Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wurde, braucht keinen Kredit für die Reparatur oder für einen Ersatzwagen aufzunehmen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners muss dafür – falls nötig – einen ausreichenden Vorschuss zahlen.
Das Landgericht Stendal verurteilte die Huk Coburg dazu, einem Geschädigten die Mietwagenkosten für mehrere Wochen zu erstatten, obwohl die Reparatur nur einige Tage gedauert hätte (Az. 22 S 108/12). Der Versicherer hatte keine schriftliche Reparaturfreigabe erteilt und nur wenig Vorschuss gezahlt. Der Autobesitzer konnte die Werkstattkosten von 4 000 Euro nicht vorstrecken. Er verdiente als Auszubildender nur 330 Euro netto im Monat und war auf ergänzende Hilfe des Arbeitsamtes angewiesen. Da er ein Auto brauchte, musste er eines mieten.
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