Drohnen und Recht Das müssen Hobby­piloten wissen

Drohnen und Recht - Das müssen Hobby­piloten wissen

Drohne im Anflug. Vorbeifliegen ist okay, aber der Pilot darf Fremde nicht so filmen, dass man sie erkennt. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser

Jeder Drohnenhalter braucht eine Haft­pflicht­versicherung und muss sich registrieren. Wir sagen, wie das geht, welche Police Schutz bietet und welche Flug­regeln gelten.

Das Wichtigste in Kürze

Grund­regeln, Versicherung, Drohnen im Test

Haft­pflicht­versicherung ist unerläss­lich

Wenn Sie eine Drohne benutzen möchten, schließen Sie vor dem ersten Start unbe­dingt eine entsprechende Haft­pflicht­versicherung ab. Sie sichert gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls ab, bei dem fremde Personen oder Sachen zu Schaden kommen. Nutzen Sie die Drohne hobby­mäßig, brauchen Sie nicht unbe­dingt eine spezielle Drohnen­versicherung. Es gibt auch viele Privathaft­pflicht­versicherungen mit Drohnen­schutz. Güns­tige Angebote für beide Varianten zeigt unser Drohnenversicherungs-Test. Dort finden Sie zudem Kasko-Policen, die auch Schäden an der Drohne selbst absichern.

Registrierung vorgeschrieben

Jeder Drohnenpilot muss sich beim Luft­fahrt-Bundes­amt (LBA) registrieren, wenn seine Drohne eine Kamera hat. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nummer (e-ID). Diese müssen Sie dann auf Ihrer Drohne anbringen.

Mindest­alter

Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen nur Spielzeug-Drohnen steuern. Das sind leichte Drohnen (Gewicht unter 250 Gramm), die nach den Herstel­ler­angaben auch von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden dürfen.

Flugraum und Flughöhe

Vor allem im Umfeld eines Flughafens oder Hubschrauber­lande­platzes ist das Steuern einer Drohne in der Regel verboten. Halten Sie Abstand zu Auto­bahnen, Bundes­straßen, Bahn­stre­cken, Oberleitungen und Kraft­werken.
Fliegen Sie Ihre Drohne nie höher als 120 Meter über dem Boden und stets nur in Sicht­weite.

Fotos mit Drohnen

Respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Mitmenschen und fotografieren Sie diese nur mit deren Einverständnis. Fotos von Menschen dürfen in der Regel nur dann veröffent­licht werden, wenn diese zustimmen.

Drohnen im Test

Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2021 elf Drohnen getestet, neun mit und zwei ohne GPS (Preise: 75 bis 1000 Euro). Zu den getesteten Marken gehören DJI und Parrot. Außer Konkurrenz haben wir zusätzlich eine Kompakt­drohne von Hubsan getestet.

Drohnenpiloten müssen sich registrieren

Nach der EU-Verordnung 2019/947 muss sich jeder Besitzer einer Drohne mit einem Abfluggewicht ab 250 Gramm (maximal zulässige Start­masse, eng­lisch: maximum take off mass, MTOM) beim Luft­fahrt-Bundes­amt (LBA) registrieren. Das gilt auch für leichtere Modelle, sobald sie eine Kamera haben. Registrieren geht online beim LBA. Folgende Daten werden für die Registrierung benötigt:

  • Name,
  • Geburts­datum,
  • Anschrift,
  • Scan von Personal­ausweis oder Pass,
  • E-Mail,
  • Telefon­nummer,
  • Name des Haft­pflicht­versicherers und
  • Nummer der Versicherungs­police.

Kosten der Registrierung

Nach der Registrierung erhalten Drohnen­betreiber eine Nummer, die sie an der Drohne anbringen müssen. Sie sollten bei ihrem Privathaft­pflicht­versicherer nach­fragen, ob die Police Versicherungs­schutz für Drohnenschäden ­enthält. Die Registrierung kostet Privatpersonen einmalig 20 Euro.

Für Spielzeug-Drohne keine Registrierung notwendig

Besitzer von Spielzeug-Drohnen müssen sich nicht registrieren. Man erkennt eine Spielzeug-Drohne in der Regel an der Produkt­beschreibung: Lässt sich die Drohne von Kindern unter 14 Jahren steuern, handelt es sich um eine Spielzeug-Drohne. Der Halter einer solchen Spielzeug-Drohne muss sich dann nicht registrieren – auch dann nicht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist.

Wird die Drohne außer­halb der Wohnung geflogen, müssen sich Piloten von Spielzeug-Drohnen freilich auch an allgemeine Flug­regeln halten, insbesondere an das Gebot, nicht höher als 120 Meter über Grund und nicht über Menschen­ansamm­lungen zu fliegen.

Sonderfall: Pilot leiht sich Drohne

Die Flugsicher­heits­behörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnen­ver­ordnung veröffent­licht. Danach sollen sich auch Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU-Drohnen­ver­ordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments).

Recht­lich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luft­fahrt­behörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungs­nummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ über­kleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).

Drohnenhalter brauchen eine Haft­pflicht­versicherung

Die gesetzliche Pflicht für Drohnenhalter, eine Haft­pflicht­versicherung abzu­schließen, ergibt sich aus Paragraf 43 Absatz 2 des Luft­verkehrs­gesetzes. Als Halter gilt nicht etwa derjenige, der eine Drohne in den Händen hält. Drohnenhalter ist in der Regel, wer das Gerät gekauft hat und über seine Benut­zung bestimmt.

Hat ein Vater sich etwa eine Drohne gekauft, die er auch gelegentlich seinem Sohn ausleiht, ist der Vater der Halter der Drohne, auch wenn der Sohn die Drohne momentan nutzt. Der Vater muss sich also um die Haft­pflicht­versicherung kümmern.

Versicherungen mit Drohnen­schutz

Wenn Sie noch keine Versicherung mit Drohnen­schutz haben, finden Sie im Vergleich der Stiftung Warentest zahlreiche entsprechende Angebote (Versicherungen mit Drohnenschutz).

Auch wichtig bei Nutzung fremder Drohne

Auch der Nutzer einer fremden Drohne sollte haft­pflicht­versichert sein. Denn neben dem Halter einer Drohne, der unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch den Absturz einer Drohne haftet, hat auch der Pilot für Schäden durch Drohnen einzustehen, wenn diese durch sein Fehl­verhalten entstanden sind.

Diese Flug­regeln müssen Piloten beachten

Je nach Gewicht und tech­nischen Eigenschaften werden privat genutzte Drohnen in Klassen von C0 bis C4 einge­teilt. Aus der C-Klasse ergibt sich dann, in welcher Betriebs­kategorie (A1 bis A3) eine Drohne geflogen werden darf, ob der Pilot einen Führer­schein benötigt und welchen. Vereinfacht gesprochen gilt: Die Klasse C0 steht für leichte Drohnen, von denen wenig Risiko für einen Personenschaden ausgeht. Die C4-Klasse bekommen schwere Drohnen, die beim Absturz ein großes Risiko darstellen.

Welcher C-Klasse eine Drohne zuge­ordnet ist, können Drohnen­besitzer dem Label auf ihrer Drohne entnehmen. Eine Liste der seit 2024 zertifizierten Drohnen befindet sich auf der Internetseite der Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Eng­lisch. Der gekauften Drohne liegt in der Regel ein Infoblatt bei, das die wichtigsten Betriebs­regeln enthält. Die wichtigsten allgemeinen Flug­regeln sind:

Maximale Flughöhe 120 Meter

Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen.

Betrieb nur in Sicht­weite

Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollision mit anderen Luft­fahr­zeugen, Menschen oder sons­tigen Hinder­nissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzu­lesen, wird wohl noch kein Verstoß sein.

Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnen­ver­ordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außer­halb der Sicht­weite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Stand­ort des Pilot auto­matisch in einem fest­gelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt.

Mindest­alter 16 Jahre

Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe Abschnitt zum Drohnen-Führerschein).

Das Mindest­alter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstel­ler­angaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führer­schein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjäh­rige Pilot im Besitz dieses Führer­scheins sein.

Kein Flug über Menschen­ansamm­lungen

Die Drohne darf nicht über Menschen­ansamm­lungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammen­steht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luft­fahrt­behörde, auf Anfrage der Stiftung Warentest.

Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschen­ansamm­lung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkauf­straße während der Öffnungs­zeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demons­tration dürften recht­lich als Menschen­ansamm­lung anzu­sehen sein.“

Flug über Wohnungs­grund­stücken nur in Ausnahme­fällen

Zusätzlich zu den Flug­regeln der EU-Drohnen­ver­ordnung hat der deutsche Gesetz­geber in der Luft­verkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ fest­gelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraus­setzungen über­flogen werden dürfen. Diese Geo-Zonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt.

Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnen­flug über fremde Wohn­grund­stücke ist nach der Luft­verkehrs-Ordnung nur in Ausnahme­fällen erlaubt, etwa wenn

  • der Eigentümer des Grund­stücks oder die Bewohner (Mieter) dem Über­flug zuge­stimmt haben oder
  • die Drohne maximal 250 Gramm wiegt und keine Kamera hat.

Zusätzliche Flug­regeln je nach Drohnenklasse

Je Drohnenklassifizierung sind zusätzliche Flug­regeln einzuhalten. Hobby­piloten nutzen in der Regel Drohnen der Klassen C0, C1 und C2.

  • Drohnenklasse C0 (Gewicht bis 249 Gramm). Die Drohnenklasse C0 hat die geringsten Auflagen, weil solche Drohnen nur bis 250 Gramm wiegen und von ihnen ein relativ geringes Risiko für Personenschäden ausgeht. Piloten von C0-Drohnen müssen die Flug­regeln der Unterkategorie A1 beachten. Das heißt: Sie dürfen in der Nähe von Menschen geflogen werden und diese auch über­fliegen, auch in Städten und Wohn­gegenden. Aber ein Über­flug von Menschen­ansamm­lungen (Definition siehe oben) ist verboten. Für das Steuern einer solchen Drohne ist kein Drohnen­führer­schein erforderlich.
  • Drohnenklasse C1 (Gewicht bis 899 Gramm). C1-Drohnen dürfen wie die C0-Drohnen nach den Flug­regeln der Unterkategorie A1 nahe an Menschen geflogen werden. Allerdings benötigen die Piloten dann den kleinen Drohnen­führer­schein. Wichtig: Manchmal fallen auch leichte Drohnen (bis 249 Gramm) in die C1-Klasse. Etwa dann, wenn sie – anders als die C0-Drohnen – tech­nisch so ausgestattet sind, dass sie höher als die recht­lich zulässigen 120 Meter über Grund fliegen können. Wer durch ein Herstel­ler­update sein Flugmodell von einer C0-Drohne zu einer C1-Drohne machen will, sollte also beachten: nach dem Update benötigt er den kleinen Drohnen­führer­schein (mehr dazu siehe unten).
  • Drohnenklasse C2 (Gewicht 900 Gramm bis 4 Kilogramm). Für einen Drohnenpilot mit C2-Drohne sind die Flug­regeln der Unterkategorie A2 oder A3 maßgeblich. Will er nur weit weg von Menschen fliegen (150 Meter horizon­taler Mindest­abstand zu Wohn-/Gewerbe- und Erholungs­gebieten), gilt für ihn die Unterkategorie A3. Dann benötigt er nur den kleinen Drohnen­führer­schein. Soll die Drohne aber auch näher an Menschen geflogen werden (bis zu 5 Meter an Menschen heran im Lang­samflugmodus), gilt die Unterkategorie A2. In dem Fall ist der große Drohnen­führer­schein zu absol­vieren (siehe unten).

Das gilt für ältere Drohnen („Bestands­drohnen“)

Drohnen, die vor 2024 auf dem Markt gekommen sind, haben in der Regel keine Drohnenklasse. Für diese sogenannten Bestands­drohnen gelten Sonder­regeln: Sie dürfen auch ohne C-Klassenkenn­zeichnung nach folgende Regeln geflogen werden:

  • Bestands­drohne unter 250 Gramm. Diese Flugmodelle dürfen wie C0-Drohnen nach den vergleichs­weise lockeren Flug­regeln der Unterkategorie A1 geflogen werden (siehe oben): Ein Drohnen­führer­schein ist nicht erforderlich.
  • Bestands­drohne ab 250 Gramm. Diese Geräte dürfen nur nach den recht strengen Regeln der Unterkategorie A 3 geflogen werden (siehe oben): Piloten benötigen einen kleinen Drohnen­führer­schein (mehr dazu siehe unten). Sie müssen zu Wohn­gebieten etwa einen seitlichen Mindest­abstand von 150 Metern einhalten.

Brauche ich einen Drohnen­führer­schein?

Drohnen bis 249 Gramm (C0-Drohne)

Für Drohnen der Klasse C0 mit einem Gewicht bis 249 Gramm ist kein Drohnen-Führer­schein erforderlich.

Drohnen bis 899 Gramm (C1-Drohne)

Wer eine C1-Drohne steuern möchte, benötigt den kleinen Drohnen­führer­schein, im Fachjargon auch „EU-Kompetenz­nach­weis A1/A3“ genannt.

Kleiner Drohnen­führer­schein. Um den kleinen Drohnen­führer­schein zu erwerben ist ein Online-Training und eine Online-Theorieprüfung mit Erfolg zu absol­vieren. Das Online-Training besteht aus mehreren Modulen mit Informations­texten und Erklär­videos. Übungs­aufgaben bereiten den Drohnenpilot auf die Online-Theorieprüfung vor. Nach dem Online-Training kann sich der Pilot zur Theorieprüfung anmelden. Die Online-Theorieprüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen.

Werden mindestens 75 Prozent der Fragen richtig beant­wortet, gilt die Prüfung als bestanden. Die Prüfung kann mehr­mals wieder­holt werden. Training und Prüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt angeboten. Für die Ausstellung des EU-Kompetenz­nach­weises A1/A3 erhebt das Amt eine einmalige Gebühr in Höhe von 25 Euro.

Drohnen von 900 Gramm bis 4 Kilogramm (C2-Drohne)

Weil C2-Drohnen wegen ihres Gewichts ein größeres Risiko für Menschen darstellen, benötigen Piloten zum Steuern solcher Flugmodelle einen großen Führer­schein, auch EU-Fernpiloten­zeugnis A2 genannt. Den großen Drohnen­führer­schein kann nur bekommen, wer auch schon den kleinen Drohnen­führer­schein erlangt hat.

Großer Drohnen­führer­schein. Um den großen Drohnen­führer­schein zu erwerben, muss ein Drohnenpilot zunächst eine Selbst­erklärung über die Durch­führung eines praktischen Selbst­trainings ausfüllen. Ein Musterformular bietet das Luft­fahrt-Bundes­amt online an. In dem Formular steht auch, welche Praxis­übungen absol­viert worden sein müssen. Unter Vorlage der Selbst­erklärung kann sich der Drohnenpilot anschließend bei einem privaten Prüf­stelle zur theoretischen Führer­scheinprüfung anmelden (Liste anerkannter Prüfstellen).

Oft sind die Theorieprüfungen mit Lehr­gängen kombiniert. Ein Kurs zur Erlangung des großen Drohnen­führer­scheins kostet oft zwischen 100 und 300 Euro. Die Theorieprüfung selbst besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen. Mindestens 75 Prozent der Fragen müssen richtig beant­wortet werden. Anschließend kann das Fernpiloten-Zeug­nisses beim Luft­fahrt-Bundes­amt beantragt werden (einmalige Kosten: 30 Euro).

Drohnen im Test

Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2021 elf Drohnen getestet. Sechs davon haben ein Gewicht von über 250 Gramm (die schwerste Drohne im Test wiegt 916 Gramm), fünf wiegen unter 250 Gramm.

Mit einer Handy-App Flug­verbots­zonen einhalten

Vor einem Drohnen­flug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flug­verbots­zonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel

Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht über­prüft. Den Nutzer-Bewertungen in den App-Stores lässt sich aber entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnen­steuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwort­lich für die Einhaltung der gesetzlichen Flug­regeln.

Privatsphäre Dritter beachten

Drohnenpiloten haben nicht nur die öffent­lich-recht­lichen Flug­regeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Über­flug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht auto­matisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt.

Persönlich­keits­rechte achten

Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grund­sätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gericht­liche Auseinander­setzung – wegen Verletzung von Persönlich­keits­rechten.

Hohe Kosten, wenn es zum Rechts­streit kommt

Verliert der Drohnenpilot eine solche Klage, muss er die Anwalts­kosten der Gegen­seite und die Gerichts­kosten bezahlen. Dadurch können leicht über tausend Euro auf den Piloten zukommen (Amts­gericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Freilich muss der Gefilmte für einen solchen Rechts­streit den Piloten zuvor ausfindig machen und mit Zeugen oder eigenen Film­aufnahmen den illegalen Drohnen­flug beweisen können. In dem Pots­damer Fall aus dem Jahr 2015 war das gelungen.

Personen als „Beiwerk“

In Ausnahme­fällen ist es zulässig, Fremde ohne Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Etwa wenn die Person zufäl­lig als „Beiwerk“ neben einer aufgenommenen Sehens­würdig­keit steht. Dann darf der Drohnenpilot die Filme oder Fotos sogar ohne dessen Einverständnis verbreiten.

Tipp: Was Sie mit Drohnen­aufnahmen tun dürfen, erklären wir in unserem Special Recht am eigenen Bild: Wann Privataufnahmen veröffentlicht werden dürfen.

Mehr zum Thema

49 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.07.2024 um 17:34 Uhr
    Drohne verjagt Weidetiere im Naturschutzgebiet

    @Bachpate: § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO verbietet das Überfliegen von Naturschutzgebieten in der Regel.
    www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21h.html
    Ob in Ihrem Fall die verantwortliche Person zu ermitteln ist, können wir nicht sagen.

  • Bachpate am 23.07.2024 um 11:29 Uhr
    Drohne verjagt Weidetiere im Naturschutzgebiet

    Hallo,
    Thema vermehrt Drohnenflüge im Natura 2000 Gebiet.
    Kann ein Drohnenflug in einem Naturschutzgebiet ermittelt werden, der gestern unsere Weidetiere vertrieben hat? und sind Drohnenflüge in einem Natura 2000 Gebiet zulässig?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 19.06.2024 um 17:18 Uhr
    Direkt von den Wohnzimmerfenster im Wohngebiet!

    @AndreaDark: Es gibt tatsächlich ein Urteil, wonach es gerechtfertigt sein kann, eine Drohne, die unzulässige Aufnahmen macht, abzuschießen
    (Amtsgericht Riesa, Az. 9 Cs 926 Js 3044/19).
    Rechtsgrundlage ist Paragraf 228 Bürgerliches Gesetzbuch www.gesetze-im-internet.de/bgb/__228.html#:~:text=Wer%20eine%20fremde%20Sache%20besch%C3%A4digt,Verh%C3%A4ltnis%20zu%20der%20Gefahr%20steht). Ob das andere Amtsgerichte so sehen, bleibt abzuwarten. Folgt man dieser Rechtsprechungslinie könnte auch das Einfangen der Drohne (als weniger gravierendes Mittel) gerechtfertigt sein.

  • AndreaDark am 26.05.2024 um 17:27 Uhr
    Direkt von den Wohnzimmerfenster im Wohngebiet!

    Hallo
    Heute stand eine Drohne direkt 5 Minuten vor meinen Wohnzimmerfenster und dann 5 Minuten beim Nachbarn! Ein Pilot war nicht in Sicht!
    Darf ich die mit einen Fisch oder Schmetterlingsnetz abfangen um Anzeige bei der Polizei zu erstatten?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.01.2024 um 11:44 Uhr
    Neue Regelungen ab 01.01.2024

    @enn: Ja, es gibt Änderungen. Bitte geben Sie uns noch etwas Zeit zur Aktualisierung des Artikels.