
Drohne im Anflug. Vorbeifliegen ist okay, aber der Pilot darf Fremde nicht so filmen, dass man sie erkennt. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser
Jeder Drohnenhalter braucht eine Haftpflichtversicherung und muss sich registrieren. Wir sagen, wie das geht, welche Police Schutz bietet und welche Flugregeln gelten.
Das Wichtigste in Kürze
Grundregeln, Versicherung, Drohnen im Test
Haftpflichtversicherung ist unerlässlich
Wenn Sie eine Drohne benutzen möchten, schließen Sie vor dem ersten Start unbedingt eine entsprechende Haftpflichtversicherung ab. Sie sichert gegen die finanziellen Folgen eines Unfalls ab, bei dem fremde Personen oder Sachen zu Schaden kommen. Nutzen Sie die Drohne hobbymäßig, brauchen Sie nicht unbedingt eine spezielle Drohnenversicherung. Es gibt auch viele Privathaftpflichtversicherungen mit Drohnenschutz. Günstige Angebote für beide Varianten zeigt unser Drohnenversicherungs-Test. Dort finden Sie zudem Kasko-Policen, die auch Schäden an der Drohne selbst absichern.
Registrierung vorgeschrieben
Jeder Drohnenpilot muss sich beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren, wenn seine Drohne eine Kamera hat. Nach der Registrierung erhalten Sie eine Nummer (e-ID). Diese müssen Sie dann auf Ihrer Drohne anbringen.
Mindestalter
Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen nur Spielzeug-Drohnen steuern. Das sind leichte Drohnen (Gewicht unter 250 Gramm), die nach den Herstellerangaben auch von Kindern unter 14 Jahren geflogen werden dürfen.
Flugraum und Flughöhe
Vor allem im Umfeld eines Flughafens oder Hubschrauberlandeplatzes ist das Steuern einer Drohne in der Regel verboten. Halten Sie Abstand zu Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnstrecken, Oberleitungen und Kraftwerken.
Fliegen Sie Ihre Drohne nie höher als 120 Meter über dem Boden und stets nur in Sichtweite.
Fotos mit Drohnen
Respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Mitmenschen und fotografieren Sie diese nur mit deren Einverständnis. Fotos von Menschen dürfen in der Regel nur dann veröffentlicht werden, wenn diese zustimmen.
Drohnen im Test
Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2021 elf Drohnen getestet, neun mit und zwei ohne GPS (Preise: 75 bis 1000 Euro). Zu den getesteten Marken gehören DJI und Parrot. Außer Konkurrenz haben wir zusätzlich eine Kompaktdrohne von Hubsan getestet.
Drohnenpiloten müssen sich registrieren
Nach der EU-Verordnung 2019/947 muss sich jeder Besitzer einer Drohne mit einem Abfluggewicht ab 250 Gramm (maximal zulässige Startmasse, englisch: maximum take off mass, MTOM) beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren. Das gilt auch für leichtere Modelle, sobald sie eine Kamera haben. Registrieren geht online beim LBA. Folgende Daten werden für die Registrierung benötigt:
- Name,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Scan von Personalausweis oder Pass,
- E-Mail,
- Telefonnummer,
- Name des Haftpflichtversicherers und
- Nummer der Versicherungspolice.
Kosten der Registrierung
Nach der Registrierung erhalten Drohnenbetreiber eine Nummer, die sie an der Drohne anbringen müssen. Sie sollten bei ihrem Privathaftpflichtversicherer nachfragen, ob die Police Versicherungsschutz für Drohnenschäden enthält. Die Registrierung kostet Privatpersonen einmalig 20 Euro.
Für Spielzeug-Drohne keine Registrierung notwendig
Besitzer von Spielzeug-Drohnen müssen sich nicht registrieren. Man erkennt eine Spielzeug-Drohne in der Regel an der Produktbeschreibung: Lässt sich die Drohne von Kindern unter 14 Jahren steuern, handelt es sich um eine Spielzeug-Drohne. Der Halter einer solchen Spielzeug-Drohne muss sich dann nicht registrieren – auch dann nicht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgerüstet ist.
Wird die Drohne außerhalb der Wohnung geflogen, müssen sich Piloten von Spielzeug-Drohnen freilich auch an allgemeine Flugregeln halten, insbesondere an das Gebot, nicht höher als 120 Meter über Grund und nicht über Menschenansammlungen zu fliegen.
Sonderfall: Pilot leiht sich Drohne
Die Flugsicherheitsbehörde der Europäischen Union EASA hat Begleitmaterial, sogenanntes „Guidance Material“ zur europäischen Drohnenverordnung veröffentlicht. Danach sollen sich auch Piloten registrieren, die eine (unentgeltlich) geliehene oder (gegen Bezahlung) gemietete Drohnen fliegen (Guidance Material zu Artikel 14 Absatz 8 der EU-Drohnenverordnung 2019/947, Seite 125 des Dokuments).
Rechtlich verbindlich ist das „Guidance Material“ nach eigenen Angaben der EASA für Piloten allerdings nicht. Florian Vogt, Referent der Bremer Luftfahrtbehörde, geht dennoch davon aus, dass Piloten für geliehene und gemietete Drohnen eine eigene Registrierung haben sollten, also bei ihrem Flug die Registrierungsnummer des Drohnen-Eigentümers mit ihrer eigenen „eID“ überkleben müssen (siehe FAQs der Bremer Luftfahrtbehörde).
Drohnenhalter brauchen eine Haftpflichtversicherung
Die gesetzliche Pflicht für Drohnenhalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ergibt sich aus Paragraf 43 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes. Als Halter gilt nicht etwa derjenige, der eine Drohne in den Händen hält. Drohnenhalter ist in der Regel, wer das Gerät gekauft hat und über seine Benutzung bestimmt.
Hat ein Vater sich etwa eine Drohne gekauft, die er auch gelegentlich seinem Sohn ausleiht, ist der Vater der Halter der Drohne, auch wenn der Sohn die Drohne momentan nutzt. Der Vater muss sich also um die Haftpflichtversicherung kümmern.
Versicherungen mit Drohnenschutz
Wenn Sie noch keine Versicherung mit Drohnenschutz haben, finden Sie im Vergleich der Stiftung Warentest zahlreiche entsprechende Angebote (Versicherungen mit Drohnenschutz).
Auch wichtig bei Nutzung fremder Drohne
Auch der Nutzer einer fremden Drohne sollte haftpflichtversichert sein. Denn neben dem Halter einer Drohne, der unabhängig von eigenem Verschulden für Schäden durch den Absturz einer Drohne haftet, hat auch der Pilot für Schäden durch Drohnen einzustehen, wenn diese durch sein Fehlverhalten entstanden sind.
Diese Flugregeln müssen Piloten beachten
Je nach Gewicht und technischen Eigenschaften werden privat genutzte Drohnen in Klassen von C0 bis C4 eingeteilt. Aus der C-Klasse ergibt sich dann, in welcher Betriebskategorie (A1 bis A3) eine Drohne geflogen werden darf, ob der Pilot einen Führerschein benötigt und welchen. Vereinfacht gesprochen gilt: Die Klasse C0 steht für leichte Drohnen, von denen wenig Risiko für einen Personenschaden ausgeht. Die C4-Klasse bekommen schwere Drohnen, die beim Absturz ein großes Risiko darstellen.
Welcher C-Klasse eine Drohne zugeordnet ist, können Drohnenbesitzer dem Label auf ihrer Drohne entnehmen. Eine Liste der seit 2024 zertifizierten Drohnen befindet sich auf der Internetseite der Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Englisch. Der gekauften Drohne liegt in der Regel ein Infoblatt bei, das die wichtigsten Betriebsregeln enthält. Die wichtigsten allgemeinen Flugregeln sind:
Maximale Flughöhe 120 Meter
Piloten dürfen die Drohne maximal 120 Meter über Grund oder Wasser fliegen.
Betrieb nur in Sichtweite
Außerdem müssen Piloten ihre Drohne stets so auf Sicht steuern, dass sie stets in der Lage sind, eine Kollision mit anderen Luftfahrzeugen, Menschen oder sonstigen Hindernissen zu verhindern. Die Drohne für einen kurzen Moment aus den Augen zu lassen, um etwa eine auf dem Display der Steuerung eine Warnmeldung abzulesen, wird wohl noch kein Verstoß sein.
Ausnahmen vom Gebot, stets auf Sicht zu fliegen, sieht die Drohnenverordnung auch vor. Zum Beispiel darf derzeit ein Pilot eine Drohne unter 500 Gramm auch außerhalb der Sichtweite steuern, wenn das Gerät im „Follow-me-Modus“ (die Drohne folgt dem Standort des Pilot automatisch in einem festgelegten Radius) betrieben wird und der Abstand zwischen Pilot und Drohne maximal 50 Meter beträgt.
Mindestalter 16 Jahre
Drohnenpiloten müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Jüngere dürfen Drohnen aber steuern, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendige Kompetenz für diese Drohne besitzt (siehe Abschnitt zum Drohnen-Führerschein).
Das Mindestalter gilt nicht für Spielzeug-Drohnen, die meist sehr leicht sind und nach den Herstellerangaben von Kindern unter 14 Jahren genutzt werden dürfen. Wichtig: Erfordert die Nutzung der Drohne einen Drohnen-Führerschein – wie etwa bei Drohnen ab einem Gewicht von 500 Gramm – muss auch der minderjährige Pilot im Besitz dieses Führerscheins sein.
Kein Flug über Menschenansammlungen
Die Drohne darf nicht über Menschenansammlungen geflogen werden. „Darunter ist eine Vielzahl von Menschen zu verstehen, die so dicht gedrängt zusammensteht, dass es einer einzelnen Person fast unmöglich ist, bei einem drohenden Absturz der Drohnen aus der Menge zu fliehen“, erklärt Florian Vogt, Referent bei der Bremer Luftfahrtbehörde, auf Anfrage der Stiftung Warentest.
Das Gesetz gibt keine Zahl vor, ab wie viel Personen eine Gruppe als Menschenansammlung gilt. Vogt: „Fußgänger in einer Einkaufstraße während der Öffnungszeiten, ein gut besuchter Park oder eine Demonstration dürften rechtlich als Menschenansammlung anzusehen sein.“
Flug über Wohnungsgrundstücken nur in Ausnahmefällen
Zusätzlich zu den Flugregeln der EU-Drohnenverordnung hat der deutsche Gesetzgeber in der Luftverkehrs-Ordnung „geografische Gebiete“ festgelegt, die gar nicht oder nur unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen überflogen werden dürfen. Diese Geo-Zonen sind im Paragraf 21h der Luftverkehrs-Ordnung aufgezählt.
Wichtig für Piloten, die in bewohnten Gegenden fliegen wollen: Der Drohnenflug über fremde Wohngrundstücke ist nach der Luftverkehrs-Ordnung nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn
- der Eigentümer des Grundstücks oder die Bewohner (Mieter) dem Überflug zugestimmt haben oder
- die Drohne maximal 250 Gramm wiegt und keine Kamera hat.
Zusätzliche Flugregeln je nach Drohnenklasse
Je Drohnenklassifizierung sind zusätzliche Flugregeln einzuhalten. Hobbypiloten nutzen in der Regel Drohnen der Klassen C0, C1 und C2.
- Drohnenklasse C0 (Gewicht bis 249 Gramm). Die Drohnenklasse C0 hat die geringsten Auflagen, weil solche Drohnen nur bis 250 Gramm wiegen und von ihnen ein relativ geringes Risiko für Personenschäden ausgeht. Piloten von C0-Drohnen müssen die Flugregeln der Unterkategorie A1 beachten. Das heißt: Sie dürfen in der Nähe von Menschen geflogen werden und diese auch überfliegen, auch in Städten und Wohngegenden. Aber ein Überflug von Menschenansammlungen (Definition siehe oben) ist verboten. Für das Steuern einer solchen Drohne ist kein Drohnenführerschein erforderlich.
- Drohnenklasse C1 (Gewicht bis 899 Gramm). C1-Drohnen dürfen wie die C0-Drohnen nach den Flugregeln der Unterkategorie A1 nahe an Menschen geflogen werden. Allerdings benötigen die Piloten dann den kleinen Drohnenführerschein. Wichtig: Manchmal fallen auch leichte Drohnen (bis 249 Gramm) in die C1-Klasse. Etwa dann, wenn sie – anders als die C0-Drohnen – technisch so ausgestattet sind, dass sie höher als die rechtlich zulässigen 120 Meter über Grund fliegen können. Wer durch ein Herstellerupdate sein Flugmodell von einer C0-Drohne zu einer C1-Drohne machen will, sollte also beachten: nach dem Update benötigt er den kleinen Drohnenführerschein (mehr dazu siehe unten).
- Drohnenklasse C2 (Gewicht 900 Gramm bis 4 Kilogramm). Für einen Drohnenpilot mit C2-Drohne sind die Flugregeln der Unterkategorie A2 oder A3 maßgeblich. Will er nur weit weg von Menschen fliegen (150 Meter horizontaler Mindestabstand zu Wohn-/Gewerbe- und Erholungsgebieten), gilt für ihn die Unterkategorie A3. Dann benötigt er nur den kleinen Drohnenführerschein. Soll die Drohne aber auch näher an Menschen geflogen werden (bis zu 5 Meter an Menschen heran im Langsamflugmodus), gilt die Unterkategorie A2. In dem Fall ist der große Drohnenführerschein zu absolvieren (siehe unten).
Das gilt für ältere Drohnen („Bestandsdrohnen“)
Drohnen, die vor 2024 auf dem Markt gekommen sind, haben in der Regel keine Drohnenklasse. Für diese sogenannten Bestandsdrohnen gelten Sonderregeln: Sie dürfen auch ohne C-Klassenkennzeichnung nach folgende Regeln geflogen werden:
- Bestandsdrohne unter 250 Gramm. Diese Flugmodelle dürfen wie C0-Drohnen nach den vergleichsweise lockeren Flugregeln der Unterkategorie A1 geflogen werden (siehe oben): Ein Drohnenführerschein ist nicht erforderlich.
- Bestandsdrohne ab 250 Gramm. Diese Geräte dürfen nur nach den recht strengen Regeln der Unterkategorie A 3 geflogen werden (siehe oben): Piloten benötigen einen kleinen Drohnenführerschein (mehr dazu siehe unten). Sie müssen zu Wohngebieten etwa einen seitlichen Mindestabstand von 150 Metern einhalten.
Brauche ich einen Drohnenführerschein?
Drohnen bis 249 Gramm (C0-Drohne)
Für Drohnen der Klasse C0 mit einem Gewicht bis 249 Gramm ist kein Drohnen-Führerschein erforderlich.
Drohnen bis 899 Gramm (C1-Drohne)
Wer eine C1-Drohne steuern möchte, benötigt den kleinen Drohnenführerschein, im Fachjargon auch „EU-Kompetenznachweis A1/A3“ genannt.
Kleiner Drohnenführerschein. Um den kleinen Drohnenführerschein zu erwerben ist ein Online-Training und eine Online-Theorieprüfung mit Erfolg zu absolvieren. Das Online-Training besteht aus mehreren Modulen mit Informationstexten und Erklärvideos. Übungsaufgaben bereiten den Drohnenpilot auf die Online-Theorieprüfung vor. Nach dem Online-Training kann sich der Pilot zur Theorieprüfung anmelden. Die Online-Theorieprüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen.
Werden mindestens 75 Prozent der Fragen richtig beantwortet, gilt die Prüfung als bestanden. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden. Training und Prüfung werden vom Luftfahrt-Bundesamt angeboten. Für die Ausstellung des EU-Kompetenznachweises A1/A3 erhebt das Amt eine einmalige Gebühr in Höhe von 25 Euro.
Drohnen von 900 Gramm bis 4 Kilogramm (C2-Drohne)
Weil C2-Drohnen wegen ihres Gewichts ein größeres Risiko für Menschen darstellen, benötigen Piloten zum Steuern solcher Flugmodelle einen großen Führerschein, auch EU-Fernpilotenzeugnis A2 genannt. Den großen Drohnenführerschein kann nur bekommen, wer auch schon den kleinen Drohnenführerschein erlangt hat.
Großer Drohnenführerschein. Um den großen Drohnenführerschein zu erwerben, muss ein Drohnenpilot zunächst eine Selbsterklärung über die Durchführung eines praktischen Selbsttrainings ausfüllen. Ein Musterformular bietet das Luftfahrt-Bundesamt online an. In dem Formular steht auch, welche Praxisübungen absolviert worden sein müssen. Unter Vorlage der Selbsterklärung kann sich der Drohnenpilot anschließend bei einem privaten Prüfstelle zur theoretischen Führerscheinprüfung anmelden (Liste anerkannter Prüfstellen).
Oft sind die Theorieprüfungen mit Lehrgängen kombiniert. Ein Kurs zur Erlangung des großen Drohnenführerscheins kostet oft zwischen 100 und 300 Euro. Die Theorieprüfung selbst besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen. Mindestens 75 Prozent der Fragen müssen richtig beantwortet werden. Anschließend kann das Fernpiloten-Zeugnisses beim Luftfahrt-Bundesamt beantragt werden (einmalige Kosten: 30 Euro).
Drohnen im Test
Die Stiftung Warentest hat im Jahr 2021 elf Drohnen getestet. Sechs davon haben ein Gewicht von über 250 Gramm (die schwerste Drohne im Test wiegt 916 Gramm), fünf wiegen unter 250 Gramm.
Mit einer Handy-App Flugverbotszonen einhalten
Vor einem Drohnenflug sollten Piloten sich eine Drohnen-App auf ihr Handy laden. Solche Programme können dabei helfen, unerlaubte Flüge etwa in Flugverbotszonen zu vermeiden. Erhältlich sind zum Beispiel
- Droniq Maps (Google Play Store; Apple App Store) oder
- Kopter Profi (Google; Apple).
Ob diese Apps halten, was sie versprechen, hat die Stiftung Warentest nicht überprüft. Den Nutzer-Bewertungen in den App-Stores lässt sich aber entnehmen, dass keine dieser Apps perfekt ist. Dennoch ist das Drohnensteuern mit einer solchen Software besser als ohne. In jedem Fall bleibt jeder Drohnenpilot selbst verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Flugregeln.
Privatsphäre Dritter beachten
Drohnenpiloten haben nicht nur die öffentlich-rechtlichen Flugregeln einzuhalten, sondern müssen auch die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Ist nach den EU-Regeln etwa der Überflug einzelner Personen erlaubt, heißt das nicht automatisch, dass der Pilot Fremde so filmen darf, dass man sie erkennt.
Persönlichkeitsrechte achten
Fremde Personen ohne ihr Einverständnis zu filmen, ist grundsätzlich verboten. Wer es doch tut, riskiert eine gerichtliche Auseinandersetzung – wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Hohe Kosten, wenn es zum Rechtsstreit kommt
Verliert der Drohnenpilot eine solche Klage, muss er die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten bezahlen. Dadurch können leicht über tausend Euro auf den Piloten zukommen (Amtsgericht Potsdam, Az. 37 C 454/13). Freilich muss der Gefilmte für einen solchen Rechtsstreit den Piloten zuvor ausfindig machen und mit Zeugen oder eigenen Filmaufnahmen den illegalen Drohnenflug beweisen können. In dem Potsdamer Fall aus dem Jahr 2015 war das gelungen.
Personen als „Beiwerk“
In Ausnahmefällen ist es zulässig, Fremde ohne Zustimmung zu fotografieren oder zu filmen. Etwa wenn die Person zufällig als „Beiwerk“ neben einer aufgenommenen Sehenswürdigkeit steht. Dann darf der Drohnenpilot die Filme oder Fotos sogar ohne dessen Einverständnis verbreiten.
Tipp: Was Sie mit Drohnenaufnahmen tun dürfen, erklären wir in unserem Special Recht am eigenen Bild: Wann Privataufnahmen veröffentlicht werden dürfen.
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49 Kommentare Diskutieren Sie mit
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Kommentarliste
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@Bachpate: § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO verbietet das Überfliegen von Naturschutzgebieten in der Regel.
www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__21h.html
Ob in Ihrem Fall die verantwortliche Person zu ermitteln ist, können wir nicht sagen.
Hallo,
Thema vermehrt Drohnenflüge im Natura 2000 Gebiet.
Kann ein Drohnenflug in einem Naturschutzgebiet ermittelt werden, der gestern unsere Weidetiere vertrieben hat? und sind Drohnenflüge in einem Natura 2000 Gebiet zulässig?
@AndreaDark: Es gibt tatsächlich ein Urteil, wonach es gerechtfertigt sein kann, eine Drohne, die unzulässige Aufnahmen macht, abzuschießen
(Amtsgericht Riesa, Az. 9 Cs 926 Js 3044/19).
Rechtsgrundlage ist Paragraf 228 Bürgerliches Gesetzbuch www.gesetze-im-internet.de/bgb/__228.html#:~:text=Wer%20eine%20fremde%20Sache%20besch%C3%A4digt,Verh%C3%A4ltnis%20zu%20der%20Gefahr%20steht). Ob das andere Amtsgerichte so sehen, bleibt abzuwarten. Folgt man dieser Rechtsprechungslinie könnte auch das Einfangen der Drohne (als weniger gravierendes Mittel) gerechtfertigt sein.
Hallo
Heute stand eine Drohne direkt 5 Minuten vor meinen Wohnzimmerfenster und dann 5 Minuten beim Nachbarn! Ein Pilot war nicht in Sicht!
Darf ich die mit einen Fisch oder Schmetterlingsnetz abfangen um Anzeige bei der Polizei zu erstatten?
@enn: Ja, es gibt Änderungen. Bitte geben Sie uns noch etwas Zeit zur Aktualisierung des Artikels.