Diese Thematik sollte etwas differenzierter betrachtet werden. Wer bei PKV-Versicherten von "Schmarotzern" redet, sollte auch bedenken, daß die GKV im Jahr rund 15 Mrd Euro an Steuergeldern bekommt, die auch gerade von Besserverdienenden gestemmt werden. Ein (Solo)selbstständiger kann auch nicht in einer Familienversicherung seine Angehörigen umsonst mitversichern und muß somit alle in der Familie separat versichern. Vergessen Sie auch bitte nicht, daß ein Arbeitnehmer die Hälfte seiner Versicherung vom Arbeitgeber bezahlt bekommt (GKV und PKV). Selbstständige müssen beide Hälften übernehmen. Jetzt stellen Sie sich z.B. einen (Schein)selbstständigen Paketlieferanten vor, der aus reiner Not in jungen Jahren die PKV wählt, im Alter dann 400-600% mehr zahlen muß und damit in die Altersarmut rutscht. Diese Leute sind keine Schmarotzer, sie wurden nur von der Politik vergessen. Schade, daß das Thema "Bürgerversicherung" immer wieder in der Schublade landet...
@alle: Die Beschränkung der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung für Menschen ab 55 in § 6 Abs. 3a SGB V wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1. Juli 2000 eingeführt. Durch die Einführung der Versicherungsfreiheit für Personen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, wollte der Gesetzgeber eine klarere Abgrenzung zwischen der Gesetzlichen und Privaten Krankenversicherung erreichen und die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten schützen (vgl. hierzu BT-Drs. 14/1245, S. 59 f.). So sollte durch diese Regelung der Grundsatz gestärkt werden, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der PKV entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. Vor dem Inkrafttreten von § 6 Abs. 3a SGB V konnten diese Personen z. B. durch Veränderungen in der Höhe ihres Arbeitsentgelts, durch Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung oder von selbstständiger Tätigkeit in eine abhängige Beschäftigung auch dann Pflichtmitglied in der GKV werden, wenn sie vorher zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Beitrag zu den Solidarlasten geleistet hatten. Auf diesem Weg wechselten im Zeitraum von 1992 bis 1997 circa 943.000 Personen von der PKV in die GKV.
www.bundestag.de/resource/blob/684266/0e8b76c2a2209f8d13e4df46107fe140/WD-9-001-20-pdf.pdf